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Keine Verwirkung bei Vollstreckung aus Titel nach 22 Jahren

LG Berlin67 S 383/0005.04.2001GE 2002, 52

BGB § 242

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das bloße Nichtbetreiben der Zwangsvollstreckung aus einem Zahlungsurteil begründet auch dann nicht die Annahme der Verwirkung, wenn über 20 Jahre lang Vollstreckungsversuche unterblieben sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. können sich gegenüber den Vollstreckungsversuchen der Bekl. aus dem genannten Urteil nicht auf Verwirkung berufen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Gesichtspunkt der Verwirkung auf Ausnahmefälle beschränkt (vgl. Urteil vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 310/82 - NJW 1984, 1684). Danach genügt der Ablauf eines längeren Zeitraumes, innerhalb dessen der Anspruch nicht geltend gemacht worden ist, im allgemeinen allein nicht zur Annahme der Verwirkung. Denn ein Verstoß gegen Treu und Glauben, der den Verwirkungstatbestand begründet, besteht in der Illoyalität der verspäteten Geltendmachung des Anspruchs, die darin zu sehen ist, daß die Forderung noch verfolgt wird, obwohl der Vertragspartner bereits darauf vertrauen durfte, daß keine Forderungen mehr geltend gemacht werden und er sich hierauf bereits eingerichtet hat (vgl. BGH a. a. O.; BGHZ 25, 47, 52). Auch können diese Voraussetzungen für die Verwirkung bereits zu einem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Forderung noch nicht verjährt ist. Jedoch fehlt es vorliegend - selbst wenn man davon ausgeht, daß das Zeitmoment nach 22 Jahren ohne Vollstreckungsversuche erfüllt ist - an einem Umstandsmoment, welches zur Annahme der Verwirkung berechtigt. Denn die Kl. haben ein Verhalten der Bekl., welches die Annahme rechtfertigen könnte, sie werde den Anspruch aus dem Versäumnisurteil nicht mehr geltend machen, nicht dargetan. Das bloße Nichtbetreiben der Zwangsvollstreckung begründet einen Vertrauenstatbestand eben nicht. Denn den Kl. mußte aufgrund des rechtskräftigen Titels klar sein, daß sie der Bekl. die titulierte Forderung schulden und angesichts der 30jährigen Verjährung auch eine spätere Geltendmachung nicht ausgeschlossen ist.

Soweit die Kl. vortragen, daß der Bekl. ihr jeweiliger Wohnort und die Beschäftigungsverhältnisse des Kl. zu 1. bekannt gewesen seien, begründet auch dies keinen Vertrauenstatbestand. Denn das bloße Nichtbetreiben der Zwangsvollstreckung reicht - wie oben dargelegt - für sich genommen nicht aus. Der Einwand der Kl., daß die Zinsforderungen aufgrund des Nichtbetreibens der Zwangsvollstreckung nunmehr fast die Höhe der Hauptforderung erreichen, ist gerade angesichts des Umstandes, daß der Kl. zu 1. jedenfalls seit 1977 in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, unverständlich. Es hätte den Kl. freigestanden, die titulierte Forderung gegenüber der Bekl. zu erfüllen. Gründe, warum ihnen dies nicht möglich gewesen sein sollte, haben die Kl. nicht vorgetragen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Anspruch aus einem Zahlungstitel verjährt (auch nach dem zukünftig geltenden Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) in 30 Jahren. Grundsätzlich kann man also nach vielen Jahren noch vollstrecken.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die ehemaligen Mieter wandten sich gegen Vollstreckungsversuche der Wohnungsbaugesellschaft, die erst jetzt die 1975 zuerkannten Zahlungsansprüche durchsetzen wollte. Sie meinten, der Anspruch sei verwirkt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 5. April 2001 wies das Landgericht Berlin die Vollstreckungsgegenklage ab und meinte, zwar sei das Zeitmoment nach § 242 BGB erfüllt, nicht aber das Umstandsmoment. Das bloße Nichtstun der Gläubigerin habe keinen Vertrauenstatbestand für die Schulden erzeugt, auch wenn inzwischen die Zinsen fast die Höhe der Hauptforderung erreicht hätten. Wenn die Schuldner die titulierte Forderung nicht erfüllt hätten, sei das allein von ihnen zu vertreten.