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Keine Verjährung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Eigentümers

BGHV ZR 190/0616.03.2007unveröffentlicht

BGB §§ 985, 242

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Verjährung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Eigentümers; Verjährung des Räumungsanspruchs in bezug auf herausverlangte Gebäude; Verwirkung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Herausgabeanspruch des eingetragenen Eigentümers eines Grundstücks kann nur dann verwirkt sein, wenn die Herausgabe für den Besitzer schlechthin unerträglich ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Parteien sind Nachbarn. (...)

2 Das den Bekl. gehörende Grundstück grenzt an seiner nördlichen Seite an das Flurstück 330/78. Das 58 qm große Flurstück 330/78 ist auf Blatt 1780 des Grundbuchs unter Nr. 2 gebucht. Das seinerzeit unter Treuhandverwaltung stehende, im Grundbuch als K. str. 6 bezeichnete Flurstück war mit einer Scheune bebaut (im folgenden: Scheunengrundstück). Seit der Übergabe ihres Grundstücks (im Jahr 1978) nutzen es die Bekl. als Zugang zu dem Hof auf ihrem Grundstück. 1980 bauten sie die Scheune zu einer Garage um.

3 1985 wurden das Scheunengrundstück und das als Nr. 1 auf demselben Grundbuchblatt gebuchte, ebenfalls als K.str. 6 bezeichnete Grundstück enteignet. Den Kl. wurde ein Nutzungsrecht zum Bau eines Einfamilienhauses auf den Grundstücken verliehen. Mit Vertrag vom 30. September 1990 kauften sie die Grundstücke von der Gemeinde R. Sie wurden am 28. Juli 1992 in das Grundbuch eingetragen.

4 Im Mai 2002 machten sie gegenüber den Bekl. ihr Eigentum an dem Scheunengrundstück geltend. Mit der am 26. März 2003 erhobenen Klage verlangen sie dessen Räumung und Herausgabe. Die Bekl. haben die Einrede der Verjährung erhoben und die Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche eingewandt (...). Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstreben die Kl. die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 7 1. Der Anspruch des eingetragenen Eigentümers auf Herausgabe des Grundstücks unterliegt gemäß § 902 Abs. 1 BGB nicht der Verjährung. Ebenso verhielt es sich gemäß § 479 Abs. 1 ZGB während der Dauer der Geltung des Zivilgesetzbuchs in der DDR mit dem § 985 BGB entsprechenden Anspruch aus § 33 Abs. 2 ZGB. Der von den Kl. geltend gemachte Herausgabeanspruch ist daher nicht verjährt. Ebensowenig ist er verwirkt.

8 a) Die Verwirkung eines Anspruchs ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung. Sie schließt die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechts aus. Dabei kommt es nicht auf den Willen des Berechtigten an. Verwirkung kann auch gegen den Willen des Berechtigten eintreten, da die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Beurteilung, nicht aber der Willensentschluß des Berechtigten entscheidend ist. Verwirkung kann daher selbst dann eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat (BGHZ 25, 47, 53). Notwendig für die Verwirkung ist jedoch immer, daß sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, daß dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde, daß es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, daß der Berechtigte später doch mit dem ihm zustehenden Recht hervortritt (RGZ 158, 100, 107 f.) und daß unter diesem Gesichtspunkt die Leistung für den Verpflichteten unzumutbar ist (BGHZ 25, 47, 52).

9 b) Entscheidend sind dabei die Umstände des Einzelfalls (Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 316), wobei der Art und der Bedeutung des Rechts, um dessen Verwirkung es geht, besondere Bedeutung zukommt (Erman/Hohloch, BGB, 11. Aufl. § 242 Rdn. 124). Soweit dem Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Einwand der Verwirkung entgegen gehalten wird, ist bei der gebotenen Würdigung zu berücksichtigen, daß dieser Anspruch Kernbestandteil des Eigentums ist und seine Verwirkung deshalb nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann (MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl., Bd. 2a, § 242 Rdn. 300). Die Verneinung des Herausgabeanspruchs bedeutet wirtschaftlich die Enteignung des Eigentümers. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem nichtberechtigten Besitzer ist durch §§ 987 ff. BGB in einer Weise geregelt, die die Interessen und den Schutz von Eigentümer und Besitzer gegeneinander abwägt und grundsätzlich keiner Korrektur durch die Verneinung des Anspruchs aus § 985 BGB bedarf. Dem Irrtum des Eigentümers über den Umfang seines Eigentums kann grundsätzlich auch keine andere Bedeutung zukommen als dem entsprechenden Irrtum des Besitzers. Der Irrtum des Eigentümers ist ebenso wenig rechtsvernichtend, wie der Irrtum des Besitzers rechtsbegründend wirkt.

10 Soweit es um die Verwirkung des Herausgabeanspruchs aus dem in das Grundbuch eingetragenen Eigentum geht, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, daß die Ansprüche aus dem eingetragenen Eigentum nach der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers in § 902 Abs. 1 BGB als unverjährbar ausgestaltet sind und die Verwirkung des Herausgabeanspruchs das Eigentum als "Rechtskrüppel" (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 902 Rdn. 1) zurückläßt, das gegen die Eintragung im Grundbuch noch nicht einmal im Wege der Ersitzung nach § 900 Abs. 1 BGB erstarken kann. Für die Verneinung des Herausgabeanspruchs des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung folgt daraus, daß eine Verwirkung nur angenommen werden kann, wenn sich die Verpflichtung zur Herausgabe für den Besitzer als schlechthin unerträglich darstellt.

11 c) So verhält es sich hier nicht. Zu dieser Festsstellung ist der Senat in der Lage, weil weiterer Vortrag der Bekl. nicht in Betracht kommt.

