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Keine Straßenreinigungsentgelte für Anlieger von Privatstraßen

KG8 U 179/0607.06.2007GE 2007, 910

StrReinG §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 7 Abs. 3; StrG Bln § 1 Abs. 2 a. F., 17 n. F.; FStrG § 8 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei den gemäß § 1 Abs. 1 Berl. StrReinG der Straßenreinigungspflicht unterliegenden Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs handelt es sich nicht um Zufahrten im Sinne von § 5 Abs. 1 Berl. StrReinG. Eigentümer oder sonstige im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 Berl. StrReinG Berechtigte von Grundstücken, die an eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs, nicht aber an eine öffentliche Straße angrenzen, sind keine Hinterlieger im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Berl. StrReinG.

(Änderung der Rechtsprechung)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Berufung der Kl. richtet sich gegen das am 19. September 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin, das sie zur Zahlung von Straßenreinigungsentgelten für verpflichtet hält. Die Kl. tragen zur Begründung der Berufung vor, sie seien nicht Hinterlieger einer im Straßenverzeichnis A oder B aufgeführten Straße, da sie an einer Privatstraße mit dem Charakter einer selbständigen Erschließungsanlage angrenzten. Die Berufung hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Berufung der Kl. ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € (§ 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO), da bei Streitgenossen die Beschwer gemäß § 5 ZPO zusammengerechnet wird, soweit - wie hier - keine wirtschaftliche Identität der Ansprüche (Gesamtschuldnerschaft) vorliegt (Zöller ZPO, 25. Auflage, § 511, Rdnr. 25; LG Köln, VersR 1989, 1160; RGZ 161, 350). Die Berufung der Kl. ist auch begründet.

Die Kl. haben gegen die Bekl. gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Variante BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der für das Jahr 2005 unter Vorbehalt gezahlten Straßenreinigungsentgelte.

Die Bekl. hat die für das Jahr 2005 den Kl. jeweils in Rechnung gestellten Entgelte ohne Rechtsgrund erlangt. Die Kl. sind nicht gemäß § 7 Abs. 2 StrReinG zur Zahlung des von der Bekl. in Rechnung gestellten Entgelts verpflichtet, da sie weder Anlieger noch Hinterlieger einer im Straßenreinigungsverzeichnis A oder B aufgeführten öffentlichen Straße sind.

Anlieger sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 StrReinG die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke.

Die Kl. sind Anlieger von im privaten Eigentum des Landes Berlin befindlichen Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs im Sinne von § 1 Abs. 1 StrReinG und damit nicht Anlieger einer öffentlichen Straße.

Der Begriff der öffentlichen Straße ist zum Zwecke der Definition des Anliegers sowie des Hinterliegers in § 5 Abs. 1 StrReinG durch Art. I Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. Juni 1988, GVBl. S. 977 neu eingeführt worden. Vor der Änderung waren Anlieger gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 StrReinG als die Eigentümer der an eine Straße angrenzenden Grundstücke definiert. Gemäß § 5 Abs. 2 StrReinG a.F. grenzte ein Grundstück an eine Straße, wenn es an Bestandteile einer Straße im Sinne des § 2 Nr. 1 des Berliner Straßengesetzes heranreicht. Gemäß § 2 Abs. 1 des StrReinG sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

Wie aus der Vorlage zur Beschlußfassung über das Dritte Gesetz zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes - Drucksache 10/1742 - unter A b) zu § 5 ersichtlich, wurde der bisherige Hinweis in Absatz 2 auf das BerlStrG gestrichen, denn "was zu einer öffentlichen Straße gehört, wird bereits in § 2 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) geregelt. Hiernach gehören zu einer öffentlichen Straße u.a. Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Parkflächen einschließlich Parkhäuser und Schutzstreifen ...".

Der Gesetzgeber hat zwar mit Einführung des neuen § 5 Abs. 1 StrReinG auf einen ausdrücklichen Verweis auf § 2 Abs. 1 StrG verzichtet. Gleichwohl wird davon auszugehen sein, daß der im StrReinG verwandte Begriff der öffentlichen Straße entsprechend der in § 2 Abs. 1 StrG enthaltenen Definition solche Straßen, Wege und Plätze umfaßt, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

Der Begriff der Privatstraße des öffentlichen Verkehrs ist bis zur Änderung durch Art. I Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2005, GVBl. S. 754 in § 1 Abs. 2 StrG definiert worden. Danach sind Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs Privatstraßen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet oder zu erwarten ist, daß auf ihnen öffentlicher Verkehr stattfinden wird.

