Keine Wahrung der Schriftform trotz entgegenstehender Erklärung des Urhebers
ZPO § 286; BGB §§ 126, 568
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Wahrung der Schriftform trotz entgegenstehender Erklärung des Urhebers; unterschiedliche Erscheinungsformen einer Unterschrift
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Beweis für die Wahrung der Schriftform (Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses) ist nicht geführt, wenn andere Schreiben abweichende Unterschriften tragen, auch wenn ein Schriftsachverständiger eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Echtheit bestätigt und der Vermieter erklärt, die Kündigung persönlich unterschrieben zu haben.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren vom Bekl. Räumung und Herausgabe der Wohnung nach einer ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung.
Die Kl. sind Eigentümer und Vermieter der Wohnung. Der Bekl. ist nach dem Tod seiner Eltern in den Mietvertrag vom 18.8.1949 eingetreten und Mieter der Wohnung. Die monatliche Nettokaltmiete beträgt 308,50 €.
Am 17.3.2010 erhielt der Bekl. ein Schreiben vom 15.3.2010, das die Kl. als Absender ausweist, und in dem eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zum 31.10.2011 ausgesprochen wird. Das Schreiben trägt über dem gedruckten Namen der Kl. zwei Unterschriften. Die rechte Unterschrift stammt von der Kl. zu 1).
Die Kl. behaupten, die auf dem Kündigungsschreiben befindliche zweite (linke) Unterschrift stamme vom Kl. zu 2).
Der Bekl. bestreitet die Echtheit der linken Unterschrift und trägt hierzu vor, dass diese keine Ähnlichkeiten mit den Unterschriften des Kl. zu 2) in den an den Bekl. gerichteten Schreiben vom 22.3.1996 aufweise.
Das Gericht hat den Kl. zu 2) persönlich angehört und gemäß Beschluss vom 15.2.2012 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Krim. Dr. J. S.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kl. haben gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der vom Bekl. innegehaltenen Wohnung aus § 546 Abs. 1 oder § 985 BGB, da das Mietverhältnis nicht aufgrund der Eigenbedarfskündigung beendet worden ist.
Die Kündigung ist formell unwirksam. Nach § 568 Abs. 1 BGB bedarf die Kündigung eines Mietverhältnisses der schriftlichen Form. Diese ist gemäß § 126 Abs. 1 BGB gewahrt, wenn die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet ist. Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gelang es den Kl. nicht den Beweis zu führen, dass die linke Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben vom Kl. zu 2) stammt.
Das Gericht vermochte auf Grundlage des Sachverständigengutachtens, der ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen, der persönlichen Anhörung des Kl. zu 2) und des schriftlichen Vorbringens der Parteien nicht die nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderliche Überzeugung zu gewinnen, dass das Kündigungsschreiben tatsächlich vom Kl. zu 2) unterzeichnet worden ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, Urteil vom 28.1.2003, VI ZR 139/02, Rn. 5 m.w.N.). An einer solchen Gewissheit fehlt es.
Der Sachverständige hat sowohl in seinem Gutachten als auch bei der mündlichen Erörterung seines Gutachtens überzeugend dargelegt, dass und weshalb er insgesamt zu der Schlussfolgerung kommt, dass die fragliche Unterschrift nur mit hoher Wahrscheinlichkeit authentisch ist. Trotz Vorbehalten hat er auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung eine hohe Wahrscheinlichkeit zwischen 70 und 80 % verortet. Dabei stützt sich der Sachverständige methodisch überzeugend und inhaltlich nachvollziehbar einerseits auf die von ihm vorgenommenen physikalisch-technischen Untersuchungen und andererseits auf die durchgeführte grafische Analyse der streitbefangenen Unterschrift sowie der Vergleichsunterschriften. Während die physikalisch-technischen Untersuchungen keine Anhaltspunkte für eine Fälschung ergeben haben, bedarf das Ergebnis der grafischen Analyse einer differenzierten Betrachtung. Zwar weisen sechs vom Sachverständigen ermittelte grafische Besonderheiten der zu vergleichenden Unterschriften sowie die zügige, strichsichere und druckrhythmische Ausführung der fraglichen Unterschrift auf ihre Authentizität hin, der Beweiswert der grafischen Übereinstimmungen ist jedoch nicht ausreichend, um eine sichere Aussage zu begründen. Wie der Sachverständige im Gutachten