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Keine Zahlungspflicht des Eigentümers für zusätzliche Mülltonne

AG Charlottenburg236 C 248/0327.09.2004GE 2005, 189

KrW-/AbfG Bln §§ 3, 5

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, das Entgelt für eine vom Mieter bestellte zusätzliche Mülltonne zu entrichten (Abgrenzung zu KG GE 2003, 1551). (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bekl. ist als Erbe der ursprünglichen Grundstückeigentümerin bereits nicht passivlegitimiert. Unstreitig hat die frühere Eigentümerin des Grundstücks keine zusätzliche Müllentsorgung bei der Kl. beauftragt, sondern nach dem eigenen Vortrag der Kl. ein Mieter des Grundstücks. Die Erblasserin und nunmehr der Bekl. haften auch der Kl. nicht aus ihrer Position als Grundstückseigentümerin. Soweit die Kl. dies meint, folgt das Gericht ihr nicht. Die zitierten Entscheidungen betreffen sämtlich einen ganz anderen Lebenssachverhalt: Dort stand nämlich die Abfallentsorgung als Primärleistung überhaupt in Rede - in dem Fall, daß sonst überhaupt kein Abfall abgeholt worden wäre, kann durchaus über eine Vergütungspflicht der Grundstückseigentümerin aus verschiedenen Rechtsgründen nachgedacht werden. Das kann aber nicht für den Fall gelten, daß der Grundstückseigentümer die Abfallentsorgung bestellt und bezahlt, und dann ein Dritter zusätzliche Abfallentsorgungsleistungen bei der Kl. bestellt. In diesem Fall kann nämlich der Anschlußzwang sich nicht mehr auswirken. Der Grundstückseigentümer kann nicht von jedem beliebigen Dritten für Abfallentsorgung aus welchem Grund und in welchen Mengen verpflichtet werden, ohne daß er davon etwas erfährt. Dieses Ergebnis ist auch gegenüber der Kl. nicht unbillig, denn diese kann sich an ihren Vertragspartner halten und von diesem das vereinbarte Entgelt für ihre Leistungen fordern. Bei der Bestellung war der Kl. klar oder es konnte ihr jedenfalls klar sein, daß diese nicht von dem Grundstückseigentümer ausgelöst wurde. Ein Rechtsgrund, der Kl. über den Benutzungszwang zu einer weiteren Schuldnerin zu verhelfen, ist nicht ersichtlich.

Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob der Vertrag von dem Mieter geschlossen wurde und ob die Kl. ihre in Rechnung gestellten Leistungen erbrachte.)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Gerichte gehen davon aus, daß der Eigentümer immer Restmüllbesitzer im Rechtssinne ist und deshalb auch entgeltpflichtig, unabhängig davon, mit wem die BSR einen Vertrag abgeschlossen haben (vgl. die Übersicht in GE 2003, 1532). Für eine vom Mieter bestellte Zusatztonne gilt das nach Auffassung des AG Charlottenburg nicht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die BSR machten Abfallentsorgungsentgelte gegen die Eigentümerin geltend und trugen dazu vor, deren Gewerbemieter habe den Auftrag erteilt, ein Hofstandgefäß zur Entsorgung von Gewerbeabfall aufzustellen und zu leeren. Die Eigentümerin bzw. der Erbe verweigerte die Zahlung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 27. September 2004 wies das AG Charlottenburg die Klage ab und meinte, der Fall liege anders als in den von den BSR zitierten Entscheidungen. Dort sei es um Abfallentsorgung als Primärleistung überhaupt gegangen, während hier der Grundstückseigentümer die Grundabfallentsorgung bestellt und bezahlt habe und nur ein Dritter zusätzliche Abfallentsorgungsleistung beauftragt habe. Dafür müsse der Eigentümer nicht haften.