Mit der Neufassung des StrG ist § 1 Abs. 2 StrG gestrichen worden, d.h. das StrG enthält keine Definition der Privatstraße des öffentlichen Verkehrs mehr. Der Meinung von Thärichen (Anlieger von Privatstraßen sollen Straßenreinigungsentgelte zahlen, GE 2005, 112), der Begriff der "Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs" sei überholt, kann gleichwohl nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat die Streichung von § 1 Abs. 2 StrG damit begründet, daß es an Privatstraßen lediglich Aufgaben der Straßenverkehrs- und Ordnungsbehörden, nicht aber der Straßenbaubehörden gebe und es deshalb vollkommen ausreiche, wenn das Straßenrecht Regelungen über die öffentlichen Straßen enthalte (Abg.

Drs. 13/3641, S. 9). Das heißt, die Unterscheidung zwischen Privatstraßen und Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs ist nicht - wie Thärichen meint - generell für die Praxis bedeutungslos, sondern lediglich im Bereich des - hier nicht interessierenden - Straßenbaurechts. Dabei ist der Gesetzgeber bei der Neuregelung des StrG aber selbst nicht ganz konsequent geblieben, denn jedenfalls in § 17 StrG n.F. findet der Begriff der privaten Straße, die dem öffentlichen Verkehr dient, nach wie vor Verwendung. Gemäß § 17 Abs. 1 StrG n.F. sind bei vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen öffentlicher Straßen die Eigentümer und Verfügungsberechtigten privater Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen, auf schriftliche Anordnung der Straßenbaubehörde zur Duldung der Umleitung verpflichtet, soweit eine andere Verkehrsführung nicht zweckmäßig ist.

Daß der Begriff der "Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs" entgegen Thärichen nicht überholt ist, zeigt sich insbesondere auch an den im StrReinG enthaltenen Regelungen.

Gemäß § 1 Abs. 1 StrReinG sind nicht nur die Oberflächen und Einflußöffnungen der Entwässerung von öffentlichen Straßen in der Baulast des Landes Berlin, sondern auch Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs, soweit sie sich innerhalb einer geschlossenen Ortslage befinden oder überwiegend dem inneren Verkehr dienen, nach den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu reinigen. Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs oder auch "tatsächlich-öffentliche Straßen" (Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage, Rdnr. 15 ff.), unterscheiden sich in der Nutzung nicht von den öffentlichen Straßen in der Baulast des Landes Berlin. Sie unterliegen ebenso wie diese der öffentlichen Nutzung. Die tatsächliche Öffentlichkeit hat u.a. auch die Unterwerfung des Verkehrs auf dieser "tatsächlich-öffentlichen Straße" unter das Straßenverkehrsrecht (StVZO, StVO) zur Folge (Kodal/Krämer, a.a.O., 16 ff.). Zwangsläufig unterliegen diese "tatsächlich-öffentlichen Straßen" ebenso wie die öffentlichen Straßen in der Baulast des Landes Berlin der Verschmutzung wegen der Nutzung durch die Öffentlichkeit. Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit gesehen, die ordnungsgemäße Reinigung dieser tatsächlich-öffentlichen Straßen zu regeln und in § 4 Abs. 2 StrReinG festgelegt, daß zur ordnungsgemäßen Reinigung der Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs deren Eigentümer verpflichtet sind. Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung von Thärichen (a.a.O.) nicht nur um eine deklaratorische Regelung, denn die Verpflichtung, die tatsächlich-öffentlichen Straßen nach den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu reinigen, geht weit über das hinaus, was den Eigentümern derartiger Straßen entsprechend ihrer privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht obliegt. Die Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem aus § 823 BGB und § 836 BGB abzuleitenden Rechtsgrundsatz, daß derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern läßt, auch verpflichtet ist, die ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um Gefahren, die Dritten daraus drohen, abzuwenden (Wiesinger/Markuske, Straßenrecht, 2003, 259). Demgegenüber folgt die in dem StrReinG normierte Pflicht zur Straßenreinigung aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Sicherheit und Ordnung. Die Verpflichtung zur Straßenreinigung hat nicht nur den Zweck der Gefahrenabwehr, sondern soll auch der Daseinsvorsorge, der Wirtschaftsförderung sowie Sicherheit und Bequemlichkeit der Bürger dienen (Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 5. Auflage, S. 40).

