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Keine Vollmachtsvorlage bei wettbewerbsrechtlicher Abmahnung

BGHI ZR 140/0819.05.2010unveröffentlicht

UWG §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 174 Satz 1, 475 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 2300

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.

b) Enthält eine Werbeanzeige die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses, der mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Einklang steht, begründet dies die für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderliche Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. §§ 437, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB.

c) Der Rechtsanwalt erhält in einem durchschnittlichen Fall für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV nicht unterhalb einer 1,3-fachen Gebühr.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Parteien handeln mit gebrauchten Kraftfahrzeugen. Der Bekl. inserierte in der Ausgabe 8/2007 der Zeitschrift „Auto-Mobile" zwei gebrauchte Kraftfahrzeuge mit dem Zusatz: „Dieser Preis ist ohne Garantie bzw. Gewährleistung."

2 Der Kl. sah in dem Hinweis in den Anzeigen einen Verstoß gegen zwingende Gewährleistungsvorschriften des Verbrauchsgüterkaufs. Er ließ den Bekl. mit anwaltlichem Schreiben vom 18. April 2007 wegen eines Wettbewerbsverstoßes abmahnen und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 1.023,16 € auf. Dem Schreiben waren eine vorformulierte Unterwerfungserklärung und eine anwaltliche Gebührenrechnung über eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 20.000 € beigefügt.

3 Mit einem an den Bevollmächtigten des Kl. gerichteten Schreiben seines Rechtsanwalts vom 27. April 2007 wies der Bekl. die Abmahnung als in der Sache unberechtigt zurück und rügte, dass der Abmahnung keine Vollmachtsurkunde beigefügt war. Zudem gab er eine neu gefasste strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

4 Mit der vorliegenden Klage hat der Kl. die Zahlung der Gebühren seines Rechtsanwalts ohne Umsatzsteuer in Höhe von 859,80 € nebst Zinsen geltend gemacht.

5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat das Berufungsgericht den Bekl. antragsgemäß verurteilt (OLG Hamm, Urt. v. 17.7.2008 - 4 U 60/08, juris).

6 (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 10 (...) Der Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 859,80 € aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die anwaltliche Abmahnung des Kl. vom 18. April 2007 war wirksam und berechtigt.

11 1. Der Wirksamkeit der Abmahnung steht nicht entgegen, dass dem anwaltlichen Abmahnschreiben keine Vollmacht des Kl. beigefügt war und der Bekl. die Abmahnung deshalb zurückgewiesen hat. Allerdings ist nach § 174 Satz 1 BGB ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.

12 a) Die Frage, ob § 174 Satz 1 BGB auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung zur Anwendung kommt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. (wird ausgeführt)

13 (...)

14 b) Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach § 174 Satz 1 BGB auf die mit einer Unterwerfungserklärung verbundene Abmahnung nicht anwendbar ist.

15 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bereits in der Abmahnung ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.2009 - I ZR 217/07 -, GRUR 2010, 355 Tz. 18 = WRP 2010, 649 - Testfundstelle). Auf die Abgabe eines Vertragsangebots ist § 174 BGB weder direkt noch analog anwendbar (vgl. Staudinger/Schilken, BGB [2009], § 174 Rdn. 2; Jauernig, BGB 13. Aufl., § 174 Rdn. 1). Es besteht auch keine Veranlassung, die einheitliche Erklärung des Gläubigers in eine geschäftsähnliche Handlung (Abmahnung) und ein Vertragsangebot (Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags) aufzuspalten und auf erstere die Bestimmung des § 174 Satz 1 BGB anzuwenden. Nur bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist die ohne Vertretungsmacht abgegebene Erklärung des Vertreters nach § 180 Satz 1 BGB unwirksam. Dem trägt § 174 Satz 1 BGB dadurch Rechnung, dass der Erklärungsempfänger die Ungewissheit über die Wirksamkeit eines von einem Vertreter ohne Vollmachtsvorlage vorgenommenen einseitigen Rechtsgeschäfts durch dessen Zurückweisung beseitigen kann. Eine vergleichbare Interessenlage besteht im Falle eines mit einer Abmahnung verbundenen Angebots auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags nicht. Die Abmahnung dient dazu, dem Schuldner die Möglichkeit einzuräumen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.2009 - I ZR 139/07 -, GRUR 2009, 502 Tz. 11 = WRP 2009, 441 - pcb). Der Zweck der Abmahnung wird erreicht, weil der Schuldner das Angebot zum Abschluss des Unterwerfungsvertrags annehmen kann, wenn er die Abmahnung in der Sache als berechtigt ansieht. In diesem Fall kommt der Unterwerfungsvertrag mit dem Gläubiger zustande, wenn der Vertreter über Vertretungsmacht verfügte. Fehlt die Vertretungsmacht, kann der Schuldner den Gläubiger gemäß § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. In Fällen, in denen der Schuldner Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters hat, kann der Schuldner die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig machen (vgl. OLG Stuttgart, NJWE-WettbR 2000, 125; Ahrens/Deutsch, aaO. Kap. 1 Rdn. 109; Fezer/Büscher, aaO. § 12 Rdn. 11; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO. § 12 Rdn. 1.28; Teplitzky aaO Kap. 41 Rdn. 6 a; Heinz/Stillner, WRP 1993, 379, 381).

