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Keine Streupflicht bei nur vereinzelten Glättestellen

BGHVI ZR 138/1112.06.2012GE 2012, 1035

BGB § 823 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Keine Streupflicht bei nur vereinzelten Glättestellen; Winterdienst; Verkehrssicherungspflicht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Sind im Bereich eines Grundstücks nur vereinzelte Glättestellen ohne erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr vorhanden, ist nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen, die eine Streupflicht begründen könnte.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. verlangt von der Bekl. Zahlung von Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz aufgrund eines Glatteisunfalls.

2 Sie suchte am Sonntag, dem 23. Dezember 2007, gegen 10.00 Uhr im Auftrag ihrer Arbeitgeberin, eines Pflegedienstunternehmens, das Grundstück der Bekl., einer Kundin, auf, um ihr eine Weihnachtsgrußkarte zukommen zu lassen. Von der Straße aus führt ein etwa zwei Meter breiter Weg auf dem Grundstück zum Hauseingang, den die Kl. benutzte, um die Karte in den Briefkasten einzuwerfen. Als sie in Richtung ihres Fahrzeugs zurückging, kam sie auf dem Weg zu Fall.

3 Die Kl. hat behauptet, sie sei auf dem zum Grundstück der Bekl. gehörenden, unstreitig nicht gestreuten Weg auf einer Eisfläche, die ein Ausmaß von etwa 20 x 30 cm gehabt und sich mittig auf dem Weg nahe der Grundstücksgrenze befunden habe, ausgerutscht und deshalb gestürzt. Weder auf dem Hinweg zum Hauseingang der Bekl. noch auf dem Rückweg habe sie diese Eisfläche bemerken können.

4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihren Klageanspruch weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 5 Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Kl. verneint, weil es nicht habe feststellen können, dass die Bekl. die ihr obliegende Räum- bzw. Streupflicht verletzt habe.

6 Diese Pflicht setze eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus. An dem Vorliegen einer solchen allgemeinen Glätte bestünden bereits nach dem eigenen Vorbringen der Kl. Zweifel. Diese habe bei ihrer persönlichen Anhörung angegeben, sie habe vor dem Sturz kein Eis wahrgenommen, auch nicht auf der Straße. Auch auf dem Weg der Bekl. habe sie keine weiteren vereisten Stellen bemerkt.

7 Jedenfalls lasse sich nicht feststellen, dass es bereits vor 9.15 Uhr zu einer allgemeinen Glätte gekommen sei. Nach dem Gutachten des Deutschen Wetterdienstes sei es in der Zeit zwischen etwa 8.30 Uhr und 9.15 Uhr zu leichtem, kurzzeitig auch mäßigem Regen gekommen, der auf dem unterkühlten Boden gefroren sei. Da nicht sicher feststellbar sei, zu welcher Uhrzeit konkret im Bereich des Grundstücks der Bekl. Niederschlag eingesetzt habe, könne von Regenfall mit der Folge einer allgemeinen Glättebildung erst um 9.15 Uhr ausgegangen werden. Zur Erfüllung der Räum- und Streupflicht sei dem Pflichtigen im Regelfall ein Zeitraum von nicht unter einer Stunde nach Einsetzen der allgemeinen Glätte zuzubilligen, wenn nicht aufgrund besonderer Umstände Anlass zu einer früheren Durchführung von Räum- bzw. Streumaßnahmen bestehe. Bei der am Unfalltag herrschenden Wetterlage hätten keine hinreichend erkennbaren Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr bestanden, die ausnahmsweise vorbeugende Maßnahmen geboten hätten. Es sei auch nicht festzustellen, dass die Bekl. am Unfalltag, einem Sonntag, damit habe rechnen müssen, dass Personen schon um 10.00 Uhr ihr Grundstück beträten.

II. 8 Die vorstehenden Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung stand. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine Verletzung der der Bekl. obliegenden Räum- bzw. Streupflicht nicht festgestellt werden könne, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

9 1. Nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung muss der Verletzte alle Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. Er muss deshalb den Sachverhalt dartun und gegebenenfalls beweisen, aus dem sich ergibt, dass zur Zeit des Unfalls aufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage bereits oder noch eine Streupflicht bestand und diese schuldhaft verletzt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 29. September 1970 - VI ZR 51/69, VersR 1970, 1130, 1131; vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83, VersR 1985, 243, 245; Senatsbeschluss vom 7. Juni 2005 - VI ZR 219/04, NZV 2005, 578).

