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Keine Verkehrssicherungspflicht für private Kellertreppe

OLG Celle9 U 95/0425.08.2004GE 2004, 1526

BGB § 823

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Den Grundstückseigentümer trifft hinsichtlich seines befriedeten Besitztums eine Verkehrssicherungspflicht nur insofern, als er für dieses den Verkehr eröffnet hat. Davon ist regelmäßig der Innenbereich nicht erfaßt, sofern das Grundstück durch einen zur Straße gelegenen Eingang zu betreten ist, Dritte - etwa Briefträger, Handwerker etc. - also den Hof generell nicht aufsuchen müssen. 2. Sofern andere Personen mit Zustimmung des Verkehrssicherungspflichtigen auch über den Hof in das Gebäudeinnere gelangen, ist es ausreichend, wenn dieser zum Überqueren gedachte Bereich gesichert ist - etwa bei Dunkelheit durch Bewegungsmelder; für eine Außenkellertreppe, die nicht zum Betreten des Gebäudes vorgesehen ist und außerhalb des Grundstückteiles liegt, den Besucher auf ihrem Weg zum Haus betreten müssen, besteht keine Verkehrssicherungspflicht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit der Berufung macht der Kl. geltend, das Landgericht habe zu Unrecht das Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht verneint. Vielmehr habe der Bekl. auch die Außenkellertreppe sichern müssen. Die Benutzung der Grundstücksfläche des Bekl. durch den Kl. sei nämlich nicht bestimmungswidrig gewesen; es könne nicht als besonders außergewöhnlich verstanden werden, wenn derjenige, der einen anderen besuchen will und ihn nicht gleich antrifft, wartet und dabei ein wenig umhergeht. Mit dieser Möglichkeit habe auch der Bekl. rechnen müssen, so daß er gehalten gewesen sei, die Außenkellertreppe durch ein Geländer zu sichern und den Hofbereich zumindest soweit auszuleuchten, daß die Außenkellertreppe erkennbar war. Der Vorwurf eines Mitverschuldens könne dem Kl. zudem nicht gemacht werden; der Kl. habe davon ausgehen dürfen, daß Treppen, Abgänge, Schächte etc. in einer Weise gesichert sein würden, wie es im Umfeld einer Wohnbebauung erwartet werden könne. Der Kl. sei zudem mit den Verhältnissen auf dem Hof des Bekl. nicht besonders vertraut gewesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist unbegründet; dem Kl. steht gegen den Bekl. kein - hier allein aus § 823 BGB herzuleitender - Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. 1. Den Bekl. traf schon keine Pflicht, den Eingang zum Keller seines Wohnhauses abzusichern. Zwar ist der Bekl. als Eigentümer des Grundstücks im Grundsatz verkehrssicherungspflichtig, denn die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, also die Pflicht, im Verkehr Rücksicht in bezug auf die Gefährdung anderer zu nehmen, folgt aus dem Grundsatz, daß jeder, der durch die Eröffnung eines Verkehrs auf seinem Grundstück oder auf andere Weise Gefahrenquellen schafft, alle Maßnahmen zu treffen hat, die zum Schutze Dritter notwendig sind (Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., Kap. 14 Rdnr. 28 m. w. N.). Hier ist aber - jedenfalls hinsichtlich des Bereichs der Kellertreppe - schon nicht von der Eröffnung eines Verkehrs auszugehen. Denn einerseits ist das Grundstück durch den zur Straße gelegenen Eingang zu betreten, so daß Dritte - etwa Briefträger, Handwerker etc. - generell nicht gehalten sind, über den Hof in das Gebäudeinnere zu gelangen. Mag dies auch für Freunde oder Bekannte (z. B. des Sohnes des Bekl.) nur in eingeschränkter Form insoweit gelten, als - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - jedenfalls Freunde des Sohnes auch über den Hof in das Gebäudeinnere gelangen, indem sie nämlich über den Hof gehen und das Gebäude über die Terrassentür betreten, so ist jedenfalls nicht erkennbar, daß auch für die "Außenkellertreppe" ein "beschränkter Verkehr" (vgl. dazu Geigel, a. a. O., Rdnr. 30) eröffnet gewesen wäre. Die Eröffnung des Verkehrs bezieht sich also allenfalls auf den zum Überqueren gedachten Hof, nicht aber auch auf den Bereich den Außenkellertreppe. 2. In diesem der Verkehrssicherungspflicht des Bekl. unterfallenden Bereich ist jedoch der Kl. nicht zu Fall gekommen. In bezug auf die Hoffläche - soweit ihre Benutzung als Weg in Richtung der Terrasse zu erwarten war - ist der Bekl. seiner Verkehrssicherungspflicht in vollem Umfang nachgekommen. Dafür, daß der Hof etwa aufgrund von Unebenheiten gefährlich war, bestehen keine Anhaltspunkte. Zudem ist dieser Teil des Grundstücks auch in der Dunkelheit ausreichend beleuchtet worden: Der Bekl. hat dazu angegeben, daß sich an der ersten Gebäudeecke zwei Außenlampen befinden, die durch einen Bewegungsmelder angeschaltet werden, der bereits aktiviert wird, wenn die Einfahrt betreten wird. Zudem befindet sich neben der Tür zum Obergeschoß, die durch eine Wendeltreppe neben der Außenkellertreppe erreichbar ist, eine Lampe, die ebenfalls von einem Bewegungsmelder aktiviert wird, der die halbe Hoffläche abdeckt und "anspringt", wenn die erste Ecke mit den eben erwähnten beiden Außenlampen passiert wird. Die restliche Hoffläche - in Richtung Terrasse - ist von einem weiteren Bewegungsmelder erfaßt, der sich unterhalb der Dachrinne zwischen den beiden im rechten Winkel zueinander angeordneten Wohnzimmerfenstern befindet. Für eine Verkehrssicherheit des Weges von der Hofeinfahrt zur Terrassentür war also gesorgt. Der Bekl. hat zudem vorgetragen, daß über dem Kellerschacht, nämlich auf der Fensterbank des über dem Kellerschacht gelegenen Fensters, eine 40-Watt-Lampe steht, die durch eine Zeitschaltuhr aktiviert wird und vom Einbruch der Dunkelheit bis nach Mitternacht leuchtet, so daß zwar nicht dadurch der Hofbereich vollständig ausgeleuchtet wird, jedoch der Kellereingangsbereich erkennbar ist. Diesem Vortrag des Bekl. ist der Kl. in

