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Keine vertraglichen Sorgfaltspflichten gegenüber Mitmieter

LG Berlin52 S 294/8513.02.1986GE 1986, 661

§ 535 BGB, § 328 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Keine vertraglichen Sorgfaltspflichten gegenüber Mitmieter; Mietvertrag, Schutzwirkung; Vertrag zugunsten Dritter, Sorgfaltspflichten; Mitmieter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mietvertrag ist kein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten der Mieter anderer Wohnungen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Ersatz der ihm durch das in seine Wohnung eingedrungene Regenwasser entstandenen Schäden zu.

Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch besteht nicht. Der Abschluß des Mietvertrages zwischen dem Mieter und dem Vermieter begründet keine vertraglichen Ansprüche der Mieter untereinander. Denn der Mietvertrag ist kein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten der anderen Mieter (vgl. dazu BGH NJW 1969, 41; Palandt-Heinrichs, BGB, 45. Aufl., § 328 Anm. 4 i).