Keine vertraglichen Sorgfaltspflichten gegenüber Mitmieter
§ 535 BGB, § 328 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Keine vertraglichen Sorgfaltspflichten gegenüber Mitmieter; Mietvertrag, Schutzwirkung; Vertrag zugunsten Dritter, Sorgfaltspflichten; Mitmieter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mietvertrag ist kein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten der Mieter anderer Wohnungen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Ersatz der ihm durch das in seine Wohnung eingedrungene Regenwasser entstandenen Schäden zu.
Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch besteht nicht. Der Abschluß des Mietvertrages zwischen dem Mieter und dem Vermieter begründet keine vertraglichen Ansprüche der Mieter untereinander. Denn der Mietvertrag ist kein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten der anderen Mieter (vgl. dazu BGH NJW 1969, 41; Palandt-Heinrichs, BGB, 45. Aufl., § 328 Anm. 4 i).