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Keine Vermutung der Mangellage ab Januar 1995

AG Tempelhof-Kreuzberg13 C 25/9822.06.1998GE 1999, 47

WiStG § 5

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Mangellage i. S. d. § 5 WiStG ist bei Abschluß eines Mietvertrages im Januar 1995 nicht zu vermuten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind laut Vertrag vom 19. Januar 1995 Mieter einer auf dem Grundstück belegenen Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von 1.350 DM. Mit der vorliegenden Klage begehren die Kl. für die Zeit vom 1. August 1995 bis einschließlich 30. November 1997 Rückforderung wg. angeblich überzahlten Mietzinses.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Kl. steht ein Rückforderungsanspruch wegen überzahlten Mietzinses, hier für die Zeit vom 1. August 1995 bis einschließlich dem 30. November 1997 in Höhe von 7.895,06 DM nach §§ 812 Abs. 1, 134 BGB nicht zu. Denn sie haben die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 WiStG im einzelnen unter Beweisantritt nicht dargetan. Eine - unterstellte - wesentliche Überschreitung des ortsüblichen Vergleichsmietzinses allein genügt nicht, um einen Anspruch auf Rückzahlung möglicherweise überzahlten Mietzinses bejahen zu können. Als weiteres Tatbestandsmerkmal muß hinzukommen, daß der Vermieter bei Abschluß des Vertrages ein geringes Angebot vergleichbarer Wohnungen wissentlich ausgenutzt hätte. Das aber ist vorliegend nicht als erwiesen anzusehen. Denn es ist nicht ersichtlich, auf welche Art und Weise der Vermieter eine solche Mangel- und/oder Zwangslage - ihr Bestehen als richtig unterstellt - ausgenutzt haben sollte. Die Einzelheiten der Vertragsverhandlungen und die sonstigen Begleitumstände etc. sind weder dargetan noch ersichtlich, noch können sie den sonstigen Umständen entnommen werden. Dies aber schließt einen Vorwurf ordnungswidrigen Verhaltens nach §§ 5 WiStG, 134, 812 BGB aus (siehe u. a. LG Frankfurt/Main, GE 1998, 181; insbesondere LG Berlin, GE 1998, 551 ff., GE 1998, 745 ff.; siehe auch AG Tiergarten, GE 1998, 553). Die Kl. tragen des weiteren nicht vor, unter den Voraussetzungen der §§ 138 BGB, 291 (302 a, a. F.) StGB zum Abschluß des Mietvertrages gedrängt worden zu sein.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Während bei den Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin die Meinungslage noch gespalten ist, scheint sich bei den Amtsgerichten eine "kleine herrschende Meinung" herauszubilden, wonach der Mieter für eine Rückzahlungsklage wegen Mietpreisüberhöhung nicht nur Angaben zur Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete machen muß, sondern auch zur Ausnutzung eines geringen Angebotes durch den Vermieter.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Sowohl das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in seinem Urteil vom 22. Juni 1998 als auch das Amtsgericht Charlottenburg in seinem Urteil vom 6. November 1998 meinen, der Mieter müsse dazu konkrete Umstände vortragen und könne sich nicht auf Verordnungen wie etwa zum Zweckentfremdungsverbot berufen. Das Amtsgericht Charlottenburg stellt dabei nicht auf den Vertragsabschluß ab, sondern auf die Zeiträume, für die Rückzahlung vom Mieter verlangt wird, weil ein zunächst teilnichtiger Vertrag später wegen Veränderung der Verhältnisse wirksam werden kann.