16 2. Die Abmahnung des Kl. war berechtigt i. S. des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Berechtigt ist eine Abmahnung, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde liegt und wenn sie dem Schuldner einen Weg weist, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH, GRUR 2009, 502 Tz. 11 - pcb; Urt. v. 21.1.2010 - I ZR 47/09 -, GRUR 2010, 354 Tz. 8 = WRP 2010, 525 - Kräutertee).

17 a) Für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 194/06 -, GRUR 2009, 1064 Tz. 13 = WRP 2009, 1229 - Geld-zurück-Garantie II, m. w. N.). Die Frage, ob dem Kl. gegen den Bekl. bei der Abmahnung am 18. April 2007 ein Unterlassungsanspruch wegen der beanstandeten Anzeigen zustand, beurteilt sich nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden UWG 2004. Die Abmahnung erfolgte noch vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken am 12. Juni 2007. Die Richtlinie hat daher auf die Auslegung der Vorschriften des UWG 2004 keinen Einfluss.

18 b) Dem Kl. stand zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der in den Werbeanzeigen des Bekl. angekündigte vertragliche Gewährleistungsausschluss der Bestimmung des § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB zuwiderläuft und ein entsprechender Verstoß als eine unlautere Wettbewerbshandlung nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unzulässig ist.

19-25 (...)

26 3. Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet. Der Kl. kann Ersatz der ihm tatsächlich entstandenen und erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dazu gehören die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandenen Gebühren und Auslagen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört nicht zu den originären Aufgaben eines Unternehmers, für die er eine eigene Organisation vorhalten muss (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06 -, GRUR 2008, 928 Tz. 15 = WRP 2008, 1188 - Abmahnkostenersatz).

27 a) Die Höhe der Anwaltskosten bemisst sich nach Nr. 2300 RVG VV. (...)

29 b) Innerhalb des nach Nr. 2300 RVG VV bestehenden Rahmens einer 0,5 bis 2,5-fachen Gebühr verlangt der Kl. den Ersatz einer 1,3-fachen Gebühr, die der Rechnung seines Rechtsanwalts zugrunde liegt. Das Berufungsgericht hat die 1,3-fache Gebühr nicht als unbillig erachtet. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

30-34 (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einem Verstoß gegen das UWG oder das Urheberrechtsgesetz kann abgemahnt werden, wobei die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung nach ständiger Rechtsprechung zu ersetzen sind. Ob der Abmahnung eine Originalvollmacht beigefügt werden muss, war umstritten. Der Bundesgerichtshof meint: Nein.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der beklagte Kfz-Händler gab in einer Zeitschrift ein Inserat mit dem Zusatz auf, der Preis sei ohne Gewährleistung. Ein Konkurrent ließ durch einen Rechtsanwalt den Wettbewerbsverstoß abmahnen und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte rügte, dass der Abmahnung keine Vollmachtsurkunde beigefügt war. Die Klage auf Zahlung der Abmahnkosten war erfolgreich.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 19. Mai 2010 bestätigte der Bundesgerichtshof das Urteil des OLG Hamm, das der Klage stattgegeben hatte. Schon in der Abmahnung liege ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags. Auf dieses Vertragsangebot sei § 174 BGB weder direkt noch analog anwendbar; nur bei einem einseitigen Rechtsgeschäft sei mangels Vorlage einer Vollmacht die Zurückweisung durch den Erklärungsempfänger möglich, um eine mögliche Ungewissheit über die Wirksamkeit des einseitigen Rechtsgeschäfts zu beseitigen. Eine vergleichbare Interessenlage bestehe im Falle eines mit einer Abmahnung verbundenen Angebots auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags nicht. Die Abmahnung sei auch berechtigt gewesen, so dass der Kläger den Ersatz der ihm entstandenen und erforderlichen Rechtsanwaltskosten verlangen könne.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Urteil hat nicht nur Bedeutung für das Wettbewerbsrecht, in dem bisher umstritten war, ob eine Abmahnung wegen fehlender Vollmacht zurückgewiesen werden kann (so etwa Palandt-Ellenberger, 69. Auflage, Rn. 2 zu § 174 BGB). Im Mietrecht wird seit dem Rechtsentscheid des OLG Hamm aus dem Jahre 1982 von allen Kommentatoren und Instanzgerichten die Auffassung vertreten, ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB könne bei fehlender Vollmacht zurückgewiesen werden, obwohl es sich nicht um eine einseitige Erklärung, sondern um ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages handelt (z. B. LG Berlin, GE 2007, 152; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 9. Auflage, Rn. 44 vor § 558 BGB). Der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs hat sich bisher dazu nicht festgelegt, sondern in seinem Urteil vom 18. Dezember 2002 (GE 2003, 318) ausdrücklich ausgeführt: „Es kann dahingestellt bleiben, ob die für einseitige Rechtsgeschäfte geltende Regelung des § 174 BGB auf ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG entsprechend anzuwenden ist." Nach den klaren Worten im Urteil des I. Senats besteht eine große Wahrscheinlichkeit, dass im Streitfall auch der VIII. Senat diese Rechtsprechung übernehmen würde. Jedenfalls wäre dies ein Grund für die Zulassung der Revision durch eine Landgerichtskammer.

Rudolf Beuermann