Keine Terminsgebühr nach Beschluß nach § 522 ZPO
ZPO § 522 Abs. 2; RVG VV Nr. 3202 Vorbemerkung 3 Abs. 3
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Die Terminsgebühr für die Berufungsinstanz (RVG-VV Nr. 3202) entsteht nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluß nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist. In diesem Fall kann die Terminsgebühr auch nicht durch eine Besprechung der Rechtsanwälte ohne Beteiligung des Gerichts entstehen (Fortführung von Senat, Beschl. v. 1. Februar 2007, V ZB 110/06, Rdn. 19).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Mit notariellem Vertrag vom 9. Dezember 2003 verkaufte der Kl. an den Bekl. ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Nach Rücktritt von dem Vertrag wegen Zahlungsverzuges erhob der Kl. gegen den Bekl. eine Klage auf Zustimmung zur Löschung einer für den Käufer eingetragenen Auflassungsvormerkung.
2 Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies den Bekl. auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluß hin. Der Beklagte nahm dazu Stellung. Danach fand zwischen den Rechtsanwälten der Parteien ein Telefongespräch statt, dessen Inhalt streitig ist. Das Gespräch blieb ohne Ergebnis. Das Oberlandesgericht wies - wie angekündigt - die Berufung auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bekl. durch einstimmigen Beschluß zurück.
3 In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Kl. für die Berufungsinstanz auch die Festsetzung einer Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3202 unter Hinweis auf das zur Erledigung der Berufung geführte Telefongespräch zwischen den Rechtsanwälten beantragt. Das Landgericht hat in dem Kostenfestsetzungsbeschluß die Terminsgebühr nicht festgesetzt; das Oberlandesgericht hat auf die sofortige Beschwerde des Kl. den Kostenfestsetzungsbeschluß dem Antrag des Kl. entsprechend abgeändert. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Beklagte die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts erreichen.
II. (...) 6 a) Der angefochtene Beschluß des Beschwerdegerichts beruht auf rechtsfehlerhafter Auslegung der Nummer 3 Abs. 3 der Vorbemerkungen des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß die von dem Kl. geltend gemachte Terminsgebühr für den Berufungsrechtszug nach RVG-VV Nr. 3202 durch das zwischen den Anwälten der Parteien geführte Telefongespräch entstanden ist.
7 aa) Das Beschwerdegericht verkennt, daß eine Terminsgebühr auch nach Nummer 3 Abs. 3 der Vorbemerkungen nicht zu einer von den einzelnen Gebührentatbeständen losgelösten Korrespondenzgebühr für anwaltliche Besprechungen in den Streitigkeiten umgestaltet worden ist, in denen eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht vorgesehen ist. Der Senat hat dazu in dem - allerdings erst nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts - ergangenen Beschluß vom 1. Februar 2007 (V ZB 110/06, Rdn. 19 - zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt, daß eine Terminsgebühr durch ein Gespräch zwischen den Rechtsanwälten der Parteien zur Erledigung einer Streitigkeit nicht entstehen kann, wenn für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluß entscheidet. Der Senat nimmt wegen der weiteren Begründung auf die Ausführungen in seinem Beschluß vom 1. Februar 2007 Bezug.
8 bb) Die zitierte Entscheidung betraf eine außergerichtliche Besprechung zur Erledigung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 ZPO. Der vorgenannte Grundsatz gilt jedoch allgemein. Er ist auch auf das Berufungsverfahren vor einer Terminierung nach § 523 ZPO anzuwenden, obwohl über eine Berufung grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden ist. Der Verhandlungsgrundsatz gilt für Berufungen nämlich nicht, wenn - wie hier - das Berufungsgericht einstimmig zu der Überzeugung gelangt, daß die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die in § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO bezeichneten Voraussetzungen für eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht vorliegen. Das Berufungsgericht hat zunächst über die Voraussetzungen einer Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden und darf erst dann nach § 523 ZPO terminieren und verhandeln. Es ist dagegen nicht befugt, nach seinem Ermessen über eine nach seiner einstimmigen Überzeugung aussichtslose Berufung im Urteilsverfahren zu entscheiden, wodurch es mittelbar auch die Anfechtbarkeit seiner Entscheidung durch die dann mögliche Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde steuern könnte (dazu BVerfG NJW 2003, 281).
