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Keine Vollstreckungsgegenklage gegen Räumungsurteil nach späterer Zahlung der Mietrückstände

AG Köpenick12 C 165/9928.07.1999GE 1999, 1429

BGB § 554; ZPO § 767

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Begleicht der Mieter nach Kündigung wegen Zahlungsverzuges und Erhebung einer Räumungsklage die gesamten Rückstände zwar innerhalb der Schonfrist, aber nach Erlaß des Räumungsurteils, ist eine Vollstreckungsgegenklage unzulässig.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil.

Der Bekl. vermietete seit dem Jahr 1994 an den Kl. die in Berlin gelegene Wohnung. Für diese Wohnung zahlte der Kl. seit Oktober 1997 keine Grundmiete mehr an den Bekl. Er berief sich auf ein Recht zur Minderung der Miete wegen Mängeln an der Mietsache. Im Februar 1998 erhob der jetzt Bekl. Klage gegen den Kl. auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen. Der Bekl. erklärte dem Kl. im Mai 1998 die fristlose Kündigung. Er begründete diese mit einer Beleidigung der Bekl. durch den Kl. Die bereits eingereichte Duldungsklage gegen den Kl. erweiterte der Bekl. auf Räumung der Mietsache. Die Klage wurde in erster Instanz bezüglich beider Anträge abgewiesen. Hiergegen legte der Bekl. Berufung beim Landgericht Berlin ein und erklärte mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 15.1.1999 eine erneute fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückstandes. Dieser Schriftsatz wurde den Prozeßbevollmächtigten des Kl. am 22.1.1999 zugestellt. Am 12.2.1999 fand in dem Berufungsverfahren die mündliche Verhandlung vor der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin statt. Ein Verkündungstermin wurde auf den 5.3.1999 anberaumt. Am 19.2.1999 überwies der Kl. an den Bekl. einen Betrag von 2.130,58 DM zum Ausgleich der Mietrückstände.

Am 5.3.1999 wurde das Urteil in dem Berufungsverfahren verkündet. Das Landgericht verurteilte den Kl. wegen Zahlungsrückständen in Höhe von 1.245,96 DM zur Räumung der von ihm innegehaltenen Wohnung bis zum 30.4.1999. Hinsichtlich der Zahlung des Kl. wurde in den Entscheidungsgründen des Urteils ausgeführt, daß diese neue Tatsache nach Schluß der mündlichen Verhandlung nicht mehr zu berücksichtigen sei. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO erfolgte nicht mit der Begründung, daß für den Kl. die Möglichkeit bestanden habe, bereits vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung die Heilung der ausgesprochenen Kündigung herbeizuführen und im Termin vorzutragen.

Der Kl. meint, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin sei wegen der von ihm vorgenommenen Zahlungen unzulässig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Vollstreckungsgegenklage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der vom Kl. geltend gemachte Einwand, die Unwirksamkeit der Kündigung durch den Bekl. durch Zahlungen herbeigeführt zu haben, kann im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage aufgrund der zeitlichen Zäsur gemäß § 767 Abs. 2 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Vollstreckungsgegenklage hat zum Ziel, die Vollstreckungsfähigkeit eines titulierten Anspruchs zu beseitigen. Gemäß § 767 Abs. 2 ZPO kann die Vollstreckungsgegenklage daher nur auf Einwendungen gestützt werden, deren Gründe nach dem Schluß der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstanden sind, sog. Präklusion. Dabei schließt grundsätzlich bereits die objektive Möglichkeit der Geltendmachung der Einwendung in dem früheren Verfahren das nachträgliche Vorbringen mit der Vollstreckungsgegenklage aus.

Der Einwand des Kl., die Unwirksamkeit der Kündigung durch Zahlungen herbeigeführt zu haben, bezieht sich nicht auf die Erfüllung des Anspruchs aus dem Räumungstitel und damit nicht lediglich auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels. Der Einwand des Kl. betrifft vielmehr die Wirksamkeit der Kündigung als Grundlage für den titulierten Räumungsanspruch.

Der Grund für diese Einwendung ist nicht erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden. Der Kl. hatte bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 12.2.1999 objektiv die Möglichkeit, die Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund der Zahlungsrückstände, auf die sich das Räumungsurteil des Landgerichts Berlin vom 5.3.1999 stützt, durch Zahlung des rückständigen Mietzinses gemäß § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB herbeizuführen. Von dieser Möglichkeit hätte der Kl. im Interesse der Rechtsklarheit bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Gebrauch machen müssen. Dies gebietet der Zweck der Präklusionsvorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO. Hiernach soll die materielle Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils gegenüber nachträglichen Einwendungen abgesichert und dessen Vollstreckung vor Verzögerungen geschützt werden.

Dem steht die in § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB normierte Monatsfrist zur Zahlung rückständiger Mietzinsen nicht entgegen. Diese Frist stellt eine materielle Frist dar, die keine prozessuale Ausgestaltung gefunden hat. Sie gibt dem Mieter eine Chance, aber keinen Anspruch, die fälligen Mietzinsen erst innerhalb der Monatsfrist zu begleichen. Das Landgericht Berlin hat im Erkenntnisverfahren rechtskräftig festgestellt, daß die fristlose Kündigung aufgrund Zahlungsverzuges wirksam war und der Kl. zur Räumung verpflichtet ist. Im hier vorliegenden Prozeß einer Vollstreckungsgegenklage ist dem Gesichtspunkt, daß die Rechtskraft unanfechtbar gewordener Urteile soweit wie möglich aufrechterhalten bleiben muß, der Vorrang zu geben.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In einem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall, dessen Ergebnis wir veröffentlichten (GE 1999, 571), hatte der Vermieter zunächst fristlos gekündigt, weil er vom Mieter beleidigt worden war. Im Berufungsrechtsstreit vor dem Landgericht Berlin hatte der Vermieter auch noch eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges nachgeschoben. Wegen dieses Kündigungsgrundes wurde die Räumungsklage erst begründet. Das Nachschieben dieses Kündigungsgrundes (Zahlungsverzug) geschah erst kurz (rund einen Monat) vor dem Termin der mündlichen Verhandlung beim Landgericht. Die sogenannte Schonfrist von einem Monat nach § 554 Abs. 2 BGB lief noch (nach § 554 BGB kann der Mieter bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges bekanntlich die Räumung einmal abwenden, wenn er den kündigungserheblichen Zahlungsrückstand binnen Monatsfrist nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches durch Zahlung beseitigt).

In dem vom Landgericht entschiedenen Fall zahlte der Mieter die gesamten Mietrückstände zwischen mündlicher Verhandlung und dem Termin zur Verkündung der Entscheidung; das Landgericht berücksichtigte die Zahlung jedoch nicht. Wir hatten schon in GE 1999, 538 dazu Bedenken angemeldet, ob es hier nicht geboten gewesen wäre, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.

In dem betreffenden Fall versuchte der Mieter im Anschluß an seine Verurteilung zur Räumung, die Wohnung im Wege einer Vollstreckungsgegenklage doch noch zu behalten - letztlich jedoch ohne Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Köpenick wies durch Urteil vom 28. Juli 1999 die Klage des Mieters nach § 767 ZPO ab, da der Mieter die Unwirksamkeit der Kündigung schon durch Zahlung vor Schluß der mündlichen Verhandlung beim Landgericht hätte herbeiführen müssen.

In der juristischen Literatur ist das kontrovers. Wie AG Köpenick beispielsweise Weber (ZMR 1992, 49), a. A. Hiendl, NJW 1964, 1946 sowie Schneider, NJW 1965, 140.