Keine Steuerfreiheit von Zinsen
EntschG § 1 Abs. 1 Satz 5; EStG 2002 §§ 20 Abs. 1 Nr. 7, 3 Nr. 7
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zinszahlungen nach § 1 Abs. 1 Satz 5 Entschädigungsgesetz (EntschG) sind nicht steuerfrei.
(Leitsatz der Entscheidung entnommen)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 I. Strittig ist, ob Zinszahlungen nach § 1 Abs. 1 Satz 5 Entschädigungsgesetz (EntschG) steuerfrei sind.
2 Die Kl. erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften. Aufgrund des Bescheides vom 22. November 2007 des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen wurde der Kl. für den Verlust eines Unternehmens in der vormaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 37.803,86 DM zugesprochen. Der Entschädigungsanspruch sollte laut Bescheid durch Geldleistung in Höhe von 19.128,81 € erfüllt werden. Dieser Betrag war ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides mit einem Zinssatz von monatlich 1/2 vom Hundert zu verzinsen. Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen teilte dem damals zuständigen Finanzamt München V am 7. Januar 2008 mit, dass die Kl. mit Zahlungsanordnung vom selbigen Tag gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 EntschG eine Zinszahlung in Höhe von 4.445,63 € erhalten habe. Das Finanzamt erhöhte die Einnahmen aus Kapitalvermögen um diese nicht in der Einkommensteuererklärung angegebenen Zinsen. Gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid vom 16. Juni 2010 legte die Kl. Einspruch ein. Dieser wurde mit Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2011 des nunmehr zuständigen Bekl. (des Finanzamts Miesbach) als unbegründet zurückgewiesen.
3 Mit der dagegen eingereichten Klage macht die Kl. geltend, die nach dem EntschG geleisteten Zinszahlungen seien nach § 3 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, da es sich um Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz handele. Die Zinsen stellten keine Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 EStG dar, da die Zinsen Teile der Entschädigung seien.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
8 II. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
9 Die Klage ist unbegründet.
10 Die Zinszahlungen nach dem Entschädigungsgesetz sind nicht gemäß § 3 Nr. 7 EStG steuerfrei.
11 Leistungen sind nach dem EntschG und dem Ausgleichsleistungsgesetz (ALG) steuerfrei, soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 EStG sind. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt, wer Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art bezieht, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Anzusetzen sind alle Entgelte, die für eine Kapitalüberlassung im weitesten Sinne zugeflossen sind. Die Kapitalüberlassung kann auf vertraglicher, gesetzlicher, öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage erfolgt sein (BFH, Urteil vom 26. Juni 1996 - VIII R 67/95, BFH/NV 1997, 175). Nicht erforderlich ist, dass die Kapitalüberlassung freiwillig geschieht. Zu den Erträgen aus Kapitalforderungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören demnach auch Verzugs-, Steuererstattungs-, Stundungs- und Prozesszinsen (Weber-Grellet in Schmidt, Kommentar zum EStG, 31. Aufl. 2012, § 20 Rz. 103 m.w.N.). Auch in diesen Fällen überlässt der Gläubiger Kapital zur Nutzung. Die Nutzungsüberlassung beruht zwar nicht auf einer freiwilligen vertraglichen Abmachung, aber die vom Schuldner durch Nichtzahlung bewirkte Zahlungsverzögerung u.a. wegen Zahlungsunfähigkeit, durch mangelnde Steuerfestsetzung mit Steuererstattungsanspruch oder das Vertreten einer unzutreffenden Rechtsauffassung ist eine Kapitalüberlassung. Der Gläubiger muss sich für die Zeit des Verzuges bzw. der fehlenden Steuerfestsetzung mit der Nichtzahlung abfinden (BFH, Urteil vom 29. September 1981 - VIII R 39/79, BFHE 134, 281, BStBI. II 1982, 113). So ist es auch im Falle einer verzinsten Enteignungsentschädigung (BFH, Urteile vom 22. April 1980 - VIII R 120/76, BFHE 130, 451, BStBl. II 1980, 570; vom 20. Mai 1980 - VIII R 64/78, BFHE 131, 297, BStBl. II 1981, 6). Die Zinsen sind nicht als steuerfreier Schadensersatz einzuordnen. Zwar sollen Verzugszinsen, Steuererstattungszinsen, Prozesszinsen und auch Zinsen für eine verspätete Zahlung einer Entschädigung den Schaden ausgleichen, der dem Gläubiger durch die Zahlungsverzögerung entstanden ist, der Schadensersatzcharakter der Verzugszinsen hindert indessen nicht, sie steuerrechtlich in vollem Umfang als Entgelt für die vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung anzusehen. Zivilrechtlich mag es sich der Sache nach um einen Schadensersatzanspruch handeln, der lediglich in der Form von Zinsen berechnet wird, wirtschaftlich und steuerrechtlich ist der in Zinsform zu leistende Schadensersatz ohne Weiteres als Zinsentgelt für die erzwungene Kapitalüberlassung an den Schuldner anzusehen. Dies gilt auch, wenn der Zinssatz für die erzwungene Nutzungsüberlassung des Kapitals über dem gesetzlichen Satz liegt (BFH, Urteil vom 29. September 1981 - VIII R 39/79, aaO.).
