Keine störende mobile Parabolantenne bei vorhandenem Kabelanschluss
BGB §§ 535, 541, 549
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein in der Türkei geborener Mieter ist nicht berechtigt, entgegen dem Zustimmungsvorbehalt im Mietvertrag eine mobile Parabolantenne auf dem Balkon zu installieren, wenn sie deutlich sichtbar ist, die Wohnung über einen internetfähigen Breitbandkabelanschluss verfügt und der Mieter nicht substantiiert vorträgt, welche Sender in seiner Heimatsprache ausschließlich über die Satellitenanlage (also nicht auf anderem Wege wie über Decoder, Digital Receiver mit Smartcard oder das Internet) zu empfangen sind.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Mit Vertrag vom 17.1.2008 vermietete die Kl. dem Bekl., der deutscher Staatsbürger mit türkischer Abstammung ist, eine 3-Zimmer-Wohnung, die mit einem internetfähigen Breitbandkabelanschluss ausgestattet war. In den mietvertraglich einbezogenen Allgemeinen Vertragsbestimmungen hieß es unter Nr. 6 „Zustimmungsbedürftige Handlungen des Mieters" u. a.:
„(1) Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der wohnenden Mieter und Wohnungsnutzer und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen Zustimmung des Wohnungsunternehmens, wenn er ... e) Antennen anbringt oder verändert, ...
(2) Die Zustimmung des Wohnungsunternehmens muss schriftlich erfolgen; dies schließt nicht aus, dass die Vertragsparteien im Einzelfall auf die Schriftform verzichten.
(3) Das Wohnungsunternehmen wird eine Zustimmung nicht verweigern, wenn Belästigungen anderer Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. ..."
Der Bekl. bewohnte die Wohnung zuletzt mit seiner 73 Jahre alten Mutter, die er aus der Türkei nach Deutschland holte und die nur wenig deutsch, schlecht türkisch und hauptsächlich kurdisch sprach.
Auf dem neu an die streitgegenständliche Wohnung angebrachten Balkon installierte der Bekl. eine Satellitenanlage mit einem Parabolspiegel mit einem Durchmesser von 0,80 m. Die Grundfläche des streitgegenständlichen Balkons war 4 x 1,5 Meter, und seine Seitenwände waren über der Brüstung mit Acrylglas, das lichtdurchlässig und sichtundurchlässig war, versehen.
Mit Schreiben vom 5.7.2011 forderte die Kl. den Bekl. erfolglos zur Entfernung der Satellitenempfangsanlage auf. Die Kl. behauptet, dass die streitgegenständliche Satellitenempfangsanlage weithin sichtbar sei und das Gesamtbild störe. Sie reiche von der Balkonbrüstung bis nahezu an die Decke des darüber liegenden Balkons. Sollte der Bekl. die Antenne mobil aufgestellt und eine Befestigung in der Weise herbeigeführt haben, dass er sie mit Platten am Fußboden beschwere, sei die öffentliche Sicherheit gefährdet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf Entfernung der Satellitenempfangsanlage aus §§ 541, 549 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag der Parteien bzw. aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu. Nach diesen Vorschriften kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt. Der Anspruch umfasst die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustandes. Die Aufstellung einer mobilen Parabolantenne auf einem mitvermieteten Balkon der Wohnung ist vertragswidrig, wenn sie sich nicht im Rahmen des dem Mieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB zu gewährenden vertragsgemäßen Gebrauchs hält. Der vertragsgemäße Gebrauch ist anhand der mietvertraglichen Vereinbarungen, der Umstände des Mietverhältnisses sowie der Verkehrssitte unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu bestimmen. Hier steht der vertragsgemäße Gebrauch der streitgegenständlichen Wohnung unter dem Zustimmungsvorbehalt aus Nr. 6 e) der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für den Fall der „Anbringung" von Antennen.
Entgegen der von der Bekl.seite vertretenen Auffassung fällt auch eine mobile Parabolantenne unter diese Formulierung der „Anbringung" (vgl. LG Berlin GE 2004, 1097), so dass dahingestellt bleiben kann, ob der Zustimmungsvorbehalt einen Substanzeingriff für das „Anbringen" der Antenne voraussetzt oder nicht.
