Keine Störung der Geschäftsgrundlage durch Verteuerung einer vereinbarten selbstschuldnerischen Bürgschaft
BGB § 313
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Keine Störung der Geschäftsgrundlage durch Verteuerung einer vereinbarten selbstschuldnerischen Bürgschaft; Auswirkung der Finanzmarktkrise; Patronatserklärung als Ersatz; Mietkaution; Kündigung vor Mietbeginn
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum (verneinten) Wegfall der Geschäftsgrundlage, wenn sich infolge der sog. Finanzmarktkrise im Jahr 2008 die Bankkonditionen für eine Sicherheitenstellung verschärft haben und insoweit eine Leistungserschwerung für den Schuldner der Sicherheit eingetreten ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[...] Die zulässige Berufung der Bekl. ist - mit Ausnahme der sich aus dem Teilverzicht der Kl. ergebenden Einschränkung des Zinsanspruchs - unbegründet.
II. Der Kl. steht gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB ein Anspruch auf Ersatz der zugesprochenen Anwaltskosten in Höhe von 9.764,80 € und gemäß § 284 BGB auf Ersatz der nutzlosen Avalkosten in Höhe von 354,17 € zu.
2) Entgegen der Ansicht der Bekl. war der - nach der Erklärung des Verzichts auf das Rücktrittsrecht des Vermieters vom 14.11.2008 gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. Nr. 8.1 des Mietvertrags seit dem 13.12.2008 gegebene - Verzug mit der Beibringung der Bankbürgschaft über 2 Mio. € nicht durch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen.
a) Dahin stehen kann, ob der erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte Vortrag der Bekl., dass zur Zeit des Vertragsabschlusses eine Bankbürgschaft gegen Zahlung einer monatlichen Gebühr zu erlangen war, während die Banken nach Beginn der Finanzkrise im Jahr 2008 die Hinterlegung eines der Bürgschaft entsprechenden Betrages auf einem ihrer Konten verlangten, eine bloße Präzisierung des erstinstanzlichen Vortrags über eine „erhebliche Veränderung der Bedingungen" zur Erlangung eines Bankbürgschaft darstellt, oder ob es sich nicht vielmehr um neuen Sachvortrag i.S. von § 531 Abs. 2 ZPO handelt (vgl. dazu BGH NJW 2007, 1531, 1532 Tz. 7), und ob letzterenfalls eine Verletzung der Hinweispflicht des Landgerichts auf das Fehlen einer zureichenden Darlegung nach § 139 ZPO vorliegt, mit der Folge, dass der neue Vortrag nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 ZPO zuzulassen ist.
Denn die Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage liegen auch dann nicht vor, wenn der Vortrag der Bekl. zugelassen und als wahr unterstellt wird.
b) Nach § 313 Abs. 1 BGB setzt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage voraus, dass sich die Umstände, die zur Geschäftsgrundlage geworden sind, schwerwiegend verändert haben, die Parteien den Vertrag bei Voraussehen der Veränderung nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, und einem Vertragsteil unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
aa) Die Geschäftsgrundlage wird nach ständiger Rechtsprechung des BGH gebildet durch die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (s. etwa BGH NJW 2010, 1663 Tz. 17 m.N.). In Betracht kommen dabei nicht nur konkrete, zum Gegenstand der Verhandlungen gemachte Umstände (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 313 Rn 3 f.: „subjektive Geschäftsgrundlage"), sondern auch Umstände, welche die Parteien als selbstverständlich ansahen, ohne sich diese bewusst zu machen (s. BGHZ 131, 209 = NJW 1996, 990, 992; vgl. Grüneberg aaO.: „objektive Geschäftsgrundlage").
Danach bilden die Bedingungen der Banken für die Beschaffung einer Bankbürgschaft durch die Bekl. im vorliegenden Fall keine Geschäftsgrundlage des Mietvertrags.
Eine konkrete Erörterung dieses Punktes im Vorfeld des Vertrags wird von der Bekl. nicht behauptet.
Die Beschaffungsbedingungen sind auch nicht Gegenstand vertragstypischer Vorstellungen der Parteien (vgl. BGH aaO.) gewesen.