12 Im vorliegenden Streitfall handelte es sich nach Überzeugung des Senats bei der nach § 1 Abs. 1 Satz 5 EntschG (in der im Jahr 2007 und im Streitjahr geltenden Fassung) festgesetzten Verzinsung von 6 % der Entschädigungssumme um Zinsen wegen der verzögerten Auszahlung des bereits entstandenen Entschädigungsanspruchs. Dies ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des § 3 Nr. 7 EStG und des § 1 EntschG.
13 Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen über staatliche Ausgleichszahlungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG -) sollten die Entschädigungen und Ausgleichsleistungen aus einem Entschädigungsfonds finanziert werden, der sich aus einer Vermögensabgabe speisen sollte (Art. 3 des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 12/4887, S. 13 ff., S. 31). Nachdem eine Vermögensabgabe in Höhe von 11 Milliarden DM zugunsten des Entschädigungsfonds politisch nicht durchsetzbar war, wurde der Mehrbedarf erst ab dem Jahre 2004 aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. Mit der Bearbeitung der Entschädigungsansprüche wurde jedoch bereits mit Inkrafttreten des EntschG zum 1. Dezember 1994 (BGBl. I 1994, 2624; BGBl. I 1995, 110) begonnen und sollte bis Ende 2003 abgeschlossen sein. Der Entschädigungsanspruch wurde nach § 1 Abs. 1 EntschG durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds erfüllt, die über einen Nennwert von 1.000 Deutsche Mark oder einem ganzen Vielfachen davon lauteten und ab dem 1. Januar 2004 fällig werden sollten (BT-Drucks. 12/7588, S. 6, 35). Ab dem 1. Januar 2004 wurde der Entschädigungsanspruch mit 6 % jährlich verzinst. Es handelt sich also bei dieser Verzinsung um die Verzinsung eines mit Inkrafttreten des EntschG dem Grunde nach, mit Bescheiderteilung der Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen auch der Höhe nach entstandenen und mit Bereitstellung der Haushaltsmittel und der Fälligstellung der Schuldverschreibungen auch fälligen Entschädigungsanspruchs, der in fünf gleichen Jahresraten durch Auslosung erstmals zum 1. Januar 2004 getilgt wurde. Die Verzinsung erfolgte für die ratenweise und daher in der Gesamtheit verzögerte Auszahlung. Wie sich aus der BT-Drucks. 12/7588, S. 17, 45 ergibt, sollten nach dem Willen des Gesetzgebers steuerfrei nur die Leistungen nach dem EntschG sein, nicht jedoch die Zinsen auf den Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 2 EntschG sowie der Kapitalertrag aus der Einlösung bzw. Weiterveräußerung der Zinsscheine oder des abgezinsten Wertpapiers. Insoweit sollten keine den Anspruch auf Entschädigung erfüllenden Leistungen und Einnahmen vorliegen, sondern Erträge aus Schuldverschreibungen und Kapitalforderungen, die im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind.
14 Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Entschädigungsansprüche entgegen den Erwartungen des Gesetzgebers nicht bis Ende 2003 oder zumindest bis Ende 2007 von den zuständigen Landesämtern bearbeitet werden konnten, sondern mit einer Bearbeitung bis in das Jahr 2020 zu rechnen war, wurde das EntschG mit dem Entschädigungsrechtsänderungsgesetz vom 10. Dezember 2003, BGBI. I 2003, 2471 dahin gehend geändert, dass Bescheide, die nach dem 31. Dezember 2003 ergehen, nicht mehr durch Zuteilung von Schuldverschreibungen, sondern unmittelbar durch Geldleistung erfüllt werden. Aus Gleichbehandlungsgründen wurde bei der Umstellung der Erfüllung von Entschädigungsansprüchen auf eine unmittelbare Geldleistung eine der Verzinsung von Schuldverschreibungen entsprechende Regelung von 6 % jährlich ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides über die Festsetzung der Entschädigung vorgesehen (Urteil des FG Hamburg vom 31. Mai 2011 - 1 K 207/10, EFG 2012, 60 m.w.N.). § 3 Nr. 7 EStG wurde nicht geändert. Aus den Gesetzesmaterialien und der unterlassenen Änderung des § 3 Nr. 7 EStG ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senats, dass der Gesetzgeber die Besteuerung des Entschädigungsanspruchs und dessen Verzinsung gleich behandeln wollte. Auch bei der Entschädigungsregelung nach § 1 Abs. 1 Satz 5 EntschG in der im Streitjahr geltenden Fassung vom 13. Juli 2004 wollte der Gesetzgeber die Überlassung des Kapitals, auf das der Berechtigte einen dem Grunde nach entstandenen Entschädigungsanspruch hatte, ab der Bereitstellung der Haushaltsmittel für die Erfüllung des Anspruchs am 1. Januar 2004 und bis zur Bescheiderteilung verzinsen. Die Verzinsung stellt ihrer Art nach eine Verzinsung wegen der verzögerten Auszahlung der Entschädigung, vergleichbar mit Steuererstattungszinsen (§ 233 a Abgabenordnung), dar.
15 Die Zinszahlung ist keine steuerfreie Entschädigung für die verzögerte Bearbeitung des Antrags der Kl. auf Ausgleichsleistungen. Das Entschädigungsgesetz spricht eindeutig in § 1 Abs. 1 Satz 5 EntschG in der im Streitjahr geltenden Fassung von einer Zinszahlung.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
17 Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO zuzulassen.