Keine Verkehrssicherungspflicht zur Abdeckung von Tränksteinen
BGB § 823
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Land Berlin ist nicht im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht gehalten, Tränksteine an Straßenpumpen zu entfernen oder mit einem Abdeckgitter zu versehen.
Sachverhalt:
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Vor dem Grundstück D. Straße steht auf dem Bürgersteig am Straßenrand eine Wasserpumpe. Unterhalb des Ausgusses befindet sich ein sogenannter Tränkstein mit einer ca. 15 cm tiefen Mulde zum Aufnehmen ausfließenden Wassers. Die Mulde ist nicht abgedeckt. An der Pumpe ist mit einem Metallband ein Schild befestigt. Das Metallband wird durch eine Lasche zusammengehalten, aus der es ein kleines Stück hervorsteht. Der Kl. behauptet, an einer Vielzahl von Wasserpumpen im Stadtgebiet seien die Tränksteine abgedeckt oder zubetoniert. Er sei am frühen Nachmittag des 3. Juli 2001 vom Gehweg zu seinem am Straßenrand abgestellten Auto gegangen. Dabei sei er in den Tränkstein getreten und mit dem Kopf gegen die Metallschelle gestoßen. Er habe sich eine Achillessehnenzerrung, ein Schleudertrauma und eine stark blutende Kopfwunde zugezogen. Seine Kleidung sei beschädigt worden. Er sei zwei Wochen lang arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe dadurch einen Verdienstausfall erlitten. Der Kl. hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 E für angemessen. Er errechnet sich materielle Schadenseratzansprüche in Höhe von 5.609,01 E.
Aus den Gründen des KG
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Soweit der Kl. noch ergänzend darauf hinweist, daß der Bekl. an mehreren Pumpen - etwa in der Nähe des Olympiastadions - die Tränksteine entfernt oder zumindest mit einem Abdeckgitter versehen hat, begründet dies weder eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht noch läßt dies einen Rückschluß darauf zu, daß der Bekl. selbst einen Handlungsbedarf erkannt hat. Der Bekl. hat bereits in der Klageerwiderung darauf hingewiesen, daß es im Stadtgebiet Pumpen gibt, bei denen so verfahren worden ist, daß aber gerade im historisch gewachsenen Stadtzentrum - wie am Unfallort - die Pumpen fast durchgängig einen Tränkstein haben. Auf die davon seit jeher ausgehenden Gefahren konnte und mußte sich der Kl. einstellen. Daran ändert auch die Verkehrsführung (Einbahnstraße) nichts, da die Pumpe gleichwohl weithin sichtbar war.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Aus der Zeit, als es statt Autos Pferde in Berlin gab, sind noch viele Straßenpumpen mit sog. Tränksteinen, also muldenartigen Vertiefungen übrig geblieben. Diese Stolperfallen muß das Land nicht entfernen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger wollte in sein Auto einsteigen und übersah dabei den Tränkstein, stolperte und schlug mit dem Gesicht gegen die Pumpe. Er verletzte sich u. a. an dem abstehenden Ende eines Metallbandes. Er verlangte Schmerzensgeld vom Land Berlin wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 11. November 2003 wies das Landgericht Berlin die Klage ab, da eine Verkehrssicherungspflicht nur dann verletzt sei, wenn Gefahren nicht oder nicht rechtzeitig wahrgenommen werden könnten. Das sei hier nicht der Fall. In seinem Beschluß vom 13. April 2004 bestätigte das Kammergericht diese Bewertung und meinte, auf die davon "seit jeher ausgehenden Gefahren" hätte sich der Kläger einstellen müssen.