Ebenso kann die Wirksamkeit der in Nr. 6 e) getroffenen Regelung dahinstehen, denn wenn diese Regelung hier unanwendbar oder unwirksam wäre, fehlte es an einem vertragswidrigen Gebrauch des Bekl. Wäre diese Regelung wirksam und auch anwendbar, dann könnte sich die Kl. auf ihre fehlende Zustimmung als Voraussetzung für die Klage nicht berufen, wenn sie diese hätte erteilen müssen. Ob der Bekl. einen Anspruch auf Zustimmung zur Installation der streitgegenständlichen Satellitenempfangsanlage hat, hat anhand einer fallbezogenen Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (NZM 2005, 252) ist dem Grundrecht des Mieters aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das - gleichrangige Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Diese Grundsätze fordern eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, für die sich jede schematische Lösung verbietet (vgl. BGH NZM 2006, 98). Das Ermessen des Vermieters ist durch den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB gebunden, der es gebietet, dass der Vermieter nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund dem Mieter Einrichtungen versagt, die diesem das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten können, durch die er als Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und durch die die Mietsache nicht verschlechtert wird.
Zwar mag hier mit der Art der Aufstellung der streitgegenständlichen Satellitenempfangsanlage ohne substanzeingreifende feste Verbindung keine Substanzverletzung des Eigentums vorliegen. Allerdings ist die Satellitenempfangsanlage in einer von außen in nicht völlig unerheblichen Weise sichtbar auf dem Balkon der streitgegenständlichen Wohnung aufgestellt worden, so dass die Belange der Kl. betroffen sind. Die streitgegenständliche Satellitenempfangsanlagen steht weder im Inneren des Gebäudes am Fenster (vgl. AG Gladbeck NZM 1999, 221) noch ist sie auf dem Fußboden im hinteren Bereich und durch die Balkonbrüstung sichtgeschützten Boden aufgestellt (vgl. AG Siegen WuM 1999, 454), sondern ist in der Vorderansicht oberhalb der Balkonbrüstung deutlich sichtbar durch den Parabolspiegel mit einem Durchmesser von 80 cm angebracht: Lediglich in einer Seitenansicht mag dieser Parabolspiegel durch die nur lichtdurchlässige Seitenwand aus Acryl je nach dem Winkel einer Seitenansicht weniger deutlich erkennbar sein. Allerdings ist an keinem der umliegenden Balkone der Wohnanlage eine solche Satellitenempfangsanlage angebracht. Wie der auf der Anlage K4 abgebildete und daneben stehende, geschlossene Sonnenschirm deutlich zeigt, scheidet eine Gleichsetzung des Parabolspiegels mit anderen typischen Balkongegenständen, wie z. B. Tischen, Stühlen, Kratzbäumen, Pflanzen etc., wegen dessen Durchmessers und jedenfalls deshalb aus, weil andere Ausstattungs-/Einrichtungsgegenstände auf Balkonen in der Regel saison- und witterungsbedingt auf-/weggestellt werden und damit anders als die dauernd installierte Satellitenempfangsanlage. Da das äußerliche Erscheinungsbild der Hausfassade von dem Eigentümer bestimmt wird und mit der streitgegenständlichen Anlage eine beachtliche ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums der Kl. zu besorgen ist, ist ihre Installation von dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht mehr gedeckt. Durch die Vermietung der Wohnung begibt sich der Eigentümer nicht der auf seinem Eigentumsrecht beruhenden Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes seines Hauses. Nur die Innendekoration der Fenster, das Aufstellen eines Sonnenschirms sowie einen Pflanzenschmuck muss er im Rahmen des Üblichen hinnehmen.
