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Keine wirksame Zustellung durch Einwurfeinschreiben

BVerwGBVerwG 9 C 7.9919.09.2000GE 2001, 703

VwZG § 2 I

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das von der Deutschen Post AG 1997 eingeführte Einwurfeinschreiben genügt nicht den Anforderungen an die förmliche Zustellung eines Schriftstücks nach § 2 Verwaltungszustellungsgesetz.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Widerspruchsbescheid ist den (früheren) Prozeßbevollmächtigten des Kl. in der Form des 1997 von der Deutschen Post AG eingeführten Einwurfeinschreibens übermittelt worden. Diese Form des Einschreibens genügt nicht den Anforderungen, die § 2 Abs. 1 VwZG an die Zustellung eines Schriftstücks stellt. Das Einwurfeinschreiben wird, anders als das frühere Einschreiben, dem das seit 1997 von der Deutschen Post AG angebotene sogenannte Übergabe-Einschreiben entspricht, dem Empfangsberechtigten (Adressat oder gesetzlich zugelassener Ersatzempfänger) nicht übergeben, sondern wie normale Briefpost in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen oder in sein Postfach gelegt. Der Postbedienstete vermerkt lediglich intern den Einwurf des Einschreibens (zu den verschiedenen Einschreibarten vgl. Sadler, VwVG/VwZG 4. Aufl., § 4 VwZG Rdn. 1, 14, 18 ff.). Damit bleibt das Einwurfeinschreiben in seinen Formerfordernissen entscheidend hinter denen des früheren Einschreibens - dem heutigen Übergabe-Einschreiben - zurück, von dem die gesetzliche Einordnung als anerkannte Zustellungsart in § 2 I VwZG und die daran anknüpfende Zustellungsfiktion nach § 4 I VwZG ausgehen. Zum einen sieht das Einwurfeinschreiben, anders als das Übergabe-Einschreiben, nicht die schriftliche Empfangsbestätigung des Empfangsberechtigten vor. Es entspricht damit auch nicht den Anforderungen an ein Einschreiben, wie sie in § 1 II Nr. 1 PUDLV vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I, 2418) umschrieben sind (v. Danwitz, in: Badura u. a., PostG-Komm., Anh. § 11 § 1 PUDLV Rn. 9), in der die Universaldienstleistungen i. S. d. § 11 PostG festgelegt werden. Das Einwurfeinschreiben verzichtet zum anderen auf die in § 2 I VwZG grundsätzlich für die Zustellung eines Schriftstücks geforderte Übergabe an den Empfangsberechtigten, wie sie das Übergabe-Einschreiben sicherstellt. Das Einwurfeinschreiben führt demzufolge auch nicht zur Zustellungsfiktion des § 4 I VwZG (ebenso Stadler, § 4 VwZG Rdn. 1 a, b m. w. N.). Danach fehlt es an einer wirksamen Zustellung des Widerrufsbescheids, eine Heilung des Mangels kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Zustellung den Beginn der Klagefrist betrifft (§ 9 II VwZG).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Verwaltungsakt kann dem Betroffenen durch Einschreiben zugestellt werden (§ 4 Verwaltungszustellungsgesetz). Das von der Post eingeführte Einwurfeinschreiben reicht nicht, so das Bundesverwaltungsgericht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Widerspruchsbescheid war dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers per Einwurfeinschreiben übermittelt worden. Später ging es um die Frage, ob die Anfechtungsklage rechtzeitig erhoben worden war.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 19. September 2000 meinte das Bundesverwaltungsgericht, die Zustellung durch Einschreiben sei nur dann wirksam, wenn wie bisher das Schriftstück dem Empfänger auch übergeben werde. Das Einwurfeinschreiben, bei dem das Schriftstück wie die normale Briefpost in den Hausbriefkasten eingelegt werde, reiche nicht. Der Zustellungsmangel könne auch nicht durch den Nachweis des tatsächlichen Erhalts geheilt werden (§ 9 Abs. 2 VwZG).

Tip

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Urteil betrifft allein die förmliche Zustellung von Verwaltungsakten. Für den Nachweis des Zugangs von wichtigen privatrechtlichen Erklärungen wie Kündigung oder Mieterhöhung ist jede Art von Einschreiben riskant. Wer sichergehen will, läßt durch den Gerichtsvollzieher oder durch einen Boten (z. B. den Hauswart) zustellen.