Fehl geht der Hinweis der Bekl. auf die Entscheidung des BGH in WM 1978, 322 (betr. Preisvervielfachung wegen Ölkrise im Jahr 1973) oder die Rechtsprechung des RG betreffend eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch Krieg und Revolution (vgl. etwa die Entscheidungen vom 10.12.1920, RGZ 101, 79 und vom 3.2.1922, RGZ 103, 328: Störung des Äquivalenzverhältnisses durch Geldentwertung zwischen Vertragsschluss und Lieferung). Dieser Rechtsprechung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass bei gegenseitigen Verträgen in der Regel die Vorstellung von der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung Geschäftsgrundlage ist (vgl. BGH WM 1978, 322, 323; Grüneberg, aaO., § 313 Rn. 25 m.N.). Darum geht es vorliegend nicht. Denn die Bürgschaft ist ein bloßes Sicherungsmittel und keine im Synallagma stehende Leistung. Durch die behauptete Beschaffungserschwerung trat keine Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses zugunsten der Kl. ein, sondern der Wert als Sicherungsmittel blieb für sie unverändert.
bb) Der bloße Umstand der Leistungserschwerung ist nach der vertragstypischen Vorstellung der Parteien grundsätzlich Risiko des Schuldners (s. Grüneberg, aaO., Rn. 30) und vermag eine Vertragsänderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage daher nicht zu begründen (vgl. dazu BGH NJW 2010, 1874, 1877 Tz. 24 m.N.). Der Schuldner kann sich nicht auf unvorhergesehene Finanzierungsschwierigkeiten berufen, da die Finanzierung des Geschäfts unmittelbar in seine Sphäre fällt (s. BGHZ 87, 112 = NJW 1983, 1489, 1490). Erst recht muss dies gelten, wenn für den Gläubiger überhaupt nicht erkennbar geworden ist, ob der Schuldner zur Leistungserbringung eine Finanzierung benötigt, auf den vorliegenden Fall übertragen also, ob die Bekl. etwa hinreichendes Grundvermögen besaß, um die Bankbürgschaft abzusichern.
cc) Daran ändert es entgegen der Ansicht der Bekl. nichts, dass Ursache der Schwierigkeiten nicht ihre fehlende Bonität, sondern die allgemeine Verschärfung der Bedingungen aufgrund der Finanzmarktkrise sei.
Zum einen ist die Bonität auch unter den Umständen der sog. Finanzmarktkrise von entscheidender Bedeutung. Eine Hinterlegung des Bürgschaftsbetrags würde von den Banken nicht gefordert, wenn die Bekl. etwa zur Stellung ausreichender Grundsicherheiten in der Lage wäre.
Zum anderen führt der Umstand, dass aufgrund der Finanzmarktkrise eine Vielzahl von Schuldnern mit Finanzierungsproblemen konfrontiert sein mögen, nicht zu einer anderen Risikoverteilung. Es bleibt dabei, dass der Schuldner für die Finanzierung und das Fehlen ausreichender Mittel einzustehen hat (im Ergebnis ebenso Kuntz, Auswirkungen der Finanzmarktkrise ..., WM 2009, 1257, 1259; Grüneberg in: Palandt, aaO., § 313 Rn. 30; Finkenauer in: MüKo, BGB, 6. Aufl., § 313 Rn. 184, 207).
Diese Beurteilung stimmt mit der Rechtsprechung des BGH überein, wonach unvorhergesehene negative Auswirkungen auf das Vermögen einer Partei und daraus folgende Leistungshindernisse auch dann nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, wenn sie nicht auf Gründen aus der Sphäre des Schuldners beruhen, sondern Folge allgemeiner Umwälzungen sind (s. BGH WM 1957, 1367, 1368: keine Befreiung des Schuldners, wenn die gemeinschaftliche Vorstellung der Erzielung von Einnahmen aus einem Grundstück wegen seiner Lage in Ost-Berlin enttäuscht wird; BGH WM 1962, 625, 626: unverschuldeter Vermögensverlust durch Enteignung, Vertreibung oder Krieg lasse die Geschäftsgrundlage nicht entfallen; BGHZ 7, 238 = NJW 1952, 1371, 1372 f.; WM 1962, 610, 612: unerhebliches Hindernis der Rückführung von Rüstungskrediten, nachdem das Deutsche Reich zusammengebrochen ist und die Rüstungslieferungen nicht bezahlt hat; s. a. Finkenauer in: MüKo, aaO., § 313 Rn. 304).
