Keine Verlängerung der Räumungsfrist für einen geistig gestörten, gewalttätigen Mieter
ZPO § 721
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Verlängerung der Räumungsfrist für einen geistig gestörten, gewalttätigen Mieter; kein Räumungsschutz für Möbellagerung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Soweit die Wohnung des Räumungsschuldners zur Unterbringung von Gegenständen wie Möbeln benötigt wird, wird dieser Zweck nicht vom Räumungsschutz-Privileg des § 721 ZPO geschützt.
2. Geht vom Räumungsschuldner aufgrund von massiven und anhaltenden Störungen des Hausfriedens bis hin zu Tätlichkeiten gegenüber Mitmietern eine Gefahr aus, kommt eine Verlängerung einer auch kurzen Räumungsfrist nicht in Betracht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. ist mit Urteil des AG Charlottenburg vom 13.6.2014 - 232 C 53/14 - (vgl. GE 2014 [15] 1011) zur Räumung der von ihr gemieteten Wohnung verurteilt worden. Der Bekl., die eine Räumungsfrist von einem Jahr beantragte, war nur eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2014 bewilligt worden. Die Bekl. hat die Entscheidung über die Räumungsfrist vergeblich mit der sofortigen Beschwerde angegriffen.
*12 Aus den Gründen
*13 Sorgfältig und mit durchweg zutreffender und überzeugender Gewichtung hat das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung sowie im Nichtabhilfebeschluss die sich gegenüberstehenden Interessen abgewogen. Das Beschwerdegericht folgt dieser Abwägung.
Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Bekl. zwar darauf hin, dass demjenigen, der aufgrund Krankheit, Behinderung o. Ä. besondere Schwierigkeiten hat, sich eine neue Wohnung zu suchen, grundsätzlich auch eine über das Übliche hinausgehende Räumungsfrist zu bewilligen sein kann, um ihn in die Lage zu versetzen, das elementare Bedürfnis nach Wohnraum zu befriedigen, und dass in solchen Fällen eher mit „Großzügigkeit" verfahren werden sollte. Eine solche Situation dürfte bei der derzeit untergebrachten Bekl. vorliegen.
Dies kann im konkreten Fall allerdings gleichwohl nicht zu einer längeren als der bereits durch das Amtsgericht bewilligten Räumungsfrist führen. Dem steht die aus dem Urteil ersichtliche, von der Bekl. für die Mitbewohner ausgehende Gefahr entgegen. Es ist für die Mitbewohner, die von der Bekl. auch schon körperlich angegriffen worden sind, nicht zumutbar, mit der Bekl. über die bewilligte Räumungsfrist hinaus in einem Haus zusammen zu wohnen. Auf diese Interessen kann sich auch der Vermieter berufen, weil dieser gegenüber den anderen Mietern aus den jeweiligen Mietverträgen gemäß § 535 BGB verpflichtet ist, die jeweilige Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Dieser Gebrauch wird aber massiv eingeschränkt, wenn man körperliche Übergriffe sowie die weiteren aus dem Tatbestand des Urteils ersichtlichen Handlungen der Bekl. von einem Mitmieter zu gewärtigen hat. Eine Verlängerung der Räumungsfrist kommt daher nicht in Betracht.
Soweit die Wohnung zunächst zur Unterbringung von Gegenständen wie Möbeln u. Ä. benötigt wird, wird dieser Zweck nicht von § 721 ZPO geschützt. Soweit die Bekl. darauf verweist, gegenwärtig gehe von ihr aufgrund ihrer Unterbringung keine Gefahr aus, mag dies richtig sein, ändert aber nichts daran, dass eine längere Räumungsfrist nur zu dem Zweck bewilligt werden kann, ihr die Wohnung als Wohnraum für eine Rückkehr nach ihrer Entlassung aus der stationären Unterbringung zu erhalten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Sorgfältig und mit durchweg zutreffender und überzeugender Gewichtung hat das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung sowie im Nichtabhilfebeschluss die sich gegenüberstehenden Interessen abgewogen. Das Beschwerdegericht folgt dieser Abwägung.
Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Bekl. zwar darauf hin, dass demjenigen, der aufgrund Krankheit, Behinderung o. Ä. besondere Schwierigkeiten hat, sich eine neue Wohnung zu suchen, grundsätzlich auch eine über das Übliche hinausgehende Räumungsfrist zu bewilligen sein kann, um ihn in die Lage zu versetzen, das elementare Bedürfnis nach Wohnraum zu befriedigen, und dass in solchen Fällen eher mit „Großzügigkeit" verfahren werden sollte. Eine solche Situation dürfte bei der derzeit untergebrachten Bekl. vorliegen.
