Keine Verletzung der Aufsichtspflicht bei unbeaufsichtigtem Spielenlassen von schulpflichtigen Kindern
BGB § 832 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Normal entwickelten Kindern im Alter von 7 1/2 Jahren ist im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. nimmt die Bekl. wegen Verletzung der Aufsichtspflicht über ihren Sohn M. in Anspruch.
2 Am 9. Juli 2003 zerkratzten der 7 Jahre und 7 Monate alte M. und der 5 Jahre und 4 1/2 Monate alte P. insgesamt 17 Pkw, die auf einem Parkplatz abgestellt waren, der zu dem Wohnkomplex gehört, in dem die Bekl. und ihr Sohn wohnen. Unter den beschädigten Pkw befand sich auch das Fahrzeug der Kl. Zu dem Wohnkomplex gehört auch ein Spielplatz, auf dem M. vor dem Schadensereignis u. a. gespielt hatte.
3 Das Amtsgericht hat M. verurteilt, an die Kl. 678,74 € zu zahlen. Die Klage gegen seine Eltern hat es abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat M. seine Berufung zurückgenommen; die Berufung der Kl. gegen das die Klage gegen die Eltern abweisende Urteil wurde zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihren Anspruch weiter, die Eltern des M. (zukünftig: Bekl.) als Gesamtschuldner neben M. zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 678,74 € zu verurteilen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. (...) 10 a) Bei der Prüfung, ob die Bekl. ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Maßstab eines normal entwickelten Kindes im Alter von 7 Jahren und 7 Monaten anzuwenden. Umstände, die im Hinblick auf die Person des M. zu einer gesteigerten Aufsichtspflicht führen könnten, macht die Revision nicht geltend.
11 b) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass bei dem zugrunde zu legenden Entwicklungsstand das unbeaufsichtigte Spielenlassen auf einem Spielplatz auch über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden in Verbindung mit der Belehrung, den Spielplatz nicht zu verlassen, unter dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflicht grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
12 Der erkennende Senat hat in seiner Parallelentscheidung vom heutigen Tage zu dem Mitschädiger P. (VI ZR 51/08, z. V. b.) ausgeführt, dass bereits Kinder in einem Alter von fünf Jahren ohne ständige Überwachung im Freien, etwa auf einem Spielplatz oder Sportgelände oder in einer verkehrsarmen Straße auf dem Bürgersteig, spielen dürfen und dabei nur gelegentlich beobachtet werden müssen. Dabei ist regelmäßig ein Kontrollabstand von höchstens 30 Minuten ausreichend, um das Spiel von bisher unauffälligen fünfjährigen Kindern außerhalb der Wohnung bzw. des elterlichen Hauses zu überwachen (vgl. auch Senatsurteile vom 19. März 1957 - VI ZR 29/56 - VersR 1957, 340, 341; vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - VersR 1964, 313, 314; Bernau NZV 2008, 329 f.; Scheffen/Pardey, Schadensersatz bei Unfällen mit Minderjährigen, 2. Aufl., B Rn. 270; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, Neubearbeitung 2008, § 832 Rn. 61, jeweils m. w. N.).
13 Dies gilt erst recht für bereits in größerem Maße in die Selbständigkeit entlassene Kinder im Alter von sieben bis acht Jahren. In diesem Alter ist weder eine Überwachung „auf Schritt und Tritt" noch eine regelmäßige Kontrolle in kurzen, etwa halbstündigen Zeitabständen wie bei kleineren Kindern erforderlich. Grundsätzlich muss Kindern in diesem Alter, wenn sie normal entwickelt sind, das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht in einem räumlichen Bereich gestattet sein, der den Eltern ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht. Zum Spiel der Kinder gehört auch, Neuland zu entdecken und zu „erobern". Dies kann ihnen, wenn damit nicht besondere Gefahren für das Kind oder für andere verbunden sind, nicht allgemein untersagt werden. Vielmehr muss es bei Kindern dieser Altersstufe, die in der Regel den Schulweg allein zurücklegen, im Allgemeinen genügen, dass die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen, sofern nicht konkreter Anlass zu besonderer Aufsicht besteht. Andernfalls würde jede vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - aaO. m. w. N.; vom 7. Juli 1987 - VI ZR 176/86 - aaO.; vom 18. März 1997 - VI ZR 91/96 - VersR 1997, 750). Von diesen Grundsätzen ist im Streitfall auszugehen, weil keine Umstände vorliegen, die aufgrund der Entwicklung des M. oder der Ausgestaltung des Spielplatzes eine andere Bewertung erfordern würden.
