Keine Verpflichtung des Vermieters zur Reparatur von Telefonkabeln
BGB § 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter kann vom Vermieter die Reparatur des Telefonkabels zwischen der Telefonsteckdose in der Wohnung und dem Übergabepunkt im Keller nicht verlangen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung der Kl. ist nicht begründet.
Die Kl. kann von den Bekl. die Reparatur des Telefonkabels zwischen Telefonsteckdose in der von ihr innegehaltenen Wohnung und dem Übergabepunkt im Keller des Hauses nicht verlangen (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Soweit unstreitig eine Signalübertragung in der Leitung zwischen beiden Orten nicht stattfindet, handelt es sich nicht um einen Mangel der Mietsache, der von den Bekl. im Rahmen ihrer ihnen als Vermieter obliegenden Instandhaltungspflicht zu beheben wäre.
Der vertragsgemäße Zustand der Mietsache ist der Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein solcher Mangel vorliegt. Maßstab für diese Beurteilung sind in erster Linie die Vereinbarungen der Mietvertragsparteien (BGH v. 23.9.2009 - VIII ZR 300/08, GE 2009, 1426; v. 17.6.2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441 = GE 2009, 973; v. 6.10.2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218 = GE 2004, 1586). Fehlt es an Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache, schuldet der Vermieter eine Beschaffenheit, die sich für den vereinbarten Nutzungszweck - hier die Nutzung als Wohnung - eignet, und die der Mieter nach der Art der Mietsache erwarten kann (BGH v. 7.7.2010 - VIII ZR 85/09, GE 2010, 1110). Ansonsten ist der geschuldete Standard durch Auslegung zu ermitteln, wobei maßgebend auf die Verkehrsanschauung abzustellen ist (BGH v. 23.9.2009 a.a.O.).
Sowohl Wohn- als auch Geschäftsraummieter haben unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien bei fehlender konkreter Beschaffenheitsabrede unter Zugrundelegung der Verkehrsanschauung einen Anspruch darauf, dass ihnen Anschlüsse für Telekommunikation zur Verfügung stehen, sofern sich nicht aus dem vereinbarten Nutzungszweck oder dem Vertragsobjekt selbst etwas anderes ergibt. Der Vermieter hat dem Netzbetreiber gegenüber die erforderlichen Erklärungen abzugeben und das Anbringen der notwendigen Zuleitungen am Haus zu gestatten (Häublein in MüKo, 6. Aufl. 2012, § 535 Rn. 74; Eisenschmid in Schmidt-Futterer, 11. Aufl. 2013, § 535 Rn. 466 m.w.N.). Eine eigene Verpflichtung des Vermieters, die entsprechende Signalübertragung eines bestehenden Anschlusses zu gewährleisten, ergibt sich hieraus indes in der Regel nicht. Denn seine Gebrauchserhaltungspflicht umfasst lediglich die Wohnung, die zur Ausstattung der Wohnung gehörenden Bauteile und Einrichtungen sowie den Zugang zu ihr.
Da die Wohnung der Kl. mit einem entsprechenden Anschluss versehen ist, schulden die Bekl. keine darüber hinausgehende Einrichtung. Denn die Aktivierung des Anschlusses in der Weise, dass eine Signalübertragung tatsächlich stattfinden kann, ist bei bestehendem Übergabepunkt im Haus ohne Weiteres möglich; damit genügen die Bekl. ihrer Pflicht, der Kl. diese Art der Kommunikation zu ermöglichen, wobei dahin stehen kann, wer ursprünglich die Telefonkabel verlegt hat.
Sie sind ferner verpflichtet, für diesbezügliche Arbeiten eines Telekommunikationsanbieters ihre Zustimmung zu erteilen und derartige Arbeiten zu dulden, wozu sich auch die Entscheidung des AG Neukölln v. 2.3.2011 (5 C 340/10, MM 2012, Nr. 3, 30; vgl. hierzu auch LG Göttingen v. 11.12.2013 - 5 S 53/12, zit. nach juris) nur verhält. Ihr Einverständnis damit haben sie bereits vorprozessual mit Schreiben vom 1.10.2013 erklärt.
Die von der Kl. in Bezug genommene Parallele zur Stromversorgung führt für den vorliegenden Fall der fehlenden Signalübertragung zu keinem anderen Ergebnis: Soweit der Vermieter verpflichtet ist, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen, gehört dazu auch, dass die Räume mit Strom versorgt werden können. Will der Vermieter daher die Räumlichkeiten ohne eine derartige Energieversorgung überlassen, muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Anderenfalls hat der Mieter einen Anspruch darauf, dass die Wohnung an das allgemeine Stromnetz angeschlossen ist.