10 Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, d. h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 1982 - III ZR 80/81, VersR 1982, 299, 300; vom 26. Februar 2009 - III ZR 225/08, NJW 2009, 3302 Rn. 4 m.w.N.; OLG Jena NZV 2009, 599, 600 m.w.N.; Carl, VersR 2012, 414, 415; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 14 Rn. 147; Staudinger/Hager, BGB [2009], § 823 Rn. E 128). Ist eine Streupflicht gegeben, richten sich Inhalt und Umfang nach den Umständen des Einzelfalls (Senatsurteile vom 29. September 1970 - VI ZR 51/69, aaO.; vom 2. Oktober 1984 - VI ZR 125/83, NJW 1985, 270; BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 217/89, BGHZ 112, 74, 75; Beschluss vom 20. Oktober 1994 - III ZR 60/94, VersR 1995, 721, 722). Bei öffentlichen Straßen und Gehwegen sind dabei Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 217/89, aaO., 75 f. m.w.N.; vom 15. Januar 1998 - III ZR 124/97, VersR 1998, 1373, 1374 f.; Beschluss vom 20. Oktober 1994 - III ZR 60/94, aaO.).

11 Nach diesen Grundsätzen bestehen Räum- und Streupflichten regelmäßig für die Zeit des normalen Tagesverkehrs, d. h. an Sonn- und Feiertagen ab 9.00 Uhr (vgl. OLG Köln, VersR 1997, 506, 507; OLG Jena, aaO.; LG Berlin, GE 2010, 272). Bei Auftreten von Glätte im Laufe des Tages ist allerdings dem Streupflichtigen ein angemessener Zeitraum zuzubilligen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Glätte zu treffen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83, aaO.; BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1984 - III ZR 54/84, VersR 1985, 189; vom 27. April 1987 - III ZR 123/86, VersR 1987, 989).

12 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Revision schon deswegen nicht begründet, weil nach dem vom Berufungsgericht wiedergegebenen Vortrag der Kl. und ihren Ausführungen bei ihrer persönlichen Anhörung eine allgemeine Glätte im Bereich des Grundstücks der Bekl. nicht dargelegt ist. Auch wenn das Berufungsgericht das Vorliegen einer allgemeinen Glätte nur in Zweifel gezogen und nachfolgend maßgeblich darauf abgestellt hat, dass sich jedenfalls nicht feststellen lasse, dass es bereits vor 9.15 Uhr zu einer allgemeinen Glätte gekommen sei, ist entgegen der Auffassung der Revision für das Revisionsverfahren nicht davon auszugehen, dass eine allgemeine Glättebildung vorgelegen hat. Denn nach dem eigenen Vorbringen der Kl. lagen im Bereich des Grundstücks der Bekl. keine erkennbaren Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr vor, die eine Streupflicht der Bekl. hätte begründen können. Nach dem Vortrag der Kl. ist sie auf einer Eisfläche gestürzt, die ein Ausmaß von etwa 20 x 30 cm gehabt hat. Sie hatte im Übrigen weder auf der Straße noch auf dem Weg weitere vereiste Stellen bemerkt. Dann ist aber nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen, sondern nur vom Vorhandensein vereinzelter Glättestellen. Dies reicht nach den oben unter 1. dargestellten Grundsätzen für die Annahme einer Räum- und Streupflicht auf dem Weg zum Haus der Bekl. nicht aus.

13 3. Bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Verletzung der Streupflicht deswegen verneint hat, weil zum Zeitpunkt des Sturzes gegen 10.00 Uhr die der Kl. zuzubilligende Zeit für die Vornahme eventueller Streumaßnahmen noch nicht abgelaufen gewesen sei. Zwar ist der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu folgen, dass dem Verkehrssicherungspflichtigen im Regelfall ein Zeitraum von nicht unter einer Stunde nach Einsetzen der allgemeinen Glätte für den Beginn der Streumaßnahmen zuzubilligen sei, wenn nicht aufgrund besonderer Umstände Anlass zu einer früheren Durchführung von Räum- bzw. Streumaßnahmen bestehe. Vielmehr ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen und unter Berücksichtigung dieser Umstände dem Verkehrssicherungspflichtigen eine angemessene Zeit für den Beginn der Streumaßnahmen zuzubilligen. Für den Beginn der Streupflicht ist dabei vor allem von Bedeutung, in welchem Maße die erkennbare Wetterlage und die Eigenheiten des Gehwegs Anlass zur Vorsorge gegeben haben (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1970 - VI ZR 51/69, aaO.).

14 Im Streitfall ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Verletzung der Streupflicht verneint hat. Ausgehend von dem von ihm festgestellten - und von der Revision nicht angegriffenen - frühesten Zeitpunkt einer allgemeinen Glättebildung ab 9.15 Uhr hat es für den Zeitpunkt des Sturzes gegen 10.00 Uhr eine Verletzung der Streupflicht ohne Rechtsfehler verneint. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass bei der am Unfalltag herrschenden Wetterlage keine hinreichend erkennbaren Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr bestanden hätten, die ausnahmsweise vorbeugende Maßnahmen schon vor der Bildung von Glätte geboten hätten. Es sei ebenfalls nicht festzustellen, dass die Bekl. am Unfalltag, einem Sonntag, damit rechnen musste, dass Personen schon um 10.00 Uhr ihr Grundstück betraten. Insbesondere seien an diesem Tag keine Pflegeleistungen für die Bekl. zu erbringen gewesen. Unter diesen Umständen bestand keine Notwendigkeit, eventuelle Streumaßnahmen mit besonderer Eile durchzuführen. Eine vorbeugende Verpflichtung zum Bereithalten eines Streudienstes bestand nicht, weil an dem Sonntagvormittag auf dem Weg zum Haus weder mit einem Fußgängerverkehr zu rechnen war noch die Wetterlage dafür Anlass gab (vgl. zur vorbeugenden Streupflicht Senatsbeschluss vom 11. August 2009 - VI ZR 163/08, WuM 2009, 677 Rn. 5; BGH, Urteil vom 15. Februar 1979 - III ZR 172/77, VersR 1979, 541, 542).

