Keine Wohnungsrückgabe durch Einwerfen eines Wohnungsschlüssels in Hausbriefkasten des Vermieters
BGB §§ 546, 546 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine ordnungsgemäße Rückübertragung des Besitzes an der Wohnung und die Erfüllung der Rückgabepflicht des Mieters nach § 546 BGB erfordert die Übergabe sämtlicher Haus- und Wohnungsschlüssel; es reicht nicht, daß der Mieter einen Schlüssel in den Hausbriefkasten des Vermieters wirft.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. vermietete an den Bekl. eine Wohnung in Berlin. Das Mietverhältnis endete zum 31. März 2005. Am 8. April 2005 fand eine Wohnungsbesichtigung statt.
Die Kl. trägt vor, daß der Bekl. die Wohnungsschlüssel erst am 8. Juli 2005 an den Hauswart übergeben habe. Mit ihrer Klage beansprucht die Kl. zuletzt bis zu diesem Zeitpunkt eine Nutzungsentschädigung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet.
Der Kl. steht die [...] geltend gemachte Nutzungsentschädigung für den Zeitraum [...] aus § 546 a BGB zu.
Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen, wenn der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben:
Das Mietverhältnis endete unstreitig zum 31. März 2005. Nach dem eigenen Vortrag des Bekl. [...] hat er die restlichen Wohnungsschlüssel erst am oder nach dem 7. Juli 2005 in den Hausmeisterbriefkasten geworfen, so daß erst zu diesem Zeitpunkt eine vollständige Rückgabe der Mietsache erfolgt ist.
Es war nicht darüber Beweis zu erheben, ob der Bekl. - was die Kl. bestreitet -, bereits am 10. April einen Schlüssel in den Hausbriefkasten der Kl. geworfen hat. Eine ordnungsgemäße Rückübertragung des Besitzes an der Wohnung und die Erfüllung des Anspruchs aus § 546 BGB erfordert nämlich die Übergabe sämtlicher Haus- und Wohnungsschlüssel, da der Vermieter anderenfalls nicht ungestört über die Mieträume verfügen kann (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., Rdnr. 37 zu § 546 BGB).
Da der Bekl. der Kl. nicht den vollständigen Besitz an der Wohnung eingeräumt hat, liegt auch ein Vorenthalten im Sinne von § 546a BGB vor. [...]
Anmerkung: Die Berufung des Mieters ist durch das LG Berlin, ZK 64, mit Beschluß nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Wohnung ist erst dann zurückgegeben, wenn sämtliche Wohnungsschlüssel dem Vermieter zur Verfügung gestellt worden sind.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Mietverhältnis endete zum 31. März. Nach der Behauptung des Mieters hatte er am 10. April einen Schlüssel zu der Wohnung in den Hausbriefkasten des Vermieters geworfen. Die restlichen Wohnungsschlüssel wurden erst am 7. Juli 2005 wiederum in den Hausbriefkasten geworfen. Der Vermieter meinte, die Wohnung sei bis Juli vorenthalten worden und klagte Nutzungsentschädigung ein.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Spandau kam zu dem Ergebnis, daß der Mieter dem Vermieter den vollständigen Besitz an der Wohnung erst mit Einwurf aller Hausschlüssel am 7. Juli 2005 eingeräumt habe. Anderenfalls könne der Vermieter (noch) nicht ungestört über die Mieträume verfügen. Es sei daher nicht über die (bestrittene) Behauptung des Mieters Beweis zu erheben gewesen, er habe bereits am 10. April einen Schlüssel in den Hausbriefkasten des Vermieter geworfen.
Die Berufung des Mieters ist durch das LG (Berlin), ZK 64, mit Beschluß nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden.