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Keine strafrechtliche Rehabilitierung bei Maßnahmen der Kreis- oder Landesbodenkommission

LG DresdenBSRH 0050/0518.07.2008ZOV 2008, 257

StrRehaG § 1 Abs. 5

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Entscheidungen der Kreisbodenkommission und der Landesbodenkommission sind nicht als strafrechtliche Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 5 StrRehaG zu bewerten, so dass diese nicht im Wege der strafrechtlichen Rehabilitierung für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben werden können.

(Leitsatz der Entscheidung entnommen)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Vater des Antragstellers war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes. Der Antragsteller ist der Sohn des am [...] verstorbenen [...]. Mit Schreiben vom 22.11.2001 hatte der Antragsteller zunächst die Rehabilitierung des Betroffenen hinsichtlich dessen Festnahme und Inhaftierung in der Zeit vom 26.9.1945 bis 30.12.1945 beantragt. Dem Antrag wurde auf seine Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 26.5.2004 mit Beschluss des OLG Dresden vom 2.12.2004 stattgegeben.

Mit Schreiben vom 15.4.2005 hat der Antragsteller sodann die Rehabilitierung des Betroffenen hinsichtlich der Enteignung des landwirtschaftlichen Betriebes des Betroffenen in [...] einschließlich lebenden und toten Inventars und des persönlichen Besitzes des Betroffenen beantragt.

Der Antragsteller ist der Ansicht, ebenso wie die Inhaftierung des Betroffenen sei auch die Enteignung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht von Stellen der sowjetischen Besatzungsmacht, sondern allein von dem insoweit eigenmächtig handelnden damaligen Bürgermeister von [...] betrieben worden. Der Antragsteller ordnet die im Rehabilitierungsantrag bezeichneten Maßnahmen als strafrechtliche Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 5 StrRehaG ein, durch die der Betroffene in rechtswidriger Weise politisch verfolgt worden sei. Mit der unwahren Behauptung, der Betroffene habe sich als aktives Mitglied der NSDAP besonders hervorgetan, sei diesem der Vorwurf eines nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12.10.1946 strafbaren Verhaltens gemacht worden. Der landwirtschaftliche Besitz des Betroffenen mit einer Größe unter 100 ha sei allein aufgrund haltloser Vorwürfe im Zuge "strafrechtlicher Willkürmaßnahmen jedweder außergerichtlichen Art" faktisch beschlagnahmt worden. Eine Sequestrierung auf der Grundlage des SMAD-Befehls 124 sei demgegenüber nie erfolgt.

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat die Zurückweisung des Antrags als unbegründet beantragt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Sohn des Betroffenen ist nach § 7 Abs. 2 StrRehaG selbst antragsberechtigt. Der am 15. April 2005 form‑ und fristgerecht gestellte Antrag ist somit zulässig.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Es kann zunächst dahinstehen, ob die Rehabilitierung schon deswegen ausscheidet, weil sie als besatzungshoheitliche oder besatzungsrechtliche Maßnahme einer Rehabilitierung durch deutsche Stellen nicht zugänglich ist. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, NJW 1995, 1303) müsse der sowjetischen Besatzungsmacht auch die von den zuständigen deutschen Stellen entwickelte Enteignungspraxis zugerechnet werden. Das gilt selbst dann, wenn die deutschen Stellen die mit dem Einverständnis der Besatzungsmacht geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt und willkürlich angewendet haben (vgl. BVerfGE 84, 90; BVerwGE 99, 288). Im vorliegenden Fall wurde die Enteignung des Betroffenen auf die letztlich der Besatzungsmacht zuzurechnende "Bodenreform" gestützt. Wie sich insbesondere aus den Unterlagen zur Sitzung des Landesbodenkommission vom 25.3.1949 zur Beschlussfassung über den Einspruch des Betroffenen vom 20.7.1946 gegen die Enteignung seines landwirtschaftlichen Besitzes ergibt, wurde die Enteignung seinerzeit auf Antrag der Ortsbodenkommission durch die Kreisbodenkommission beschlossen mit der Begründung, der Betroffene sei "vor und während des nationalsozialistischen Regimes einer seiner eifrigsten Verfechter gewesen". Der Einspruch wurde durch Beschluss der Landesbodenkommission vom 25.3.1949 "unter Berufung auf die Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform vom 10.9.1945" als unbegründet zurückgewiesen. Nach den vorliegenden Unterlagen wurde die Enteignung somit als Maßnahme der zuständigen Bodenkommission auf der Grundlage der Bodenreformverordnung gerechtfertigt. Dies würde für den besatzungshoheitlichen Charakter der Maßnahme sprechen, unabhängig davon, ob auch nach damaligem Verständnis die Voraussetzungen für eine Enteignung im Zuge der Bodenreform vorlagen.

Eine Rehabilitierung nach der einzig in Betracht kommenden Vorschrift des § 1 Abs. 5 StrRehaG scheidet hier aber bereits deswegen aus, weil es an dem danach erforderlichen spezifisch strafrechtlichen Charakter der Maßnahme fehlt.

Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Brandenburg VIZ 1995, 679 und Beschluss vom 6.6.2002, 2 Ws [Reha] 12/02, juris; OLG Dresden VIZ 2004, 551‑552) kommt eine Rehabilitierung auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 StrRehaG nur in Betracht, wenn das jeweils in Rede stehende staatliche Handeln seinerzeit als spezifisch strafrechtliche Vergeltung für das missbilligte Verhalten angesehen worden ist. Dass für eine strafrechtliche Maßnahme im Sinne von § 1 StrRehaG ein Bezug zu individuellem Verhalten erforderlich ist, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG VIZ 1999, 499).

Dafür ist allerdings nicht zwingend erforderlich, dass die angegriffenen Anordnungen in einem formellen Strafverfahren ergangen sind (vgl. OLG Brandenburg, VIZ 1995, 679, 680). Voraussetzung ist aber, dass sie Strafcharakter hatten (vgl. KG, VIZ 1993, 88). Strafcharakter hat eine Maßnahme dann, wenn ein inhaltlicher und thematischer Zusammenhang zwischen ihr und dem Vorwurf einer nach Recht oder Rechtspraxis der Sowjetzone oder der DDR strafbaren oder wenigstens von den Behörden als strafwürdig angesehenen Handlung bestand (Bruhns/Schröder/Tappert, StrRehaG, § 1 Rdnr. 185; OLG Brandenburg VIZ 1995, 255).

Ein inhaltlicher oder thematischer Zusammenhang mit einem für strafbar erachteten Verhalten kann hier zwar nicht von vornherein verneint werden, denn die Entscheidung der Landesbodenkommission war auf den Vorwurf gestützt, der Betroffene sei "aktiver Nationalsozialist" gewesen. Er habe sich insbesondere bei Arbeitsverweigerungen ausländischer Arbeiter zu Tätlichkeiten hinreißen lassen, Ostarbeiter misshandelt und französische Gefangene dahin beeinflusst, Ostarbeiter ebenfalls zu misshandeln (s. Vorschlag für die Beschlussfassung der Landesbodenkommission, Bl. 102 der Akte des Min. des Innern Nr. 3364).

Eine Rehabilitierung auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 StrRehaG kommt gleichwohl nicht in Betracht, denn diese Vorschrift ist - wie das gesamte Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz - generell nur dann anwendbar, wenn das jeweils in Rede stehende staatliche Handeln seinerzeit als spezifisch strafrechtliche Vergeltung für das missbilligte Verhalten angesehen worden ist (OLG Brandenburg VIZ 1995, 679; OLG Dresden, Beschluss vom 23. März 2004 - 4 Ws 13/04 - und vom 29.4.2004 ‑ 4 Ws 93/03). Dies war mit der auf die Umverteilung von Landbesitz zielenden Bodenreform, der Umgestaltung der Eigentumsverhältnisse im Bereich der Wirtschaft, der Entnazifizierung, mit der die Entfernung von Unterstützern des nationalsozialistischen Regimes aus maßgeblichen Positionen des gesamten öffentlichen Lebens verfolgt wurde, und den zu deren Umsetzung ergangenen Entscheidungen und Maßnahmen jedoch nicht bezweckt (OLG Sachsen-Anhalt, NJ 2008, 34).

Die Bodenreform ist danach vielmehr verwaltungsrechtlicher Natur, die auch nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass die diesbezüglichen Regelungen zum Teil an Umstände anknüpfen, die sich gleichzeitig als strafbares Verhalten darstellen (vgl. OLG Dresden VIZ 2004, 550). Wie heute, so konnte auch damals ein bestimmter Sachverhalt unterschiedliche staatliche Reaktionen zur Konsequenz haben, die ihren jeweils eigenen Regelungen folgen. So war etwa für ein sogenanntes "Kriegsverbrechen" einerseits die strafrechtliche Verurteilung auf der Grundlage des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 bzw. der Kontrollratsdirektive Nr. 38 vorgesehen, andererseits aber auch die Enteignung nach Maßgabe der Bodenreform-Verordnung. Ebenso wie eine an strafbares Verhalten anknüpfende Schadensersatzverpflichtung ihren zivilrechtlichen Charakter behält mit der Folge, dass nach einhelliger Auffassung eine Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nicht einmal dann erfolgen kann, wenn über den Anspruch im Strafurteil mit entschieden worden ist (grundlegend Bruns/Schröder/Tappert a.a.O. § 1 Rdnr. 26; Schwarze in PK-Rehabilitierung, 2. Aufl. § 1 Rdnr. 11 m. N. auf die Rechtsprechung), verbleibt es vor diesem Hintergrund auch bei der verwaltungsrechtlichen Natur der Durchführung der Bodenreform mit entsprechenden rehabilitierungsrechtlichen Folgen (vgl. dazu auch das Urteil des VG Magdeburg ZOV 2003, 342 ff., wonach jedenfalls der im Zuge der Bodenreform verhängte Kreisverweis gemäß § 1 a VwRehaG rehabilitierungsfähig ist).

Die Kammer schließt sich diesbezüglich der auch dem Verfahrensbevollmächtigten bekannten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden an, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Danach sind die Entscheidungen der Kreisbodenkommission und der Landesbodenkommission nicht als strafrechtliche Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 5 StrRehaG zu bewerten, so dass diese nicht im Wege der strafrechtlichen Rehabilitierung für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben werden können.