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Keine Weitervermietung bei renovierungsbedürftiger Wohnung

LG Berlin67 S 388/9825.03.1999GE 1999, 1052

BGB § 242, 564

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gibt der Mieter vor Beendigung des Mietverhältnisses eine renovierungsbedürftige Wohnung zurück, muß sich der Vermieter vor Ausführung der Schönheitsreparaturen ohne Ablauf einer Nachfrist gemäß § 326 BGB nicht um eine Weitervermietung bemühen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Kl. stand unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB kein Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag zu. Das OLG Karlsruhe hat mit Rechtsentscheid vom 25. März 1981 (WuM 1981, 173) einen Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter auf vorzeitige Entlassung für begründet erachtet, wenn das berechtigte Interesse des Mieters an der Aufhebung des Vertrages dasjenige des Vermieters am Fortbestand ganz erheblich übersteigt und der Mieter Nachmietinteressenten benennt. Ein solches Interesse hat der Kl. gegenüber der Bekl. nicht zum Ausdruck gebracht. Der Wunsch nach einem Wohnungswechsel allein kann ein solches Interesse niemals rechtfertigen.

Der Bekl. kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, daß sie es nach Rückerhalt der Wohnung am 18. Juni 1996 arglistig unterlassen hat, die Wohnung an die vom Kl. vorgeschlagenen Personen weiterzuvermieten. Zunächst bestand für die Bekl. noch keine Verpflichtung zum Tätigwerden, da sie berechtigt war, den Kl. auf die Vornahme von verschiedenen in dem Schreiben vom 22. Juli 1996 im einzelnen angegebenen Renovierungsarbeiten in Anspruch zu nehmen. Sie brauchte sich nicht um die Vermietung einer renovierungsbedürftigen Wohnung zu bemühen. Die Frage von Vermietungsbemühungen konnte sich für die Bekl. frühestens nach Ablauf der mit dem Schreiben gesetzten Nachfrist am 12. August 1996 stellen. Zu diesem Zeitpunkt war die Bekl. aber nicht mehr gehalten, sich für die restlichen Wochen bis zur ordentlichen Beendigung des Mietverhältnisses am 30. September 1996 überhaupt um eine vorzeitige Weitervermietung zu bemühen.