Der Strombezug selbst unterliegt hingegen der inhaltlichen Ausgestaltung durch eine Vereinbarung der Parteien. Ist hierüber keine Abrede getroffen worden, ist der Mieter im Zweifel selbst für den Bezug verantwortlich, während der Vermieter die Zurverfügungstellung aller nötigen Einrichtungen schuldet, um ihm diesen Bezug zu ermöglichen (Eisenschmid, aaO., Rn. 540, 541). Mit der hier streitgegenständlichen nicht funktionierenden Signalübertragung korrespondiert indes der Bezug von Strom bei Existenz der nötigen Einrichtungen.
Ferner greift dementsprechend der Einwand, die bloße Existenz der Telefonsteckdose zur Zeit der Übergabe der Wohnung an sie - die Kl. - führe etwa zu einer konkludent geschlossenen Beschaffenheitsabrede über eine funktionierende Signalübertragung - und damit vorliegend zu einer Abweichung des Ist- vom Sollzustand - nicht durch; eine solche könnte sich allenfalls darauf erstrecken, dass infolgedessen ein entsprechender Hausanschluss nebst Übergabepunkt vorhanden ist und die Telefonsteckdose selbst nicht bloße „Dekoration" darstellt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Mieter kann erwarten, dass seine Wohnung bestimmten Mindestanforderungen genügt, wozu Strom- und Wasseranschluss gehören und auch Anschlüsse für Telekommunikation (Telefon und Internet). Sind Strom- und Wasserleitungen im Haus außerhalb der Mietwohnung defekt, hat der Vermieter diese zu reparieren. Das gilt aber nicht für Telefonleitungen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Wohnung der Mieterin war mit einer Telefonsteckdose ausgestattet, die funktionslos war. Zwischen dem Übergabepunkt im Keller des Hauses und der Wohnung war die Signalübertragung gestört; die Mieterin verlangte vom Vermieter Reparatur.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 12. September 2014 bestätigte das Landgericht Berlin das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Schöneberg. Es handele sich nicht um einen Mangel der Mietsache, den der Vermieter zu beheben habe. Der Mieter habe zwar einen Anspruch auf Anschlüsse für Telekommunikation; der Vermieter habe dazu das Anbringen der notwendigen Zuleitungen zu gestatten und die gegenüber dem Netzbetreiber erforderlichen Erklärungen
abzugeben. Eine eigene Verpflichtung des Vermieters, die Signalübertragung zu gewährleisten, bestehe jedoch nicht.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Schon das Reichsgericht (RGZ 116, 93) hatte einen Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter bejaht, ein Telefon zu installieren. Der Vermieter ist verpflichtet, die Leitungsverlegung an oder in seinem Haus zu dulden. Wenn allerdings Störungen auftreten, ist deren Behebung nicht Sache des Vermieters, sondern des Telekommunikationsdienstleisters. Nach § 45 b TKG kann der Teilnehmer vom Netzbetreiber eine unverzügliche Beseitigung der Störung, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen verlangen, wenn der Anbieter über beträchtliche Marktmacht verfügt. Dieser Anspruch kann auch durch einstweilige Verfügung geltend gemacht werden (AG Hamburg, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 45/07- juris -). Der Mieter kann dazu vom Vermieter Auskunft verlangen, wo die Zuleitungen verlegt wurden (AG Neukölln Mietermagazin 2012, Nr. 3, 30). Wenn es sich nicht um eine vom Vermieter installierte eigene hausinterne Verkabelung handelt, besteht aber kein Reparaturanspruch gegenüber dem Vermieter (LG Göttingen, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 5 S 53/12). Das dürfte auch dann gelten, wenn im Zuge von Bauarbeiten die Leitungen im Haus beschädigt wurden (AG Neukölln aaO.; a.A. wohl LG Göttingen aaO. für „bauseits bedingte Mängel"). Der Teilnehmer hat einen Anspruch auf Anschluss an das öffentliche Telefonnetz gegen den Grundversorger; das ist in Deutschland noch der ehemalige Monopolist Telekom Deutschland, der auch für Reparaturarbeiten in der „letzten Meile" zuständig ist. Ist der Teilnehmer Kunde eines Konkurrenten der Telekom, hat der Konkurrent dafür an die Telekom Entgelte zu zahlen (vgl. MMR-Aktuell 2013, 347287).