und auch mündlich nochmals erläutert hat, leidet die Aussagekraft der grafischen Analyse an zwei Einschränkungen, die letztlich dazu führen, dass auch beim Gericht noch Zweifel an der Authentizität bleiben. Zum einen ist die Aussagekraft dadurch eingeschränkt, dass die Unterschrift des Bekl. nur wenige Individualisierungsmerkmale aufweist. Die Unterschrift ist nämlich einfach gestaltet, weil sie im Wesentlichen nur aus Auf- und Abwärtsbewegungen und nicht etwa auch aus Vor- und Rückwärtsbewegungen besteht. Zum anderen wird die Aussagekraft dadurch eingeschränkt, dass die vom Bekl. zur Verfügung gestellten Vergleichsunterschriften selbst nur bedingt aussagekräftig waren. Aus dem fraglichen Zeitraum lag dem Sachverständigen statt der erbetenen 5 bis 10 Unterschritten nur eine einzige Unterschrift und diese auch nur als Farbkopie vor, so dass sich die Individualisierungsmerkmale Schreibdruck und grafische Feinmotorik nicht feststellen ließen. Soweit der Sachverständige erklärt hat, der vergleichsweise geringe Grad an Übereinstimmung bei den Individualisierungsmerkmalen sei im Normalfall nicht auf eine Fälschung zurückzuführen, vermag dies für sich genommen verbleibende Restzweifel nicht auszuräumen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass vorliegend ein Fälschungsmotiv nicht erkennbar ist. Eine Fälschung ist deswegen zwar weniger wahrscheinlich, jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Ungereimtheiten bestehen nämlich auch im Hinblick darauf, dass die Unterschriften des Kl. zu 2) in den vom Bekl. vorgelegten Schreiben vom 22.3.1996 und 6.5.2005 schon für einen Laien erkennbar nicht mit der hier fraglichen Unterschrift übereinstimmen. Auch die persönliche Anhörung des Kl. zu 2) und der dabei gewonnene Eindruck vermochten die richterliche Überzeugung von Authentizität der Unterschrift nicht herbeiführen. Zwar hat der Kl. zu 2) erklärt, das Kündigungsschreiben persönlich unterschrieben zu haben, zugleich hat er jedoch auch eingeräumt, an die damalige Zeit keine genauen Erinnerungen zu haben. Auch vermochte er nicht nachvollziehbar zu erläutern, weshalb die Unterschriften in den Schreiben vom 22.3.1996 und 6.5.2008 anders aussehen. Die nur halb ernst gemeinte Angabe, da ziemlich betrunken gewesen zu sein, war wenig erhellend.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses bedarf nach § 568 BGB der Schriftform (eigenhändige Unterschrift). Im Streitfall ist die Echtheit zu beweisen, was das Gericht „nach freier Überzeugung" (§ 286 ZPO) – aber nachvollziehbar – zu entscheiden hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vermieter hatten 2010 wegen Eigenbedarfs gekündigt; die Unterschrift des Klägers zu 2) auf Schreiben aus den Jahren 1996 und 2008 unterschied sich von der Unterschrift auf der Kündigung. Der Mieter bestritt die Echtheit; nach Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung des Klägers zu 2) wies das Gericht die Klage ab.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Schöneberg erklärte, die Echtheit der Unterschrift sei nicht nachgewiesen. Der Sachverständige habe zwar keine Anhaltspunkte für eine Fälschung gefunden, sei jedoch zum Ergebnis gekommen, dass die Unterschrift nur mit hoher Wahrscheinlichkeit authentisch sei. Zwar habe der Kläger zu 2) in seiner persönlichen Anhörung erklärt, das Kündigungsschreiben persönlich unterschrieben zu haben, aber auch eingeräumt, an die damalige Zeit keine genauen Erinnerungen zu haben. Damit sei der Beweis zur Überzeugung des Gerichts nicht erbracht, auch wenn ein Fälschungsmotiv nicht erkennbar sei.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil ist eigentlich nur mit einer Satire zu kommentieren. Auch nach § 286 ZPO gilt, dass die Beweiswürdigung sich an die Lebenserfahrung (BGH NJW-RR 2000, 1547) und die „innere Wahrscheinlichkeit" (BGH NJW 1995, 966) halten muss. Der Vermieter erklärt, die Unterschrift stamme von ihm; der Sachverständige findet keine Anhaltspunkte für eine Fälschung und kommt zu der Schlussfolgerung, die Unterschrift sei mit hoher Wahrscheinlichkeit authentisch. Ein Fälschungsmotiv ist nicht erkennbar. Weil die Unterschriften in zwei anderen Schreiben, die Jahre zurückliegen, davon abweichen und der Vermieter erklärt, er habe an die ebenfalls Jahre zurückliegende Zeit keine genaue Erinnerung, hält das Gericht den Beweis der Echtheit nicht für erbracht. Da kann man nur den Kopf schütteln.