14 c) Da es insbesondere von den Eigenheiten des Kindes und seinem Erziehungsstand abhängt, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muss (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - aaO.; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - aaO.), reichte es für die Erfüllung der elterlichen Aufsichtspflicht insoweit aus, dass die Bekl. ihren Sohn stets angehalten haben, fremdes Eigentum zu achten. Auch nach Auffassung der Revision kann ein Kind, das dahin belehrt wurde, keine fremden Sachen zu beschädigen, auch verstehen, dass es ein Auto nicht mit einer Glasscherbe beschädigen darf. Da die Bekl. über den Aufenthaltsort ihres Kindes jedenfalls im Wesentlichen informiert waren und M. zusätzlich angewiesen haben, den Parkplatz nicht zu betreten, haben sie das getan, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um eine Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Eine darüber hinausgehende Belehrung dahin, dass durch ein Kratzen mit einer Glasscherbe an einem Autoblech regelmäßig ein erheblicher Schaden entsteht und das Kind in der Nähe von Autos nicht mit Bällen, Ästen, Steinen zu spielen und/oder zu werfen und Autos insbesondere nicht zu bemalen oder zu zerkratzen habe, war entgegen der Auffassung der Revision auch in einer größeren Wohnanlage mit einem Parkplatz nicht erforderlich. Bei einem Kind im Alter von 7 oder 8 Jahren kann man jedenfalls nach der hier erfolgten Belehrung die Einsichtsfähigkeit voraussetzen, dass die von der Revision angesprochenen Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen.
15 d) Das Berufungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass eine Aufsichtspflichtverletzung nicht deswegen vorliegt, weil M. - möglicherweise entgegen einer Anweisung seiner Eltern - in einem Gebüsch in der Nähe des Parkplatzes Verstecken gespielt hat. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass es sich beim Versteckspielen im Gebüsch um ein typisches kindliches Verhalten handelt, das in der Nähe eines Spielplatzes üblich ist und bei dem hier gegebenen Alter kein Eingreifen der Eltern erfordert. Aus diesem typischen kindlichen Verhalten ergibt sich keine erhöhte Gefahrenlage, auch wenn dies in der Nähe eines Parkplatzes erfolgt. Insbesondere muss die Aufsichtsperson nicht damit rechnen, dass in der Folge die hier vorliegenden unerlaubten Handlungen begangen werden.
16 (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 832 BGB haftet der Aufsichtspflichtige für Schäden, die ein Minderjähriger einem anderen zufügt, wenn er seiner Aufsichtspflicht nicht genügt hat. Die Grenzen sind fließend. Bei Kindern, die schon zur Schule gehen, kann nicht eine ständige Kontrolle verlangt werden, während das bei kleineren Kindern anders ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mehrere Kinder aus dem Wohnkomplex haben sich zunächst auf dem Spielplatz aufgehalten und dann mit Glasscherben mehrere Autos, die auf dem Parkplatz abgestellt waren, zerkratzt. Die Geschädigten nahmen die Aufsichtspflichtigen auf Schadensersatz in Anspruch. Ein Kind war 5 ½ Jahre alt, das andere 7 ½ Jahre.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 24. März 2009 stellte der BGH fest, dass ein Kind von 5 ½ Jahren in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert werden müsse. Das sei hier nicht der Fall gewesen, weswegen grundsätzlich eine Haftung des Aufsichtspflichtigen in Betracht komme. Anders sei es dagegen bei einem Kind von 7 ½ Jahren, dass in der Regel den Schulweg allein zurücklegen müsse. Hier sei auch ein unbeaufsichtigtes Spielenlassen über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden zulässig, wenn im Übrigen allgemeine Belehrungen und Verbote, fremdes Eigentum zu achten, erteilt worden seien.