Die Kl. sind auch nicht Hinterlieger einer öffentlichen Straße.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG sind Hinterlieger die Eigentümer solcher Grundstücke, die nicht an eine öffentliche Straße angrenzen, jedoch von einer öffentlichen Straße aus eine Zufahrt oder einen Zugang haben.

Was unter einer Zufahrt zu verstehen ist, wird weder in § 8 a Abs. 1 FStrG noch in den Straßengesetzen der Länder näher definiert (Wiesinger/Markuske, a.a.O., S. 251). Nach Wahrig (Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1984) ist unter Zufahrt eine "Straße, Weg, der zu etwas hinführt, auf dem man mit einem Fahrzeug bis zu einem Ort fahren kann" zu verstehen.

Fraglich ist, ob wie die Bekl. meint, auch eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs eine Zufahrt zu einer öffentlichen Straße i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG sein kann.

Bei der Auslegung eines Gesetzes ist nach dem Rechtsgedanken des § 133 BGB nicht am buchstäblichen Ausdruck zu haften, sondern auf den Sinn der Norm abzustellen. Es ist davon auszugehen, daß das Gesetz eine zweckmäßige, vernünftige und gerechte Regelung treffen will (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, Einleitung, Rdnr. 40).

§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1, Abs. 2 StrReinG sind durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes vom 30. Juni 1988 (GVBl. S. 977) neu gefaßt worden. Ziel dieser Änderung war es, die Last der Straßenreinigung gerechter zu verteilen. Bis zur Neufassung waren lediglich Anlieger von öffentlichen Straßen zur Zahlung eines Straßenreinigungsentgeltes verpflichtet. Durch die Neufassung des StrReinG sollte erreicht werden, daß die Kosten, die durch die Reinigung öffentlicher Straßen entstehen, nicht nur von den unmittelbaren Anliegern zu tragen sind, sondern auch von den Hinterliegern, die - ebenso wie die Anlieger - unmittelbar von der Reinigung der öffentlichen Straße profitieren, weil ihnen durch die öffentliche Straße überhaupt erst die Teilnahme am öffentlichen Verkehr ermöglicht wird. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2003 (GE 2003, 1076) ausgeführt, daß es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, daß nach § 7 Abs. 2 Satz 1 StrReinG die Straßenreinigungsentgelte sowohl von den Eigentümern anliegender als auch den Eigentümern hinterliegender Grundstücke in gleicher Höhe zu entrichten seien. Es verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz, neben den Eigentümern anliegender Grundstücke auch die Eigentümer hinterliegender, im Sinne des Straßenreinigungsrechts erschlossener Grundstücke heranzuziehen, also anliegende und sonstige erschlossene Grundstücke dem Grunde nach gleich zu behandeln.

Berücksichtigt man den Willen des Gesetzgebers, durch die Änderung des Straßenreinigungsgesetzes für mehr Gerechtigkeit bei der Verteilung der Kosten der gemäß § 1 StrReinG erforderlichen ordnungsgemäßen Reinigung zu sorgen, kann § 5 Abs.1 StrReinG nur dahingehend ausgelegt werden, daß Anlieger von Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs weder Anlieger noch Hinterlieger einer öffentlichen Straße sind. Sie liegen an einer Straße, die tatsächlich-öffentlich genutzt wird. Bei dieser tatsächlich-öffentlichen Straße handelt es sich nicht um eine Zufahrt i.S.v. § 5 Abs. 1 StrReinG, denn den Anliegern von Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs wird die Teilnahme am öffentlichen Verkehr nicht erst durch die öffentliche Straße, sondern bereits durch die tatsächlich-öffentliche Straße, an der sie direkt anliegen, ermöglicht. Aufgrund dieser tatsächlich-öffentlichen Nutzung sind die Anlieger von privaten Straßen des öffentlichen Verkehrs auch seit jeher, nämlich seit Bestehen des Straßenreinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1978 gemäß § 4 Abs. 2 StrReinG zur ordnungsgemäßen Reinigung dieser Straße verpflichtet. Diese Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Reinigung geht - wie bereits dargelegt - über die Verpflichtungen hinaus, die den Eigentümern der Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs aufgrund ihrer privaten Verkehrssicherungspflicht obliegen.

