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Keine Zurückweisung bei Kündigungserklärung mit Prozessvollmacht

LG Berlin29 O 303/0830.09.2008GE 2009, 719

BGB § 174; ZPO § 89

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Vollmachtsvorschriften der Zivilprozessordnung stellen gegenüber den Regelungen des BGB eine Sondervorschrift dar, so dass der beklagte Mieter eine mit der Räumungsklage zugleich ausgesprochene fristlose Kündigung nicht mangels Vorlage einer Vollmacht gemäß § 174 BGB zurückweisen darf.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. mietete von der damaligen Eigentümerin mit Vertrag vom 13.2.2002 Gewerberäume für zunächst zehn Jahre. Die Vertragsparteien vereinbarten eine Staffelmiete. Die Kl. kaufte später das Grundstück und wurde am 21.7.2006 als neue Eigentümerin eingetragen. Unter dem 14.3.2008 ließ die Kl. das Mietverhältnis unter Beifügung einer Vollmacht mit Anwaltsschreiben wegen eines mit 11.152,29 € bezifferten Mietrückstandes fristlos kündigen. Der Zugang dieses Kündigungsschreibens ist streitig. In der am 28.6.2008 zugestellten Klageschrift wiederholt die Kl. die Kündigungserklärung. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Klage ist hinsichtlich der begehrten Räumung begründet. Jedenfalls bei Zustellung der Klageschrift konnte die Kl. das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 a und 3 b fristlos kündigen. Unstreitig waren zu diesem Zeitpunkt die Mieten für Mai und Juni 2008 nicht gezahlt (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB). [...]

Der Bekl. kann der in der Klage erklärten Kündigung nicht gemäß § 174 BGB entgegenhalten, dass insoweit eine Vollmachtsurkunde nicht beigefügt war. Unbeschadet der Frage, ob ihm eine solche bereits mit der außergerichtlichen Kündigungserklärung zugegangen war, findet § 174 BGB für im Prozess im Rahmen der ihrem Umfang nach außen gesetzlich umschriebenen (§§ 81, 83 ZPO) Prozessvollmacht vorgenommene einseitige Rechtsgeschäfte keine Anwendung. Es gelten vielmehr insoweit allein die Sonderregelungen nach §§ 78 ff. ZPO (BGH, NJW 2003, 963 und 1595; Münchener Kommentar/Schramm § 174 BGB Rn. 3 a; Staudinger/Schilken § 174 BGB Rn. 2; Palandt/Heinrichs BGB § 174 Rn. 3). Danach bilden die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO für die Prozessvollmacht ein Sonderrecht. Materiell‑rechtliche Regelungen über die Vollmacht können daher nur Geltung erlangen, wenn die ZPO auf sie verweist oder in ihnen allgemeine Rechtsgedanken der Stellvertretung zum Ausdruck kommen. Das ist hier nicht der Fall. Es besteht kein Anlass, die auf die materiell‑rechtliche Vollmacht zugeschnittenen, zum Schutz des Geschäftsgegners eingeführten Vorschriften der §§ 172 ff. BGB anzuwenden. Die Zivilprozessordnung enthält vor allem in ihren §§ 80, 88 und 89 insoweit eigene Regelungen, die eine Rechtsscheinhaftung des Vollmachtgebers nicht vorsehen. Die Wirksamkeit des prozessualen Handelns ohne Vertretungsmacht bestimmt sich daher allein nach § 89 ZPO. Soweit der Bekl. im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.9.2008 meint, diese Rechtsprechung gelte nicht für Fallgestaltungen, bei denen die materiell-rechtliche Kündigungserklärung in der Räumungsklage selbst erstmals abgegeben werde, ist dem nicht zu folgen. Aus der Entscheidung des BGH ergibt sich nicht, dass eine materiell-rechtliche Erklärung außerhalb von § 174 BGB erst im Rahmen eines schon bestehenden Prozesses, womit der Bekl. offenbar einen Zeitpunkt nach Rechtshängigkeit meint, abgegeben werden kann. Vielmehr weist der BGH ausdrücklich darauf hin, dass die Prozessvollmacht sogar zur Abgabe einer materiell-rechtlichen Willenserklärung außerhalb des Prozesses umfasst. Es ist auch kein sachlich nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb für eine Kündigungserklärung in der Klage die Prozessvollmacht nicht ausreichen bzw. den Anwendungsbereich des § 174 BGB nicht verdrängen soll, dies aber nur und gerade bei einer nach Rechtshängigkeit erklärten Kündigung anders sein sollte. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Kündigungserklärung in beiden Fällen der Verwirklichung des Prozesszieles, nämlich der Durchsetzung des Räumungsanspruchs, dient. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Hinweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, die der BGH auch zitiert. Dort ging es um die Frage, ob die Prozessvollmacht des Kündigungsschutzkl. auch die Befugnis zur Entgegennahme weiterer vom Bekl. - dann naturgemäß erst im Rahmen des laufenden Prozesses nach Rechtshängigkeit - erklärter Kündigungen umfasst. Dass diese Folgekündigung der Beifügung einer Vollmacht bedarf, hat das BAG in der zitierten Entscheidung entgegen der Auffassung des Bekl. nicht entschieden oder gefordert. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Einseitige Rechtsgeschäfte wie eine Kündigung, die von einem Bevollmächtigten vorgenommen werden, kann der Erklärungsempfänger unverzüglich zurückweisen, wenn eine Originalvollmachtsurkunde nicht beigelegen hatte (§ 174 BGB). Das soll für Erklärungen eines Prozessbevollmächtigten nicht gelten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Rechtsanwalt des Vermieters hatte mit der Räumungsklage vorsorglich erneut eine fristlose Kündigung erklärt. Der Mieter, der auch den Zugang der vorangegangenen Kündigung später bestritt, wies nach einigen Tagen die mit der Klage ausgesprochene Kündigung mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurück.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 30. September 2008 gab das Landgericht Berlin der Räumungsklage statt und verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die §§ 78 ff. ZPO Sonderregelungen darstellten, die eine Anwendung des § 174 BGB nicht ermöglichten. Mängel der Vollmacht seien vielmehr in der ZPO abschließend geregelt; ein Zurückweisungsrecht durch den Erklärungsempfänger bestehe nicht.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

So auch das Kammergericht in seinem Urteil vom 23. Januar 2003 - 8 U 340/01 - (KGR 2004, 157). Das Kammergericht hat sich in dieser Entscheidung auch der - zweifelhaften - Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 1997, 203) angeschlossen, wonach schon die Ankündigung eines Räumungsantrags in der Klageschrift eine ausdrückliche Kündigungserklärung ersetzt, wenn der Kündigungswille erkennbar ist.