c) Die weiteren Ausführungen des Landgerichts zum Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen (Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Kosten zur Rechtsverfolgung; Unerheblichkeit der Eigenschaft des Komplementärs T. G. als Rechtsanwalt) und zur Höhe des Anspruchs (Angemessenheit des Gegenstandswerts von 2 Mio. €; Unverbindlichkeit des Gebührenansatzes des Anwalts nur bei einer vom erstattungspflichtigen Dritten darzulegenden und zu beweisenden Unbilligkeit, s. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und BGH NJW-RR 2012, 887, 888 Tz. 4 f.; NJW 2011, 1603, 1605 Tz. 18, wobei allerdings der Toleranzbereich von 20 % nicht per se die Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 rechtfertigt, s. BGH, Urt. v. 11.7.2012, VIII ZR 323/11) sind zutreffend und werden von der Berufung auch nicht angegriffen.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Anwaltskosten vorliegend nicht deshalb auf den Ansatz einer 1,0-Geschäftsgebühr begrenzt sind, weil die Klägervertreter mit der Rechnung vom 16.2.2009 einen solchen Ansatz gewählt hätten. Zwar entspricht es allgemeiner Meinung, dass der Rechtsanwalt an die einmal erfolgte wirksame Ausübung seines Bestimmungsermessens i.S. von § 14 RVG bei Ansatz der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens gebunden ist (s. etwa BGH NJW 1987, 3203; KG AGS 2012, 336; Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., § 14 Rn. 4). Jedoch ist vorliegend eine Bindungswirkung bereits deshalb nicht eingetreten, weil die „Kostenrechnung" vom 16.2.2009 an die Bekl. gerichtet war und es somit an einer Erklärung an den Auftraggeber fehlte. Eine solche ist jedoch Voraussetzung der bindenden Leistungsbestimmung (vgl. Mayer aaO.), wie auch im Übrigen der Fälligkeit der Honorarforderung (§ 10 RVG). Im Übrigen dürfte der Vortrag der Kl., die Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten habe sich nach dem 16.2.2009 durch die Gegenkündigung der Bekl. vom 13.3.2009 ausgeweitet, so dass eine abweichende Bestimmung gerechtfertigt sei, erheblich sein.
3) Der Anspruch der Kl. auf Ersatz der (unstreitig angefallenen) Avalkosten von 354,17 € für die von ihr bereits beschaffte Bürgschaft folgt aus § 284 BGB. Es handelt sich um im Vertrauen auf die Durchführung des Mietvertrags gemachte Aufwendungen, die an Stelle eines Schadensersatzanspruchs ersetzt verlangt werden können. Die fristlose Kündigung der Kl. (die auch ausdrücklich so bezeichnet wurde) vom 3.3.2009 war wirksam. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1 BGB besteht auch vor der Überlassung der Mietsache an den Mieter (vgl. BGH NJW-RR 2007, 884, 885 Tz. 26, 30; Weidenkaff in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 543 Rn. 12); die Anwendbarkeit des § 543 BGB vor der Gebrauchsüberlassung ergibt sich inzident auch aus § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB.
Die Fortsetzung des Mietverhältnisses war der Kl. i.S. von § 543 Abs. 1 BGB unzumutbar, nachdem die Bekl. erklärt hatte, dass sie die vereinbarte Sicherheitsleistung nicht erbringen könne bzw. wolle. Die Mietkaution befriedigt regelmäßig ein legitimes Sicherungsinteresse des Vermieters, ihre Nichtleistung stellt damit grundsätzlich eine erhebliche Vertragsverletzung dar (s. BGH NJW-RR 2007, 886 Tz. 18). Das gilt vorliegend umso mehr, als die Kl. mit der Errichtung des Hotels ein erhebliches eigenes Risiko eingehen wollte.
Die Bekl. traf wegen ihrer ernsthaften und endgültigen Weigerung, die vereinbarte Sicherheit zu leisten, ein Auflösungsverschulden, welches sie gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des Kündigungsfolgeschadens verpflichtet (vgl. BGH NJW 2007, 2474 Rz. 9; Weidenkaff, aaO., § 543 Rn. 61). In Bezug auf den nutzlosen Aufwand tritt der Anspruch nach § 284 BGB an dessen Stelle.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kein Anspruch des Mieters auf Auswechselung der vereinbarten Bürgschaft gegen Patronatserklärungen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Mietvertrag von Juli 2008 hatte sich die Beklagte (Mieterin) zur Beibringung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft über 2 Mio. € verpflichtet, brachte diese aber nicht bei, sondern teilte dem Vermieter mit, dass sich die bisherigen Bedingungen für die Beschaffung einer Bürgschaft in dieser Höhe seit Sommer 2008 stark verschlechtert hätten; Banken verlangten infolge der Finanzmarktkrise statt einer monatlichen Gebühr jetzt Hinterlegung eines der Bürgschaft entsprechenden Betrages auf einem ihrer Konten. Die Mieterin bot statt der selbstschuldnerischen Bankbürgschaft drei Patronatserklärungen über je 500.000 € und eine Bankbürgschaft über 500.000 € an. Nach vergeblicher Fristsetzung kündigte die Klägerin den Mietvertrag fristlos und verlangt nunmehr Ersatz u. a. der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Landgericht Berlin gab der Klage statt, die Berufung hatte beim Kammergericht keinen Erfolg.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auf eine Störung der Geschäftsgrundlage könne sich die Beklagte nicht berufen. Die Bankbedingungen für die Bürgschaftsbeschaffung durch die Mieterin seien keine Geschäftsgrundlage des Mietvertrages geworden und auch nicht Gegenstand vertragstypischer Vorstellungen der Mietvertragsparteien gewesen. Die Leistungserschwerung falle grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Schuldners; hieran ändere sich auch nichts deswegen, weil die „Finanzmarktkrise" möglicherweise eine Vielzahl von Schuldnern mit Finanzierungsproblemen konfrontiert habe.