15 4. Nach allem ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Verletzung einer Räum- und Streupflicht seitens der Bekl. nicht vorliegt. Die Revision der Kl. ist mithin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Haben sich auf einem Grundstück nur vereinzelte Glättestellen gebildet, ohne dass erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr vorhanden sind, ist nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen, die eine Räum- und Streupflicht begründen könnte, so der BGH.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin, Mitarbeiterin eines Pflegedienstunternehmens, verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund eines Glatteisunfalls. Sie suchte am 23. Dezember 2007, einem Sonntag, gegen 10.00 Uhr im Auftrag ihrer Arbeitgeberin das Grundstück der Beklagten, einer Kundin, auf, um ihr eine Weihnachtsgrußkarte zu überbringen.

Von der Straße aus führt ein etwa zwei Meter breiter Weg auf dem Grundstück des Beklagten zum Hauseingang. Diesen Weg benutzte die Klägerin, um die Karte in den Briefkasten zu werfen. Als sie zu ihrem Fahrzeug zurückging, stürzte sie auf einer Eisfläche, die ein Ausmaß von etwa 20 x 30 cm gehabt und sich mittig auf dem Weg nahe der Grundstücksgrenze befunden haben soll; der Weg war unstreitig nicht gestreut. Sie, die Klägerin, habe weder auf dem Hin- noch auf dem Rückweg die Eisfläche bemerken können.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte beim BGH keinen Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Auffassung des OLG, dass die Beklagte eine ihr obliegende Räum- bzw. Streupflicht nicht verletzt habe, sei nicht zu beanstanden.

Nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung müsse der Verletzte alle Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergebe. Er müsse deshalb den Sachverhalt dartun und gegebenenfalls beweisen, aus dem sich ergebe, dass zur Zeit des Unfalls aufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage bereits oder noch eine Streupflicht bestanden habe und diese schuldhaft verletzt worden sei. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen sei das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen. Sei eine Streupflicht gegeben, richteten sich Inhalt und Umfang nach den Umständen des Einzelfalls. Bei öffentlichen Straßen und Gehwegen seien dabei Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht bestehe also nicht uneingeschränkt. Sie stehe vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankomme.

Im Streitfall sei bereits eine allgemeine Glätte auf dem Grundstück der Beklagten nicht dargelegt. Nach eigenem Vorbringen der Klägerin hätten im Bereich des Grundstücks keine erkennbaren Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr vorgelegen, die eine Streupflicht der Beklagten hätte begründen können. Die Klägerin sei auf einer Eisfläche von etwa 20 x 30 cm gestürzt. Sie habe weder auf der Straße noch auf dem Weg weitere vereiste Stellen bemerkt. Dann sei aber nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen, sondern nur vom Vorhandensein vereinzelter Glättestellen.

Dies reicht für die Annahme einer Räum- und Streupflicht auf dem Weg zum Haus der Beklagten nicht aus. Nicht zu beanstanden sei auch, dass das Berufungsgericht die Verletzung der Streupflicht auch deswegen verneint habe, weil zum Zeitpunkt des Sturzes gegen 10.00 Uhr die der Klägerin zuzubilligende Zeit für die Vornahme eventueller Streumaßnahmen noch nicht abgelaufen gewesen sei.

Zwar sei der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu folgen, dass dem Verkehrssicherungspflichtigen im Regelfall ein Zeitraum von nicht unter einer Stunde nach Einsetzen der allgemeinen Glätte für den Beginn der Streumaßnahmen zuzubilligen sei, wenn nicht aufgrund besonderer Umstände Anlass zu einer früheren Durchführung von Räum- bzw. Streumaßnahmen bestehe. Vielmehr sei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen und unter Berücksichtigung dieser Umstände dem Verkehrssicherungspflichtigen eine angemessene Zeit für den Beginn der Streumaßnahmen zuzubilligen.

Für den Beginn der Streupflicht sei dabei vor allem von Bedeutung, in welchem Maße die erkennbare Wetterlage und die Eigenheiten des Gehwegs Anlass zur Vorsorge geben. Die Beklagte habe am Unfalltag, einem Sonntag, auch nicht damit rechnen müssen, dass Personen schon um 10.00 Uhr ihr Grundstück betreten. Insbesondere seien an diesem Tag keine Pflegeleistungen für die Beklagte zu erbringen gewesen. Unter diesen Umständen habe keine Notwendigkeit bestanden, eventuelle Streumaßnahmen mit besonderer Eile durchzuführen.