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Keine Verwirkung des Nachzahlungsanspruchs durch Ablauf der Abrechnungsfrist

AG Wedding7 C 608/8824.01.1988GE 1989, 731

§§ 242, 259 BGB, 20 Abs. 4 NMV

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Verwirkung des Nachzahlungsanspruchs durch Ablauf der Abrechnungsfrist; Mietnebenkosten, Umlagenabrechnung, Abrechnungsfrist, gesetzliche, Nachzahlungsanspruch, Verwirkung

Leitsatz

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Auch aus der Verweisung des § 20 Abs. 4 NMV auf § 4 Abs. 7 und Abs. 8 NMV ergibt sich nicht, daß ein Vermieter, der die jährliche Umlagenabrechnung später als bis zum Ablauf des neunten Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugeleitet hat, mit seinem Anspruch ausgeschlossen ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind Mieter im Hause der Bekl. Unter dem 25.2.1988 übersandte die Bekl. den Kl. die Umlagenabrechnung für den Zeitraum vom 1.1. bis zum 31.12.1988. Der Nachzahlungsbetrag von 434,12 DM wurde im Rahmen des Lastschriftverfahrens vom Konto der Kl. abgebucht. Mit der vorliegenden Klage machen die Kl. die Rückzahlung dieses Betrages geltend. Die Kl. sind der Auffassung, die Bekl. habe die Abrechnung nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen erteilt. Sie sei dementsprechend um den Nachzahlungsbetrag ungerechtfertigt bereichert.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl.

haben gegenüber der Bekl. keinen Anspruch auf Rückzahlung der abgebuchten Umlagennachforderung aus § 812 BGB.

Die Abbuchung erfolgte nicht ohne Rechtsgrund. Rechtsgrund ist vielmehr der Mietvertrag i. V. m. der Betriebskostenabrechnung vom 25.2.1988. Ein Rechtsgrund fehlt auch nicht deshalb, weil die Nachforderung aufgrund Zeitablaufs ausgeschlossen gewesen wäre. Ein Ausschluß des Anspruchs folgt nicht aus § 20 Abs. 4 NMV, wonach die jährliche Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 9. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zuzuleiten ist. Ein Fall der gesetzlich geregelten Verwirkung, die zu einem Ausschluß des Anspruch führen würde, ist hierin nicht zu sehen. Eine Sanktion ist in der Norm nicht enthalten. Es muß aber angenommen werden, daß der Gesetzgeber eine derartig einschneidende Folge eindeutig geregelt hätte, wenn er sie gewollt hätte (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III Rdn. 383 m. w. N.). Auch aus der Verweisung des § 20 Abs. 4 NMV auf §§ 4 Abs. 7 und Abs. 8 NMV ergibt sich kein Ausschlußtatbestand. Ein solcher ist hierdurch nicht normiert. Abrechnungsfristen sind nämlich in § 20 Abs. 3 NMV ausdrücklich geregelt. Wenn aber die Frage der Abrechnungsfrist bereits in § 20 Abs. 3 ihren ausdrücklichen Platz hat, kann nicht die Regelung des § 20 Abs. 4 durch Verweisung eine deutlich weitergehende Bedeutung haben. Es kann dahinstehen, welchen genauen Sinn die Verweisung haben soll. Sie kann besagen, daß der Vermieter berechtigt sein soll, Betriebskosten aus einem schon abgelaufenen Abrechnungszeitraum in die abzurechnende Periode aufzunehmen, sofern der Vermieter nicht in der Lage war, die Kosten vorher geltend zu machen (vgl. Sternel a.a.O. III Rdnr. 382). Jedenfalls wird ein Ausschlußtatbestand nicht geregelt.

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Anmerkung: Vgl. RE des BGH - VIII ARZ 16/83 - vom 11.4.1984 in GE 1984, 621.

Keine Verwirkung des Nachzahlungsanspruchs durch Ablauf der Abrechnungsfrist — AG Wedding 7 C 608/88 — vera