9 Die gebührenrechtliche Folge der durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1887) herbeigeführten Änderungen für den Berufungsrechtszug ist, daß in den Beschlußverfahren nach § 522 ZPO keine Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3202 anfällt (AnwK-RVG/ N. Schneider/Wahlen, 3. Aufl., VV Nr. 3202 Rdn. 8; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/ Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV Nr. 3202 Rdn. 8; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, 2. Aufl., S. 161; Mayer/Kroiß/Maué, RVG, 2. Aufl., VV Nrn. 3200-3205 Rdn. 11). Die anwaltliche Tätigkeit wird dann allein durch die Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3200 abgegolten. Der Gesetzgeber hat bewußt von der Aufnahme einer Terminsgebühr abgesehen. Die Notwendigkeit einer Terminsgebühr für die Verfahren, in denen eine aussichtslose Berufung ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluß des Gerichts zurückgewiesen wird, ist in der Begründung des Entwurfes zum Kostenmodernisierungsgesetz (BT-Drucks. 15/1971, S. 212) mit der Erwägung verneint worden, daß ein besonderer Aufwand des Anwalts nicht ersichtlich sei und die Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch nicht verhindern könnten. Der Gesetzgeber hat im Kostenrecht damit dem Ziel der Zivilprozeßrechtsreform Rechnung getragen, nach der die aussichtslosen Berufungen in einem vereinfachten Verfahren zügig erledigt werden sollten und dem Berufungskläger nach dem Hinweis des Berufungsgerichts die Möglichkeit einer kostengünstigen Erledigung erhalten bleiben sollte (vgl. dazu BT-Drucks. 14/4722, S. 97, 98).
10 Die von dem Gesetzgeber verfolgten Ziele würden indes vereitelt, wenn man die Vorbemerkung 3 zu Teil 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes wie das Beschwerdegericht dahin auslegte, daß auch nach einem Hinweisbeschluß des Berufungsgerichts über die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung bei dem Rechtsanwalt des Berufungsbeklagten die Terminsgebühr durch eine Besprechung mit dem Berufungskläger ohne Mitwirkung des Gerichts entsteht. Der im Schrifttum vorgeschlagene "Praxistip" für den Anwalt des Berufungsbeklagten, nach einem solchen Hinweis des Berufungsgerichts über die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung noch eine Besprechung mit dem Berufungskläger zu führen (Enders, JurBüro 2005, 245), scheitert daran, daß bei einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluß nach § 522 Abs. 2 ZPO keine Terminsgebühr entstehen kann.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Weist das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluß (§ 522 Abs. 2 ZPO) zurück, kann für die vertretenden Anwälte keine Terminsgebühr entstehen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein klageabweisendes Urteil des LG führte zur Berufung zum OLG, daß die Berufung nach Anhörung der Parteien durch einstimmigen Beschluß im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO (keine Aussicht auf Erfolg, keine grundsätzliche Bedeutung, keine erforderliche Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) zurückwies. Im Kostenfestsetzungsantrag des Kl. wurde eine Terminsgebühr unter Hinweis auf ein Telefongespräch zwischen den Prozeßbevollmächtigten der Parteien aufgeführt. Das LG setzte die Terminsgebühr nicht fest, hingegen änderte das OLG den Kostenfestsetzungsbeschluß entsprechend ab. Das führte zur zugelassenen Rechtsbeschwerde zum BGH.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Der V. Senat des BGH verwies auf die eindeutige Regelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) das für den Berufungsrechtszug dann keine Terminsgebühr vorsehe, wenn im Beschlußverfahren nach § 522 ZPO ohne mögliche Verhandlung entschieden werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien zum Kostenmodernisierungsgesetz. Der im einschlägigen Schrifttum vorgeschlagenen "Praxis-Tip" für den Anwalt des Berufungsbeklagten, nach einem Hinweis des Berufungsgerichts über die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung noch eine Besprechung mit dem Berufungskläger zu führen, scheitere daran, daß bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluß nach § 522 Abs. 2 ZPO eben keine Terminsgebühr entstehen könne. Mit anderen Worten: Dieser Praxistip geht ins Leere.