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Keine Verkehrssicherungspflicht für Trampelpfade

OLG Celle14 U 147/0520.12.2005GE 2006, 971

BGB § 823

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer einen umgestürzten Baum, der eine gefahrlose Weiterbenutzung eines Wanderweges verhindert, abseits des Weges bei Schnee auf einem Trampelpfad um die Baumkrone herum zu umgehen versucht und dabei stürzt, handelt auf eigene Gefahr und hat sich die Folgen des Sturzes selbst zuzuschreiben. Der Waldbesitzer haftet unter diesen Umständen nicht wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) 2. Die Bekl. haftet nicht wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung, denn als die Kl. den Kammweg des Benther Berges am 4. Januar 2004 benutzte, war der umgestürzte Baum, der eine gefahrlose Weiterbenutzung des Weges durch die Kl. verhinderte, deutlich sichtbar. Auf offenkundige Gefahren braucht der Verkehrssicherungspflichtige nach ständiger Rechtsprechung aber nicht noch ausdrücklich hinzuweisen. Für den Trampelpfad um die Baumkrone herum bestand für die Bekl. darüber hinaus schon deshalb keine Verkehrssicherungspflicht, weil sie diesen Verkehr nicht eröffnet hatte. Ihr kann daher - was keiner weiteren Begründung bedarf - auch nicht etwa vorgeworfen werden, diesen Pfad nicht abgestreut gehabt zu haben. Den Benutzern des Benther Kammweges war es ohne weiteres zuzumuten, an dem umgestürzten Baum umzukehren, wenn sie sich nicht selbst gefährden wollten.

3. Selbst wenn man schließlich eine allenfalls leichte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Bekl. annehmen wollte, träte dieser Verstoß hier völlig hinter dem ganz erheblichen Mitverschulden der Kl. zurück. Diese ist - obwohl zumutbar - nicht umgekehrt, sondern hat sich durch die Benutzung des um die Baumkrone herumführenden Trampelpfades gewissermaßen sehenden Auges in die Gefahr begeben, die schließlich zu dem folgenschweren Sturz geführt hat. Das Gelände abseits des Weges war abschüssig und die Struktur des Waldbodens unter dem Schnee kaum erkennbar, wie die Kl. am 11. März 2005 bei der Anhörung durch das Landgericht selbst angegeben hat. Die Kl. muß sich die Folgen ihres unvorsichtigen Handelns daher ganz allein selbst zuschreiben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer einen Weg zur Benutzung freigibt, muß auch Gefahrenstellen beseitigen. Diese Verkehrssicherungspflicht gilt im Wald nur eingeschränkt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Waldweg war durch einen umgestürzten Baum versperrt. Auf dem Trampelpfand um den Baum herum stürzte die Klägerin und verlangte vom Waldbesitzer Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 20. Dezember 2005 wies das OLG Celle die Klage ab und meinte, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege schon deshalb nicht vor, weil der Waldbesitzer für den Trampelpfand um den Baum herum nicht verantwortlich gewesen sei. Es wäre der Klägerin zuzumuten gewesen umzukehren. Allenfalls läge leichte Fahrlässigkeit des Waldbesitzers vor, die hinter dem ganz erheblichen Mitverschulden der Klägerin zurücktrete.