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Keine Unterbrechung bei falschen Beklagten

AG Charlottenburg16 C 243/84 B10.07.1984GE 1985, 831

§§ 209 BGB, 30 I. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Keine Unterbrechung bei falschen Beklagten; Verjährungsfrist, Unterbrechung; Unterbrechung der Verjährung, Klageerhebung; Klageerhebung gegen falschen Schuldner; Verjährungsunterbrechung, Voraussetzungen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird eine Klage gegen den falschen Beklagten (Schuldner) gerichtet, so ist sie zur Verjährungsunterbrechung ungeeignet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet.

Einem etwaigen Anspruch des Kl. gegen die Bekl. auf Erstattung einer preisrechtlich unzulässigen Leistung gemäß §§ 29a Abs. 1, 30 Abs. 3 Satz 1 I. BMietG steht die Einrede der Verjährung entgegen.

Die Verjährungsfrist beträgt nach § 30 Abs. 3 Satz 2 I. BMietG ein Jahr und begann mit der Beendigung des Mietverhältnisses.

Die Verjährungsfrist ist nicht gemäß § 209 Abs. 1 BGB durch Klageerhebung unterbrochen worden. Die Klage gegen die Bekl. ist selbst bei "demnächst" erfolgter Zustellung (§ 270 Abs. 3 ZPO) zu spät für eine Unterbrechung. Die ursprüngliche Klage gegen den Architekten war zur Unterbrechung ungeeignet, da sie sich gegen den falschen Schuldner richtet (vgl. BGHZ 80, 236; BAG BB 57, 822) und nicht nur etwa gegen den fehlerhaft bezeichneten, richtigen Schuldner (vgl. hierzu BGH NJW 77, 1986; BGH Betr. 78, 2409); darüber hinaus ist diese Klage nie wirksam zugestellt worden, da der angegebene Prozeßbevollmächtigte der Bekl. den Architekten S. nicht vertreten hat und der Empfang der Klage durch ihn keine wirksame Zustellung darstellt.