Hätten die Eigentümer von Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs über die ihnen auferlegte öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Reinigung der tatsächlich-öffentlichen Straße hinaus die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts für die Reinigung einer öffentlichen Straße, würde dies darüber hinaus gegen das in Art. 3 GG verankerte Gleichheitsgebot verstoßen, da sie zum einen willkürlich doppelt belastet werden würden (vgl. hierzu OVG NW, NWVBl. 5/1991, 156), und zudem im Verhältnis zu den Anliegern solcher Straßen, die im Straßenverzeichnis C aufgeführt sind, in nicht zu rechtfertigender Weise mehr belastet werden würden. Nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung (Palandt/Heinrichs, a.a.O., Einleitung, Rdnr. 42) hat von mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige den Vorrang, bei der die Rechtsnorm mit der Verfassung im Einklang steht.

Legte man §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 StrReinG dahingehend aus, daß die Eigentümer von Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs als Hinterlieger öffentlicher Straßen zur Zahlung eines Straßenreinigungsentgelts verpflichtet sind, würden diese in einer gegen das Gleichheitsgebot verstoßenden Weise willkürlich doppelt belastet, da sie nicht nur aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung für die Beseitigung des auf der "tatsächlich-öffentlichen Straße" durch öffentlichen Verkehr entstehenden Schmutzes zu sorgen hätten, sondern darüber hinaus auch die Kosten für die Reinigung der nächstgelegenen öffentlichen Straße in der Baulast des Landes Berlin zu tragen hätten (OVG NW a.a.O.).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Eigentümer im vorliegenden Fall die Verpflichtung zur Straßenreinigung vertraglich auf die Kl. als die Erbbauberechtigten übertragen hat. Das Argument des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung, die Kl. hätten ihre Doppelbelastung letztlich selbst verschuldet, greift nicht. Daß der Eigentümer sich seiner Verpflichtung zur Straßenreinigung vorliegend durch individualvertragliche Regelung entledigt hat, hat bei der verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes unberücksichtigt zu bleiben. Entscheidend ist letztlich, daß dem Eigentümer des Grundstückes gemäß § 4 Abs. 2 StrReinG die ordnungsgemäße Reinigung der Privatstraße des öffentlichen Verkehrs obliegt, und daß er, sofern die Privatstraße des öffentlichen Verkehrs zugleich als Zufahrt zu einer öffentlichen Straße gewertet werden würde, zugleich auch für die Kosten der Reinigung der öffentlichen Straße durch Zahlung eines Entgelts aufkommen müßte und damit in unzulässiger Weise doppelt belastet werden würde. Ob er sich durch geschicktes Vertragsverhalten dieser doppelten Belastung wieder entledigt, hat auf die Frage, ob das der Doppelbelastung zugrunde liegende Gesetz verfassungsgemäß ist, keine Auswirkung.

Legte man §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 StrReinG dahingehend aus, daß die Eigentümer von Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs als Hinterlieger öffentlicher Straßen zur Zahlung eines Straßenreinigungsentgelts verpflichtet sind, würden diese im Verhältnis zu den Anliegern solcher Straßen, die im Straßenverzeichnis C aufgeführt sind, in nicht zu rechtfertigender Weise mehr belastet werden.

Die Eigentümer der "tatsächlich-öffentlichen Straßen" sind Anliegern solcher öffentlichen Straßen, die im Straßenverzeichnis C aufgeführt sind, insofern gleichgestellt, als beide, nämlich sowohl die tatsächlich-öffentliche Straße als auch die im Straßenverzeichnis C aufgeführte öffentliche Straße, nicht von der Bekl. gereinigt werden. Die Reinigung der tatsächlich öffentlichen Straße obliegt gemäß § 4 Abs. 2 StrReinG deren Eigentümer, und die Reinigung der im Straßenverzeichnis C aufgeführten Straße bis zur Straßenmitte obliegt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG den Anliegern dieser Straßen.

