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keine Verzugsschadenspauschale durch Mehrheitsbeschluß

KG24 W 6701/8901.10.1990GE 1991, 324

WEG § 16 Abs. 2; BGB §§ 286, 288

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Wohnungseigentümergemeinschaft steht nicht die Rechtsmacht zu, durch Mehrheitsbeschluß einen Verzugszins auf Wohngeldschulden festzulegen, der den gesetzlichen Zins oder den durch den Verzug tatsächlich entstandenen Zinsschaden übersteigt (Abweichung von BayObLG NJW-RR 1988, 847 und WEZ 1987, 222).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zu den Tagesordnungspunkten 20 und 25 hat die Wohnungseigentümergemeisnchaft u. a. mit Mehrheit beschlossen, daß verspätet eingehende Zahlungen auf Wohngeld, Abrechnungsrückstände und Sonderumlagen "ohne Nachweis eines Schadens" bzw. als "pauschalierter Schadensersatzbetrag" mit 10 % p. a. zu verzinsen sind. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 30. August 1989 beide Beschlüsse, soweit es die Zinsregelung betrifft, für ungültig erklärt.

Der Senat möchte die Rechtsbeschwerde auch insoweit als unbegründet zurückweisen. Er sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. März 1988 - BReg. 2 Z 104/87 - in NJW-RR 1988, 847 und vom 16. Mai 1986 - 2 Z 68/85 - in WEZ 1987, 222 gehindert und legt das Rechtsmittel insoweit daher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat a.a.O. entschieden, daß ein Eigentümerbeschluß, wonach Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinschaft im Falle des Verzuges mit 15 % zu verzinsen sind, nicht zu beanstanden sei. Der Senat vermag dieser Entscheidung nicht zu folgen.

Entgegen der von dem Bayerischen Obersten Landesgericht vertretenen Ansicht verstößt der Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft, der dem säumigen Wohnungseigentümer als pauschalierten Schadensersatz aus Verzug einen höheren als den nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB zulässigen gesetzlichen Zins von 4 % auferlegt, gegen § 16 Abs. 2 WEG. Denn die von dem Bayerischen Obersten Landesgericht vertretene Ansicht führt zu der Konsequenz, daß der Wohnungseigentümerbeschluß, der die Pauschalierung festlegt, Zahlungspflichten nicht nur fällig stellen, sondern neu begründen kann. Insoweit nämlich, als die in dem Beschluß festgelegte Zinspauschale den durch den Verzug tatsächlich entstandenen Schaden überschreitet, wird eine durch die Kosten und Lasten der Gemeinschaft nicht gedeckte originäre Zahlungspflicht neu begründet. Zur Begründung solcher Zahlungspflichten, die über die gesetzliche Grundlage des § 16 Abs. 2 WEG hinausgehen, fehlt der Mehrheit der Wohnungseigentümer jedoch die gesetzliche Ermächtigung (so auch OLG Celle, ZMR 1985, 103).

Das Bayerische Oberste Landesgericht und Stimmen in der Literatur (von Rechenberg WEZ 1987, 227; Korff DWE 1985, 88; Sauren ZMR 1985, 103) begründen die abweichende Rechtsauffassung im Kern mit den Schwierigkeiten, einen der Wohnungseigentümergemeinschaft entstandenen Verzugsschaden konkret darzulegen und zu beweisen. Es ist nicht zu verkennen, daß diese Bedenken erhebliches Gewicht haben. Gleichwohl können sie es nicht rechtfertigen, daß den Wohnungseigentümern die Rechtsmacht zuerkannt wird, durch Mehrheitsbeschluß einzelnen Wohnungseigentümern Lasten aufzuerlegen, die im Gesetz jedenfalls insoweit keine Grundlage haben, als ihnen ein konkret entstandener Verzugsschaden nicht zugrunde liegt. Erwägungen der Praktikabilität können die fehlende Ermächtigungsgrundlage für eine Regelung durch einen Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ersetzen.