sterbank des über dem Kellerschacht gelegenen Fensters, eine 40-Watt-Lampe steht, die durch eine Zeitschaltuhr aktiviert wird und vom Einbruch der Dunkelheit bis nach Mitternacht leuchtet, so daß zwar nicht dadurch der Hofbereich vollständig ausgeleuchtet wird, jedoch der Kellereingangsbereich erkennbar ist. Diesem Vortrag des Bekl. ist der Kl. in seiner Replik vom 4. März 2004 nicht substantiiert entgegengetreten. Der Kl. hat nur ausführen lassen, die Lampen seien "so angebracht, daß der Bereich der hier interessierenden ungesicherten Kellertreppe im Dunkeln liegt". Das mag - hinsichtlich der Treppe als ganzer, gerade im unteren Bereich - zutreffen. Eine Ausleuchtung dieses gesamten Bereichs war jedoch keinesfalls erforderlich; die Einrichtung einer Lichtquelle, die wenigstens den Treppenbereich in Umrissen erkennbar werden ließ, war nämlich ausreichend, da dadurch ein Besucher mehr als überdeutlich gewarnt wurde, unabhängig davon, daß es für Besucher keinen Anlaß gab, sich in diesem Bereich aufzuhalten. Wie nämlich der Bekl. weiterhin unwidersprochen ausgeführt hat, ist dieser Kellereingang nicht als Zugang zum Haus gedacht, das vielmehr lediglich über den Eingang zur Straßenseite erreicht wird, außerdem über die Terrassentür sowie über die Wendeltreppe, die allerdings lediglich zum Obergeschoß führt, in dem die Eltern des Bekl. wohnen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Rechtsprechung vereinzelt auch Grundstückseigentümer für verpflichtet gehalten hat, Vorsorge für Personen zu treffen, die sich unbefugt auf dem Grundstück (oder Teilen davon) aufhalten. Nur in Ausnahmefällen ist etwa angenommen worden, daß bei Kindern in besonderem Maße auf diejenigen Gefahren Bedacht zu nehmen ist, die ihnen aufgrund ihrer Unerfahrenheit, ihres Leichtsinns und Spieltriebs drohen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß daher jeder Grundstückseigentümer wirksam und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muß, daß sie sein Grundstück - befugt oder unbefugt - zum Spielen benutzen und die Gefahr besteht, daß sie sich dort an gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (BGH VersR 1984, 1486, 1487). So kann etwa auch die Absperrung eines Kiesgrubengeländes erforderlich sein, wenn dieses auf Unbefugte eine besonders große Anziehungskraft ausübt (OLG Köln VersR 1992, 1241). Ein solcher (Ausnahme-) Fall ist hier jedoch nicht gegeben: Einerseits ist nicht ersichtlich, daß der Bekl. in irgendeiner Weise damit hätte rechnen müssen, daß sich der Kl. in der Nähe der Außenkellertreppe aufhalten würde. Andererseits bedürfen des Schutzes nur solche Personen - eben insbesondere Kinder -, die (noch) nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, oder die Gefahrenquellen nicht erkennen können. Solche Umstände liegen ersichtlich beim Kl. nicht vor. Daß der Bekl. aufgrund anderer Umstände für die Sicherheit der Außenkellertreppe sorgen mußte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine solche Sicherungspflicht hätte sich auch kaum gerade gegenüber dem Kl. ergeben. 3. Einer Ersatzpflicht des Bekl. stünde zudem - wollte man entgegen den obigen Ausführungen von einem Verstoß gegen eine den Bekl. treffende Verkehrssicherungspflicht ausgehen - ein überwiegendes, die Haftung des Bekl. ausschließendes Mitverschulden des Kl. entgegen: Der Kl. hat sich ersichtlich in einem