Zur Zahlung eines Straßenreinigungsentgeltes sind gemäß § 7 Abs. 2 nur die Anlieger und Hinterlieger von Straßen, die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführt sind, nicht aber die Anlieger und Hinterlieger von Straßen, die im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführt sind, verpflichtet. Es sind keine vernünftigen Gründe dafür ersichtlich, weshalb die Eigentümer von Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs anders als die Anlieger von Straßen, die im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführt sind, über die ihnen öffentlich-rechtlich auferlegte Verpflichtung zur Straßenreinigung hinaus zudem auch noch zur Zahlung eines Entgelts für die Reinigung einer öffentlichen Straße herangezogen werden sollen. Die Grenze, die der Gestaltung von Abgabentatbeständen durch den Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG gesetzt ist, wird dort überschritten, "wo die gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre (BVerwG, NJW 1981, 2314). Die Ungleichbehandlung wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, daß die Zulassung des öffentlichen Verkehrs auf der Privatstraße des öffentlichen Verkehrs auf dem Willen des Eigentümers beruht (Kodal/Krämer, a.a.O., 15.2), der Eigentümer sich seiner Verpflichtung zur Straßenreinigung also dadurch entledigen könnte, daß er den öffentlichen Verkehr auf der Privatstraße unterbindet. Der letztlich dahinterstehende Gedanke, daß der Eigentümer einer Privatstraße selbst schuld hat, wenn er seine Privatstraße dem öffentlichen Verkehr eröffnet und dadurch der Straßenreinigungspflicht unterliegt, trägt nicht. Jedenfalls solange der Eigentümer einer Privatstraße diese für den öffentlichen Verkehr freigibt und diese tatsächlich auch öffentlich genutzt wird, steht diese Straße in ihrer Funktion und Nutzung einer öffentlichen Straße, die im Straßenverzeichnis der Klasse C verzeichnet ist, gleich. Es sind keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb Gleiches ungleich behandelt werden sollte.

An den Ausführungen in dem Einzelrichterurteil des Senats vom 23. Oktober 2003 - 8 U 76/03 - hält der Senat nicht fest. [...]

Die Revision wird zugelassen. Gegen die Zulassung der Revision spricht zwar der eindeutige Wortlaut des § 545 Abs. 1ZPO, wonach die Revision nur darauf gestützt werden kann, daß die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Der Geltungsbereich des Berliner Straßenreinigungsgesetzes erstreckt sich, was die hier streitige Definition der Hinterliegereigenschaft betrifft, nicht über den Bezirk des Kammergerichts hinaus. Da aber nicht ausgeschlossen ist, daß der Begriff des Oberlandesgerichts seit der Eröffnung der Revision auch die Urteile des Landgerichts durch die Zivilprozeßnovelle 2002 als Synonym für den Begriff des Berufungsgerichts zu verstehen ist (vgl. zu diesem Gedanken BGHZ 163, 321), war die Revision im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der im Land Berlin mit Berufungsverfahren befaßten Gerichte zuzulassen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Wortgleich KG vom 7. Juni 2007 - 8 U 180/06 -

