Keine Verjährungsunterbrechung durch unklaren Mahnbescheid
BGB §§ 326, 558
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Mahnbescheid kann die Verjährung nur dann unterbrechen, wenn der Anspruch so bezeichnet ist, daß sich der Schuldner dagegen zur Wehr setzen kann. Daran fehlt es, wenn auf ein vorprozessuales Schreiben Bezug genommen wird, in dem auch andere Ansprüche geltend gemacht wurden. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) III. Begründet ist das Rechtsmittel im Hinblick auf den Anspruch auf Ersatz der Wiederherstellungskosten. Dieser Anspruch ist verjährt.
Die Verjährungsfrist für den mit dem Ablauf der mit dem Schreiben vom 2. September 1999 zum 20. September 1999 gesetzten Frist entstandenen Schadensersatzanspruch aus § 326 BGB endete am 20. März 2000. Durch den Mahnbescheid vom 13. Oktober 1999 ist diese Frist nicht wirksam gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB unterbrochen worden. Eine die Verjährung unterbrechende Wirkung kommt einem Mahnbescheid nur dann zu, wenn dieser hinreichend individualisiert ist, so daß zum einen der Anspruch durch die Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden werden kann und abgegrenzt werden kann, daß er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen kann (vgl. BGH in NJW 1993, 862, 863 und st. Rspr.). Daran fehlt es hier. Dabei kann dahinstehen, ob die Bezeichnung in dem Mahnbescheid - "Schadensersatz aus Gewerberaummietvertrag gem. Mietvertrag - 22.10.1975 vom 21.9.1999" hinsichtlich der Zuordnung des Datums des 21.9.1999 als Tag nach dem Ablauf der mit dem Schreiben vom 2. September 1999 gesetzten Frist hinreichend erkennbar war, und ob die hiermit gegebene indirekte Bezugnahme auf dieses Schreiben, in dem nur die geforderten Herstellungsmaßnahmen mitgeteilt waren, für die Identifizierung des nunmehr geltend gemachten Zahlungsanspruchs ausreichend war. Jedenfalls fehlt es aber an einer hinreichenden Individualisierung des Anspruchs im Hinblick darauf, daß in dem fraglichen Schreiben auch darauf hingewiesen worden war, daß neben dem Anspruch auf Ersatz der Wiederherstellungskosten die Kl. auch gehalten sein werden, den durch die Verzögerung bedingten Mietausfall geltend zu machen, worauf auch bereits in dem Schreiben vom 8.6.1999 hingewiesen worden war. Damit trifft es bereits nicht zu, daß nur ein Anspruch, nämlich auf Ersatz der Wiederherstellungskosten, hätte in Frage stehen können.
Aus dem Mahnbescheid konnte es für den Bekl. demnach nicht erkennbar sein, ob die Kl. und in welcher Höhe welche Ansprüche geltend machen wollte. Die erforderliche Individualisierung erfolgte erst mit der Anspruchsbegründung vom 7. April 2000 nach Ablauf der Verjährungsfrist.