Dies kann im konkreten Fall allerdings gleichwohl nicht zu einer längeren als der bereits durch das Amtsgericht bewilligten Räumungsfrist führen. Dem steht die aus dem Urteil ersichtliche, von der Bekl. für die Mitbewohner ausgehende Gefahr entgegen. Es ist für die Mitbewohner, die von der Bekl. auch schon körperlich angegriffen worden sind, nicht zumutbar, mit der Bekl. über die bewilligte Räumungsfrist hinaus in einem Haus zusammen zu wohnen. Auf diese Interessen kann sich auch der Vermieter berufen, weil dieser gegenüber den anderen Mietern aus den jeweiligen Mietverträgen gemäß § 535 BGB verpflichtet ist, die jeweilige Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Dieser Gebrauch wird aber massiv eingeschränkt, wenn man körperliche Übergriffe sowie die weiteren aus dem Tatbestand des Urteils ersichtlichen Handlungen der Bekl. von einem Mitmieter zu gewärtigen hat. Eine Verlängerung der Räumungsfrist kommt daher nicht in Betracht.
Soweit die Wohnung zunächst zur Unterbringung von Gegenständen wie Möbeln u. Ä. benötigt wird, wird dieser Zweck nicht von § 721 ZPO geschützt. Soweit die Bekl. darauf verweist, gegenwärtig gehe von ihr aufgrund ihrer Unterbringung keine Gefahr aus, mag dies richtig sein, ändert aber nichts daran, dass eine längere Räumungsfrist nur zu dem Zweck bewilligt werden kann, ihr die Wohnung als Wohnraum für eine Rückkehr nach ihrer Entlassung aus der stationären Unterbringung zu erhalten.
Leitsatz
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Wird ein Wohnungsmieter zur Räumung verurteilt, kann das Gericht entweder auf Antrag oder von Amts wegen dem Räumungsschuldner (Mieter) eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist – maximal aber ein Jahr – zubilligen. Das bestimmt § 721 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die vom Gericht gewährte Räumungsfrist kann auf Antrag – je nachdem, wer ihn stellt – verlängert oder verkürzt werden. Die Unterstellung von Möbeln oder anderen Einrichtungsgegenständen des Mieters ist aber von diesem Schutzzweck nicht gedeckt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der – geistig gestörte – Mieter war wegen anhaltender Störungen des Hausfriedens zur Räumung verurteilt worden. Hintergrund war eine Vielzahl von Störungen, aggressives Verhalten bis hin zu Tätlichkeiten gegenüber Mitbewohnern (vgl. die in GE 2014 [15], 1011 veröffentlichte Entscheidung des AG Charlottenburg). Das Amtsgericht hatte der inzwischen in einer geschlossenen Abteilung einer Klinik untergebrachten Mieterin eine Räumungsfrist von sieben Wochen bewilligt, wogegen sie – vergeblich – Beschwerde einlegte.
Der Beschluss
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Das Landgericht Berlin räumte zwar ein, dass einem Mieter, der aufgrund von Krankheit, Behinderung oder ähnlichen Umständen besondere Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche hat, grundsätzlich auch eine über das Übliche hinausgehende Räumungsfrist bewilligt werden kann und in solchen Fällen eine gewisse „Großzügigkeit" angebracht ist.
Diese Überlegungen träfen grundsätzlich auch auf die Beklagte zu. Dennoch gäbe es im konkreten Fall keinen Anlass für eine längere als der bereits vom Amtsgericht bewilligten Räumungsfrist; dies deshalb, weil von der Beklagten für die Mitbewohner Gefahr ausginge. Den Mitbewohnern sei es nicht zumutbar, über die Räumungsfrist hinaus mit einem solchen Mitmieter zusammenzuleben. Schließlich sei der Vermieter gegenüber anderen Mietern verpflichtet, deren Wohnungen in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen, der vorliegend massiven Einschränkungen unterläge, wenn man sich die körperlichen Übergriffe der Beklagten gegenüber Mitmietern vergegenwärtige.
Dem Einwand der in einer geschlossenen Anstalt untergebrachten Beklagten, sie benötige die Wohnung, um Gegenstände wie Möbel unterzustellen, folgte das LG nicht. Dieser Zweck sei nicht von der Schutzwirkung des § 721 ZPO erfasst.