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Keine Verpflichtung zur Zahlung von Betriebskosten für Inhaber eines Wohnungsrechts

KG7 U 136/0429.04.2005GE 2006, 972

BGB § 1093

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Keine Verpflichtung zur Zahlung von Betriebskosten für Inhaber eines Wohnungsrechts; dingliches Wohnungsrecht; unentgeltliche Gewährung; Lasten des Grundstücks; Alleineigentümer

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein dingliches Wohnungsrecht ist grundsätzlich unentgeltlich zu gewähren, so daß ohne besondere Vereinbarung der Inhaber des Wohnungsrechts nicht zur Zahlung von Betriebskosten verpflichtet ist. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. verlangt von dem Bekl. aufgrund seines Wohnrechts die anteilige Beteiligung an sämtlichen Kosten für das Haus im Zeitraum von 1998 bis 2002 in Höhe von 10.136,82 €. Es handelt sich um einen Differenzbetrag zu den vom Bekl. teilweise bereits geleisteten Zahlungen.

Das Landgericht hat zwischen den nutzungsabhängigen Kosten (Müllabfuhr, BEWAG, Wasser, Hausreinigung, Heizung, Schornsteinfeger und Drehtorwartung - Beteiligung des Bekl.) und den nutzungsunabhängigen Kosten (Straßenreinigung, Schneebeseitigung, Versicherungen und Grundsteuer - keine Beteiligung des Bekl.) differenziert und 3.189,52 Euro nebst Zinsen zugesprochen.

Dabei hat das Landgericht zugunsten des Bekl. auch berücksichtigt, daß er die Wohnung seit dem 10. Februar 2000 nicht mehr nutzt.

In der Sache hat das Rechtsmittel des Kl. keinen Erfolg, denn dem Kl. stehen gegen den Bekl. weder aus Gesetz noch aus Vertrag die geltend gemachten (weiteren) Forderungen zu, soweit sie nicht bereits vom Landgericht festgestellt und verrechnet worden sind und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. Insoweit folgt der Senat den Gründen des angefochtenen Urteils, daß der Kl. von dem Bekl. als dinglichem Wohnrechtsberechtigten jedenfalls nicht anteiligen Ersatz der nicht verbrauchsabhängigen Kosten verlangen kann.

1. Für einen solchen Anspruch gibt es im Gesetz keine Grundlage. Anderes folgt auch nicht aus der vom Kl. verlangten "zeitgemäßen" Auslegung des § 1093 BGB, denn grundsätzlich ist das Wohnrecht unentgeltlich zu gewähren (vgl. hierzu: BayObLG NJW-RR 1993, 283). Der Kl. kann sich auch nicht auf die von ihm herangezogene Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (NJW-RR 1994, 1359) stützen, denn diese setzt sich nur mit der hier nicht zu entscheidenden Frage auseinander, ob die Übernahme der Verbrauchskosten durch den Eigentümer als Nebenleistung im Grundbuch eingetragen werden kann.

Hinzu tritt hier, daß dem Bekl. mit notarieller Urkunde vom 27. April 1989 ausdrücklich ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt worden ist.

Das Eigentum des Kl. ist mit dem Wohnrecht des Bekl. dinglich belastet, und grundsätzlich hat er deshalb die Lasten des Grundstückes als nunmehriger Alleineigentümer auch allein zu tragen. Das mag vor der Teilungsversteigerung anders gewesen sein, weil sich aus der von den Ehefrauen der Parteien gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Verpflichtung zur anteiligen Tragung der nicht verbrauchsabhängigen Kosten ergeben haben könnte. Diese Geschäftsgrundlage ist aber mit der Auflösung der GbR entfallen.

2. Zwar ist es ohne weiteres möglich, daß die Parteien im Begleitschuldverhältnis eine Übernahme solcher (auch nicht verbrauchabhängiger) Kosten durch den Berechtigten vereinbaren, was auch konkludent erfolgen kann. Hierzu fehlt es aber an einem nachvollziehbaren Vortrag des Kl. Allein daß der Bekl. auf die erteilten Abrechnungen Zahlungen erbracht hat, reicht hierzu nicht aus, denn diese sind ja gerade geringer ausgefallen, als vom Kl. verlangt, was Grundlage des vorliegenden Streites der Parteien ist. Die Parteien hatten gar nicht erkannt, daß diese Frage nach der Ersteigerung des Eigentums durch den Kl. einer Regelung bedurfte, so daß einzelnen Zahlungen insoweit auch kein Erklärungswert beigemessen werden kann.

3. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Kostentragungspflicht hinsichtlich der verbrauchsabhängigen Kosten für die Zeit verneint hat, in der der Bekl. die Wohnung nicht mehr genutzt hat. Dabei ist es ohne Bedeutung, wie der Kl. ggf. seine Abrechnung mit den anderen Mietern gestaltet.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einem dinglichen Wohnungsrecht nach § 1093 BGB sind einige Vorschriften des Nießbrauchsrechts anzuwenden, nicht aber der § 1047, wonach der Nießbraucher die Lasten zu tragen hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Grundbuch war ein dingliches Wohnungsrecht für den Beklagten eingetragen; der Kläger war durch Teilungsversteigerung Eigentümer des Grundstücks geworden. Er verlangte vom Beklagten die Übernahme von Betriebskosten. Der übernahm nur die verbrauchsabhängigen Kosten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 29. April 2005 verwies das Kammergericht darauf, daß ohne vertragliche Vereinbarung der Inhaber eines Wohnungsrechts grundsätzlich überhaupt keine Betriebskosten zu übernehmen habe. In diesem Fall (nur insoweit war Berufung eingelegt worden) schulde der Inhaber des Wohnungsrechts nicht die Übernahme von verbrauchsunabhängigen Kosten.