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Keine Umlage für Wasserkosten nach Verbrauch bei nicht geeichten Wasserzählern

LG Saarbrücken13b S 23/0522.07.2005GE 2006, 1557

BGB § 556 a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Umlage für Wasserkosten nach Verbrauch bei nicht geeichten Wasserzählern; Ablauf von Eichfristen; Umlage von Wasserkosten nach Wohnfläche trotz vorhandenen Wasserzählers

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist für Einzelwasserzähler die Eichfrist abgelaufen, kommt eine Umlage nach Verbrauch nicht in Betracht; die Wasserkosten sind nach der Wohnfläche umzulegen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] Der Kl. durfte die Zählerstände der vorhandenen Einzelwasserzähler wegen Ablaufs der Eichfrist nicht mehr verwenden (Schmidt-Futterer-Langenberg, Mietrecht 8. Aufl., § 556 BGB, Rdnr. 351) und seiner Abrechnung zugrunde legen. In derartigen Fällen bleibt dem Vermieter vielmehr nur die Umlage nach dem Regelmaßstab gemäß § 556 a Abs. 1 S. 1 BGB, dem Flächenschlüssel (Langenberg, aaO., Rdnr. 351). Die geltend gemachten Kosten für Wasser und Kanal sind daher nicht umlagefähig.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter muß Betriebskosten nach erfaßtem Verbrauch umlegen, wenn (in allen Wohnungen des Hauses) Kaltwasserzähler installiert sind. Nach Ablauf der Eichfrist geht das nicht mehr.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte die Zähler nicht eichen lassen, rechnete aber gleichwohl die Kosten nach dem erfaßten Verbrauch ab.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 22. Juli 2005 wies das Landgericht Saarbrücken die Klage ab und meinte, es komme nur eine Umlage nach der Fläche in Betracht.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Daß bei Umlage nach der Fläche in einem solchen Fall nicht der Mieter einwenden kann, der Vermieter habe pflichtwidrig die Eichung unterlassen, war vom Landgericht nicht zu prüfen. Worin allerdings der Schaden des Mieters nach § 280 BGB liegen soll, ist zweifelhaft. Man könnte die Heizkostenverordnung analog anwenden mit der Folge, daß der Mieter in einem solchen Fall die Abrechnungsposition um 15 % kürzen kann.