auch kaum gerade gegenüber dem Kl. ergeben. 3. Einer Ersatzpflicht des Bekl. stünde zudem - wollte man entgegen den obigen Ausführungen von einem Verstoß gegen eine den Bekl. treffende Verkehrssicherungspflicht ausgehen - ein überwiegendes, die Haftung des Bekl. ausschließendes Mitverschulden des Kl. entgegen: Der Kl. hat sich ersichtlich in einem Bereich aufgehalten, in dem er, wie der Bekl. zutreffend formuliert hat, "nichts zu suchen hatte". Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kl. die Außenkellertreppe kannte, wofür allerdings einiges spricht, da er dem Vortrag des Bekl., er habe in den letzten fünf Jahren "mehr als 50 Mal" das Haus betreten, nicht substantiiert entgegengetreten ist, vielmehr lediglich angegeben hat, er kannte sich nur "in groben Zügen" aus. Der Kl. hat selbst vortragen lassen, daß sich der Unfall nicht "auf dem sozusagen normalen Weg zur Eingangstür oder beispielsweise einer Terrassentür ereignet" hat. Der Kl. war also gehalten, jedenfalls in der Dunkelheit den ihm unbekannten Teil des Grundstücks zu meiden. Dies hat er aber nicht getan, sondern ist vielmehr auf dem Hof umhergegangen und hat dabei ohne Not den von ihm unproblematisch aufgrund der Bewegungsmelder zu übersehenden Bereich verlassen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Eigentümer ist zwar dafür verantwortlich, daß sein Grundstück gefahrlos betreten werden kann. Das gilt aber nicht für Bereiche, in denen ein Dritter nichts zu suchen hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger hatte das Haus schon öfter aufgesucht. Als der Eigentümer nicht anwesend war, wollte er über den Hof das Haus betreten und stürzte dabei in der Dunkelheit die Kellertreppe hinab. Er verlangte Schmerzensgeld.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 25. August 2004 wies das OLG Celle die Klage ab. Eine Verkehrssicherungspflicht bestehe nur insoweit, als der Eigentümer den Verkehr auf seinem Grundstück eröffnet habe. Das treffe nicht für eine Außenkellertreppe zu, die nicht zum Betreten des Gebäudes vorgesehen sei. Der Hof selbst sei durch Bewegungsmelder erleuchtet gewesen; eine besondere Beleuchtung für die Kellertreppe sei dagegen nicht erforderlich gewesen. Wenn der Kläger sich in einem Bereich des Grundstücks aufhielt, in dem er nichts zu suchen hatte, könne er nicht den Beklagten für etwaige Schäden haftbar machen.