Eigentümer oder sonstige Berechtigte von Grundstücken, die an eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs, nicht aber an eine öffentliche Straße angrenzen, gelten nicht als Hinterlieger im Sinne der Definition des Berliner Straßenreinigungsgesetzes und sind deshalb auch nicht verpflichtet, Straßenreinigungsentgelte zu entrichten. Dies entschied das Berliner Kammergericht und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung. Allerdings hat das Kammergericht Revision zugelassen, obwohl die Rechtsfragen Landesrecht betreffen, das nicht revisibel ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auch Hinterlieger von Grundstücken, die an eine öffentliche Straße angrenzen, sind grundsätzlich zur Zahlung von Straßenreinigungsentgelten verpflichtet, seit 1989 durch gesetzliche Änderung die Straßenreinigungsentgelte nicht mehr nach dem Frontmetermaßstab, sondern nach der Grundstücksfläche. Ziel der damaligen Gesetzgebung war es ausdrücklich, daß auch Hinterlieger an den Kosten der Straßenreinigung beteiligt werden sollten. In Berlin gibt es aber zahlreiche Grundstückseigentümer, deren Grundstücke nicht durch eine öffentliche Straße, sondern durch sogenannte Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs erschlossen sind, die aber natürlich irgendwo in öffentliche Straßen münden. Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe haben, gestützt auf eine Entscheidung des Kammergerichts vom 23. Oktober 2003 - 8 U 76/03 -, auch von den Anliegern an Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs seit ein paar Jahren Straßenreinigungsentgelte erhoben. Der gesamte juristische Streitstoff ist in GE gründlich aufgearbeitet worden - zum einen durch den damaligen BSR-Syndikus Thärichen (vgl. GE 2005, 112), zum anderen - als Gegenposition - durch Anlauf (GE 2005, 277). Das KG hat sich jetzt nach Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung letztlich der Rechtsposition von Anlauf angeschlossen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Gericht verweist darauf, daß grundsätzlich nur Anlieger oder Hinterlieger einer der im Straßeneinigungsverzeichnis A oder B von Berlin aufgeführten öffentlichen Straßen verpflichtet sind, Straßenreinigungsentgelte zu zahlen. Anlieger von Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs seien weder Anlieger noch Hinterlieger in diesem Sinne. Das Gericht folgte auch nicht dem von den BSR letztlich noch ins Spiel gebrachten Argument, eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs sei zumindest eine Zufahrt zu einer öffentlichen Straße. Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs seien keine Zufahrt, sondern Straßen, die tatsächlich öffentlich genutzt würden. Die Anlieger solcher Straßen hätten schließlich auch per Gesetz die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Reinigung dieser Straßen. Die Verpflichtung gehe über diejenigen hinaus, die Grundstückseigentümer aufgrund privater Verkehrssicherungspflichten oblägen. Hätten sie dann über diese (private) Straßenreinigungspflicht hinaus auch noch zusätzlich Straßenreinigungsentgelte zu bezahlen, würde das, so das Kammergericht, auch gegen das in Art. 3 GG verankerte Gleichheitsgebot verstoßen, da sie willkürlich doppelt belastet würden. Das Kammergericht zog in diesem Zusammenhang auch den naheliegenden Vergleich zu den Anliegern solcher Straßen, die im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführt sind. Auch diese Eigentümer sind verpflichtet, ihre Straßen selbst zu reinigen, werden aber nicht zu Straßenreinigungsentgelten herangezogen. Eine solche Ungleichbehandlung sei nicht zu rechtfertigen. Vernünftige Gründe für eine derartige Ungleichbehandlung seien nicht ersichtlich.

Das Kammergericht hat - unerwartet - Revision zugelassen; gegen eine solche spricht der eindeutige Wortlaut des § 445 Abs. 1 ZPO, wonach Revision nur darauf gestützt werden kann, daß eine Entscheidung entweder Bundesrecht verletzt oder eine Vorschrift, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Auch letzteres spricht nicht für eine Revisionszulassung. Das Kammergericht hat - vorsichtshalber - Revision wegen einer durch die Zivilprozeßnovelle 2002 entstandenen Begriffsungenauigkeit zugelassen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

So reagieren die BSR

1. Weil das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, werden die Berliner Stadtreinigungsbetriebe Anlieger von Privatstraßen weiterhin veranlagen, d. h. Rechnungen ausstellen und Entgelte fordern. Unseres Erachtens können die Grundstückseigentümer zunächst einmal Zahlung verweigern.

2. Erlangt die Entscheidung des Kammergerichts durch die Revision zum BGH Rechtskraft, werden die BSR die vereinnahmten Entgelte mit Zinsen zurückzahlen.

3. Gegenüber Rückforderungsansprüchen werden die BSR ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichten, so daß Grundstückseigentümer nicht gezwungen werden, Klage auf Rückforderung von Entgelten zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung einzureichen. Den Verzicht auf die Verjährungseinrede sollte man sich ausdrücklich erklären lassen.

Keine Straßenreinigungsentgelte für Anlieger von Privatstraßen — KG 8 U 179/06 — vera