Keine Überprüfung der Unpfändbarkeit durch Gerichtsvollzieher
ZPO §§ 811, 885
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Überprüfung der Unpfändbarkeit durch Gerichtsvollzieher; Vermieterpfandrecht und Räumung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Vermieter darf bei der Räumungsvollstreckung sein Pfandrecht an der gesamten Habe des Schuldners geltend machen mit der Folge, daß der Gerichtsvollzieher kein Speditionsunternehmen beauftragen und dafür keinen Kostenvorschuß verlangen kann. 2. Der Gerichtsvollzieher ist jedoch verpflichtet, die zu räumende Wohnung nach persönlichen Unterlagen des Schuldners zu durchsuchen und dafür auch Hilfskräfte hinzuzuziehen, für die Vorschuß verlangt werden kann.
3. Die Hinzuziehung von Hilfskräften scheidet aus, wenn der Räumungsauftrag sich auf eine leere Wohnung bezieht. Ist entgegen den Angaben des Vermieters die Wohnung nicht leer, muß die Zwangsvollstreckung eingestellt werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Allerdings teilt das Gericht nicht die in dem Beschluß des Amtsgerichts Lichtenberg vom 8.11.2004 - 34 M 8095/ 04 - (GE 2005, 491) vertretene Auffassung, wonach im Falle der Abwesenheit des Schuldners bei der Räumungsvollstreckung der Gerichtsvollzieher mutmaßlich unpfändbare Sachen auszusondern und zur Pfandkammer zu bringen bzw. einzulagern habe. Vielmehr muß er in diesem Fall auf Verlangen des Gläubigers alle Gegenstände in der Wohnung belassen mit Ausnahme der von ihm sicherzustellenden Familienpapiere etc. nach § 811 Abs. 1 Nr. 11 ZPO. Sollte der Gläubiger sein Vermieterpfandrecht an unpfändbaren Gegenständen geltend gemacht haben, so stehen dem Schuldner ausreichende eigene Rechtsbehelfe zur Verfügung.
Auch bei der Geltendmachung des Vermieterpfandrechts muß der Gerichtsvollzieher die zu räumende Wohnung aber nach o. g. sicherzustellenden Unterlagen durchsuchen, wofür er ggf. Hilfskräfte heranziehen kann. Vorliegend ist nicht ersichtlich, daß die Kosten für die vorsorglich herangezogenen Hilfskräfte unverhältnismäßig hoch sind. Dies gilt insbesondere angesichts der noch unterschiedlichen Entscheidungspraxis der Berliner Gerichte hinsichtlich der vom Gerichtsvollzieher zu treffenden Maßnahmen im Falle der Geltendmachung des Vermieterpfandrechts bei Abwesenheit des Schuldners bei der Räumungsvollstreckung. Denn hier durfte die Gerichtsvollzieherin sich noch für verpflichtet halten, ggf. aus ihrer Sicht unpfändbare Habe des Schuldners sicherzustellen und zur Pfandkammer zu bringen. Inzwischen wurden die im Bereich des Amtsgerichts Köpenick tätigen Gerichtsvollzieher aber davon in Kenntnis gesetzt, daß die hier zuständige Richterin die o. g. Ansicht des Amtsgerichts Lichtenberg, die vom Landgericht Berlin bestätigt wurde, nicht teilt.
Um zukünftig das Entstehen von Kosten zu vermeiden, die sich im nachhinein als vermeidbar herausstellen, bietet es sich für Fälle, in denen sich der Gläubiger sicher zu sein glaubt, die zu räumende Wohnung sei bereits leer, mit dem Gerichtsvollzieher einen Räumungstermin gänzlich ohne Hinzuziehung von Hilfskräften zu vereinbaren, was allerdings für den Gläubiger das Risiko birgt, daß die Vollstreckung eingestellt werden muß, falls sich seine Annahme als falsch herausstellt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ob bei einer Räumungsvollstreckung der Vermieter sein Pfandrecht an der gesamten Habe des Mieters geltend machen darf (um die Kosten für einen Möbelwagen zu sparen), ist umstritten (vgl. GE 2005, 243, 491, 493, 536, 598). Das Amtsgericht Köpenick sagt: ja, aber ...
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Gerichtsvollzieher hatte für die Räumung ein Speditionsunternehmen beauftragt; der Vermieter wandte sich gegen den Kostenansatz mit der Erinnerung.
Der Beschluß
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Mit Beschluß vom 24. Mai 2005 wies das Amtsgericht Köpenick die Erinnerung zurück mit der Begründung, der Gerichtsvollzieher habe sich noch für verpflichtet halten dürfen, ein Speditionsunternehmen zu beauftragen. Die dahingehende Auffassung des Amtsgerichts Lichtenberg (Einsatz von Möbelwagen) werde jedoch nicht geteilt, und die im Bereich des Amtsgerichts Köpenick tätigen Gerichtsvollzieher seien entsprechend informiert worden, daß der Vermieter ein Pfandrecht auch an unpfändbaren Sachen des Mieters geltend machen könne mit der Folge, daß zur Räumung kein Speditionsunternehmen hinzuzuziehen sei. Der Gerichtsvollzieher sei allerdings verpflichtet, die Wohnung nach persönlichen Papieren zu durchsuchen und dafür auch Hilfskräfte hinzuzuziehen. Das entfalle nur dann, wenn schon im Vollstreckungsauftrag mitgeteilt werde, daß die Wohnung leer sei. Stelle sich das als falsch heraus, müsse allerdings die Zwangsvollstreckung eingestellt werden.