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Keine Senkung der Kostenmiete wegen erhöhter Heizkosten durch exponierte Lage

LG Berlin64 S 288/8627.01.1987GE 1987, 453

§ 8 a Abs. 5 WoBindG, § 3 Abs. 3 NMV, § 11 Abs. 1 Nr. 4 HeizkVO, § 242 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Keine Senkung der Kostenmiete wegen erhöhter Heizkosten durch exponierte Lage; Mietpreisbindung; Kostenmiete, Neuberechnung; Heizkostenbelastung; Wohnung, ungünstige Lage; Wegfall der Geschäftsgrundlage; unbillige Härte

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine erheblich höhere Heizkostenbelastung nach Umstellung auf die verbrauchsabhängige Abrechnung berechtigt auch den Mieter einer ungünstig gelegenen Wohnung (unter dem Flachdach im obersten Geschoß, drei Außenwände) nicht dazu, von seinem Vermieter eine Neuberechnung der Kostenmiete zu fordern.

2. Allein wegen der Umstellung auf die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung kann keine Anpassung der vereinbarten Kaltmiete verlangt werden.

3. Die für die Mieter von Wohnungen in exponierter Lage entstehenden Kostennachteile stellen auch keine unbillige Härte i.S. von § 11 Abs. 1 Nr. 4 HeizkVO dar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Bekl. auf Neuberechnung der Kostenmiete der von ihm innegehaltenen Wohnung unter Berücksichtigung der für die Beheizbarkeit besonderen Lage (Flachdach, drei Außenwände), auch wenn die Umstellung der Heizkostenverteilung von der verbrauchsabhängigen Abrechnung mit Beginn der Heizperiode 1983/84 für ihn eine erheblich höhere Heizkostenbelastung gegenüber einer ausschließlich verbrauchsunabhängigen Abrechnung mit sich gebracht hat.

Die vom Amtsgericht herangezogenen Vorschriften der §§ 8 a Abs. 5 WoBindG, 3 Abs. 3 NMV geben eine Anspruchsgrundlage für das kl. Begehren nicht her, denn diese beziehen sich lediglich auf die erstmalige Ermittlung der Kostenmiete. Eine Neufestsetzung der Kostenmiete ist nur möglich, wenn sich die laufenden Aufwendungen des Vermieters erhöht haben (§§ 4 NMV, 8 a Abs. 3 WoBindG). Eine Berechnung von lagebedingt höheren Heizkosten des Mieters im Wege einer Neuberechnung der Einzelmiete wäre dem Prinzip der Kostenmiete systemfremd.

Auch ein Anspruch aus § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt nicht in Betracht. Angesichts des öffentlichen Interesses an der Senkung des Energieverbrauchs müssen die durch die exponierte Wohnlage auftretenden Kostennachteile für einen einzelnen Mieter hingenommen werden (ebenso die ZK 62, Urteil vom 6. Oktober 1986, GE 1986, 1173, 1175).