Den oben dargestellten Eingriff in ihr Eigentumsrecht hat die Kl. nur zu dulden bzw. der Anbringung der streitgegenständlichen Satellitenempfangsanlage zuzustimmen, wenn höherrangige Rechte des Bekl. dies erforderten. Dafür ist der Bekl. darlegungs- und beweispflichtig und genügt mit seinem Vortrag dieser Last nicht. Der Mieter hat darzulegen und zu beweisen, dass er mit Hilfe einer Parabolantenne Fernsehprogramme in seiner Heimatsprache empfangen kann (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage, § 535 Rn. 435). So ist bei der Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer zusätzlichen Parabolantenne gegeben. Dies gilt auch für ständig in Deutschland lebende Ausländer, wenn diese ihr Informationsinteresse am Empfang von Programmen ihrer Herkunftsländer durch Bezug eines zusätzlichen digitalen Kabelprogramms befriedigen können (vgl. Bundesverfassungsgericht a. a. O.). Zwar lässt der Bekl. vortragen, dass er mittels des vorhandenen Breitbandkabelanschlusses keine kurdischsprachigen Sender empfangen könne, seit 1 - 2 Jahren Sender der kurdischen Sprache aus der Türkei freigegeben seien und nur die Satellitenanlage es ihm ermögliche, Programme kurdischer Sprache zu empfangen. Allerdings ist dieser bestrittene Sachvortrag dem angebotenen Sachverständigenbeweis nicht zugänglich, denn der liefe auf eine sich verbietende Ausforschung hinaus. Ohne Substantiierung danach, welche konkret zu bezeichnenden kurdischen Sender ausschließlich über die Satellitenanlage zu empfangen seien, ist der Kl.seite ein substantiiertes Bestreiten nicht möglich. Ohne bestimmte Bezeichnung dieser Sender kann die Kl.seite nach eigener Überprüfung nicht dazu vortragen, ob diese Sender ggf. mit Hilfe eines Decoders, einem zusätzlich dazu zu erwerbenden Schlüssels, eines Digitalreceivers mit einer freigeschalteten Smartkarte oder aus dem Internet empfangbar wären. Zumal sich per Internet mehrere kurdische Sender (Kurd 1, Kurdistan TV, Kurd Sat TV, PAM TV, NEWROZ TV) irakischer Herkunft in kurdischer Sprache abrufen lassen. in seiner Pauschalität, ohne Benennung konkreter Sender mit gleichzeitigem Ausschluss aller anderen technischen Ausweichmöglichkeiten zu deren Empfang ist das Bekl.vorbringen deshalb nicht geeignet, den sachbezogenen Grund zur Versagung der Aufstellung der klagegegenständlichen Satellitenempfangsanlage zu widerlegen, was zu Lasten des Bekl. geht (vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Auflage, Rn. VI 128). Im Rahmen des § 138 ZPO ist somit als unstreitig zu behandeln, dass der vorhandene internetfähige Kabelanschluss geeignet ist, das Informationsrecht des Bekl. hinreichend zu befriedigen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn ein Mieter eine Parabolantenne installieren will, sind die Grundrechte aus Art. 5 GG (Informationsfreiheit) und Art. 14 (Eigentum) gegeneinander abzuwägen. Dabei muss der Mieter substantiiert darlegen, dass er sein Informationsbedürfnis nur mit einer Parabolantenne befriedigen kann. Behauptet er das nur pauschal, überwiegt das Interesse des Vermieters an der Beseitigung einer vertragswidrig aufgestellten Antenne.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin, eine große Berliner Wohnungsbaugenossenschaft, hat dem Beklagten eine Wohnung mit einem internetfähigen Breitbandkabelanschluss überlassen. Damit korrespondierend hat die Klägerin in ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen geregelt, dass das Anbringen von Antennen durch den Mieter oder die Veränderung bestehender Antennenanlagen der vorherigen Zustimmung der Klägerin bedarf, die schriftlich zu erfolgen hat. Ohne sich die Zustimmung der Klägerin einzuholen, hatte der Beklagte auf seinem Balkon eine Satellitenanlage mit einem Parabolspiegel mit einem Durchmesser von 0,80 m installiert, wobei die Satellitenschüssel selbst in vollem Umfang über die Brüstung ragte und daher weithin sichtbar war. Nachdem die Klägerin zunächst außergerichtlich erfolglos zur Beseitigung der Satellitenanlage aufgefordert hatte, erhob sie dann Klage vor dem Amtsgericht Berlin. Der Beklagte verteidigte sich in dem Verfahren damit, dass er kurdischer Abstammung sei und über den Breitbandkabelanschluss in seiner Wohnung keine kurdischsprachigen Sender empfangen könne, und zwar auch nicht aus dem Internet. Seit einem bis zwei Jahren seien Sender der kurdischen Sprache aus der Türkei freigegeben, die er jedoch nur über die von ihm installierte Satellitenempfangsanlage empfangen könne.