12 Die Herausgabe des Grundstücks beeinträchtigt die Bekl. nicht in unerträglicher Weise. Ob die Scheune, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, seit 1960 als Bestandteil des Grundstücks der Bekl. genutzt worden ist, oder ob, wie die Bekl. behaupten, eine solche Nutzung schon seit 1937 stattgefunden hat, ist im Rahmen der Würdigung der Situation der Bekl. ohne Bedeutung. Der Wert der Scheune ist mit 450 M/DDR und damit mit einem objektiv geringen Betrag in den Kaufpreis für ihr Grundstück eingeflossen. Auf die Nutzung des Gebäudes als Scheune haben die Bekl. keinen nachhaltigen Wert gelegt, sondern die Scheune schon bald nach deren vermeintlichem Erwerb zu einer Garage umgebaut und diese mehr als 20 Jahre genutzt. Ob die Kosten für den Umbau nach dem Recht der früheren DDR von den Kl. zu erstatten sind, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn die Bekl. den Irrtum über die Größe ihres Grundstücks früher erkannt und sich um einen Erwerb des Scheunengrundstücks bemüht hätten, hätten sie dieses nicht unentgeltlich erwerben können. Eine Veräußerung des Grundstücks an die Bekl. durch den Rat der Gemeinde R. als Treuhänder der Eigentümer durfte nur durch einen Verkauf zum Verkehrswert erfolgen. Nachdem das Grundstück in Volkseigentum überführt und den Kl. ein Nutzungsrecht an ihm verliehen worden war, kam sein Verkauf an die Bekl. nicht mehr in Betracht. Die zwischen der Aufklärung des Irrtums der Parteien und der gerichtlichen Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch die Kl. verstrichene Zeit ist so kurz, daß ihr keine Bedeutung zukommt.

13 d) Sofern die Bekl. zur Bewirtschaftung ihres Grundstücks auf einen Zugang über das Scheunengrundstück angewiesen sind, können sie von den Kl. gemäß § 116 Abs. 1 SachenRBerG die Bewilligung einer entsprechenden Dienstbarkeit verlangen. (...)

14 2. Der geltend gemachte Anspruch auf Räumung der Garage folgt aus § 1004 Abs. 1 BGB. Für diesen Anspruch gilt § 902 Abs. 1 BGB nicht (Senat, BGHZ 60, 235, 238).

15 Gegenstand des Räumungsanspruchs ist der Anspruch auf Entfernung der beweglichen Sachen, die von den Bekl. oder auf ihre Veranlassung in die Garage verbracht worden sind. Soweit dies nach dem Wiederinkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der früheren DDR geschehen ist, ist der Anspruch der Kl. schon deshalb nicht verjährt, weil der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährung unterliegt (BGHZ 98, 235, 241; 125, 56, 63), die bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltende 30jährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 nicht abgelaufen war und die seither geltende kürzere Frist bei Zustellung der Klage nicht verstrichen war, Art 229 Abs. 1 EGBGB.

16 Ob § 479 Abs. 1 ZGB auf den Anspruch aus § 33 Abs. 1 ZGB Anwendung findet, bedarf keiner Entscheidung. Daß einzelne Gegenstände, die heute noch in der Garage sind, schon vor dem 3. Oktober 1990 dorthin gebracht worden sind, tragen die Kl. nicht vor.

17 Für eine Verwirkung des Räumungsanspruchs ist nichts ersichtlich.

(...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Herausgabeanspruch eines im Grundbuch eingetragenen Eigentümers unterliegt nicht der Verjährung und kann nur dann verwirkt sein, wenn die Herausgabe für den Besitzer schlechthin unerträglich ist. Dagegen verjährt der Anspruch auf Räumung eines auf dem herausverlangten Grundstücks befindlichen Gebäudes in der seit der Schuldrechtsreform (1. Januar 2002) geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein den Klägern gehörendes Grundstück benutzten die Beklagten seit 1978 als Zugang zu dem Hof auf ihrem benachbarten Grundstück. Die auf dem klägerischen Grundstück befindliche Scheune, von der die Bekl. irrtümlich annahmen, sie hätten sie zusammen mit dem Grundstück erworben, bauten sie zu einer Garage um. 1985 wurden das Scheunengrundstück und daneben liegendes Grundstück enteignet und den Klägern ein Nutzungsrecht zum Bau eines Einfamilienhauses auf den Grundstücken verliehen. Die Kläger kauften 1990 beide Grundstücke und wurden am 28. Juli 1992 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Mit der am 26. März 2003 erhobenen Klage verlangten sie von den Beklagten Räumung und Herausgabe des Scheunengrundstücks. Die Beklagten beriefen sich auf Verjährung. Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Landgericht wies sie ab. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Kläger.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH stellte das amtsgerichtliche Urteil wieder her. Der Anspruch auf Herausgabe habe nicht der Verjährung unterlegen. Er sei auch nicht verwirkt, denn eine Verwirkung könne nur dann angenommen werden, wenn sich die Verpflichtung zur Herausgabe für den Besitzer als schlechthin unerträglich darstelle. Das sei aber hier nicht der Fall, denn der Wert der Scheune sei nur mit einem objektiv geringen Betrag in den Kaufpreis für ihr Grundstück eingeflossen. Auf die Nutzung des Nachbargebäudes als Scheune hätten die Beklagten keinen nachhaltigen Wert gelegt, da sie diese in eine Garage umgebaut hätten.

Der geltend gemachte Anspruch auf Räumung der Garage verjähre zwar in der regelmäßigen Verjährungsfrist, die aber noch nicht abgelaufen sei, da die frühere Verjährungsfrist von 30 Jahren bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen gewesen und die seither kürzere Verjährungsfrist von drei Jahren bei Zustellung der Klage am 26. März 2003 noch nicht verstrichen gewesen sei.