Keine Umgestaltung der Mietzinsvereinbarung durch Zustimmungsver- langen
§ 2 MHG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter kann mit seinem Erhöhungsverlangen im Sinne des § 2 Abs. 2 MHG vom Mieter nur die Zustimmung zur Erhö hung des vereinbarten Mietzinses, nicht aber auch die Umge staltung der Mietzinsvereinbarung dergestalt verlangen, daß statt der vereinbarten Bruttokaltmiete künftig eine Nettokaltmiete geschuldet wird.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Nach dem MietV schuldet die Bekl. den Kl. für die gemietete Wohnung eine Bruttokaltmiete zuzüglich Nebenkosten für die Heizung. Mit dem Zu stimmungsverlangen vom 4.6.1985 begehren die Kl. von der Bekl. die Zu stimmung zur Erhöhung einer Nettokaltmiete, zuzüglich Vorschüsse für Be triebskosten und Heizung. Das AG hat der Klage stattgegeben. Die hierge gen eingelegte Berufung der Bekl. hatte Erfolg.