Das Amtsgericht Mitte gab der Klägerin recht und verurteilte den Mieter zur Entfernung der Satellitenempfangsanlage.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Gericht nahm hier eine Abwägung zwischen den Grundrechten des Mieters aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG vor, demzufolge der Mieter in der Lage sein muss, sich aus allgemeinen zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, und dem Grundrecht des Vermieters aus Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG, welches betroffen ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Insoweit wurde auf die bereits bekannte Rechtsprechung verwiesen, unter anderem auch auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2005.
Konkret hatte das Amtsgericht Mitte ausgeführt, dass der Beklagte seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des von ihm geltend gemachten höherrangigen Rechtes nicht genügt hat. Allein das Bestreiten, das mittels des vorhandenen Breitbandkabelanschlusses keine kurdischsprachigen Sender empfangen werden können, die seit ein bis zwei Jahren in der Türkei freigegeben seien, sei nicht ausreichend.
Vielmehr verlangte das Gericht von dem Beklagten, dass dieser hätte vortragen müssen, welche konkret zu bezeichnenden kurdischen Sender ausschließlich über die Satellitenanlage zu empfangen seien, so dass der Vermieter seinerseits in der Lage ist, darzulegen, ob diese Sender mit Hilfe eines Decoders, eines zusätzlich zu erwerbenden Schlüssels, eines Digitalreceivers mit freigeschalteter Smartkarte oder aus dem Internet empfangbar wären, zumal sich per Internet mehrere kurdische Sender irakischer Herkunft in kurdischer Sprache abrufen ließen.
In seiner Pauschalität, ohne Benennung konkreter Sender mit gleichzeitigem Ausschluss aller anderen technischen Ausgleichsmöglichkeiten zu deren Empfang, sei das Beklagtenvorbringen deshalb nicht geeignet, den sachbezogenen Grund zur Versagung der Aufstellung der klagegegenständlichen Satellitenempfangsanlage zu widerlegen, was schließlich zu Lasten des beklagten Mieters ging.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Gericht hatte auch hier wieder eine Abwägung zwischen dem grundsätzlich geschützten Recht des Mieters auf Informationsfreiheit und den aus dem Eigentum des Vermieters folgenden Rechten vorzunehmen. Dabei ist bereits seit Längerem anerkannt, dass es dem Mieter durchaus zuzumuten ist, seinem Informationsbedürfnis durch Inanspruchnahme kostenpflichtiger Angebote aus dem Kabelnetz nachzukommen, sofern die Zusatzkosten nicht so hoch sind, dass sie nutzungswillige Interessenten typischerweise davon abhalten, das Programmpaket zu beziehen (BVerfG, GE 2005, 422). Interessant ist an der hiesigen Entscheidung, dass sich dem Hinweis des Gerichtes auf den Empfang per Internet entnehmen lässt, dass offenbar das Amtsgericht Mitte davon ausgeht, dass der Anspruch des Mieters auf Errichtung einer eigenen Satellitenanlage dann ausgeschlossen ist, wenn ein Empfang der prinzipiell zu beanspruchenden Programme bereits über das Internet möglich ist. Damit würde es nicht mehr auf das Bestehen eines Kabelanschlusses mit der Möglichkeit zum Buchen spezieller Pakete ankommen. Der jeweils betroffene Mieter müsste sich schon das Vorhandensein eines Internetanschlusses und die Möglichkeit des Empfangs heimischer Sender per Stream entgegenhalten lassen.