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Keine Schadensersatzpflicht bei Fehlalarm für von Feuerwehr aufgebrochene Wohnungstür

LG Berlin49 S 106/1026.01.2011GE 2011, 614

BGB §§ 823 Abs. 1, 830, 831, 904 Satz 2; Feuerwehrgesetz Berlin; ASOG Berlin

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer in der irrtümlichen Annahme einer Notsituation die Feuerwehr alarmiert, die daraufhin die Wohnungstür aufbricht, haftet dem Hauseigentümer nicht auf Schadensersatz.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Kl. verlangt Ersatz der Kosten in Höhe von 1.006,81 € für die Erneuerung der Wohnungstür ihrer Mieterin. Die Tür wurde bei einem Feuerwehreinsatz am 13.11.2009 zerstört. Die Bekl. hatte die Feuerwehr alarmiert, weil sie annahm, Frau ... sei in Gefahr. Sie hatte zweimal versucht, diese telefonisch zu erreichen. Die Feuerwehr, auf deren Klingeln niemand antwortete, hatte bei der Bekl. nachgefragt und darauf hingewiesen, dass die Wohnungstür aufgebrochen werden müsse.

2 Die Bekl. hat behauptet, bei dem ersten Anruf bei Frau ... habe sie ein Stöhnen und Jammern im Telefon vernommen.

3 Das Amtsgericht hat die Bekl. mit dem angefochtenen Urteil zur Zahlung verurteilt, im Wesentlichen mit der Begründung, ihr sei die Beschädigung der Tür durch die Feuerwehr zuzurechnen, und sie habe auch fahrlässig gehandelt, denn sie habe nicht substantiiert darlegen können, dass die Annahme einer Notstandssituation für sie unvermeidbar war.

11 Die Klage ist abzuweisen, weil der Kl. kein Anspruch gegen die Bekl. auf Ersatz der Kosten für die Erneuerung der Wohnungstür der Frau ... zusteht.

12 1. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

13 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Bekl. hat die Tür selbst nicht zerstört, und die Zerstörung durch die Feuerwehr ist keine ihr zurechenbare Tat, mit der sie eine mittelbare Verletzungshandlung vorgenommen hätte.

14 Voraussetzung für die Zurechnung ist die Kausalität des Handelns. Dabei ist zunächst jede gesetzte Ursache gleichwertig im Sinne einer conditio sine qua non. Korrigiert wird ein so gefundenes Ergebnis durch das Erfordernis der Adäquanz. Das Erfordernis der Adäquanz hat die Funktion eines Filters, der Kausalverläufe ausgrenzt, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können (vgl. nur BGH NJW 1993, 2234, Rdnr. 8 bei juris).

15 Bei dem Dazwischentreten Dritter ist zu beachten, ob die schadensstiftende Handlung (hier die Türöffnung durch die Feuerwehr) durch das Verhalten der Bekl. (den Alarm und die Aussage gegenüber der Feuerwehr) herausgefordert oder wesentlich mitbestimmt worden ist (vgl. nur Palandt/Heinrichs, 70. Aufl., vor § 249, Rdnr. 49 und 41). Im Rahmen dieser Frage des Zurechnungszusammenhangs ist eine wertende Betrachtung nötig. Die Grenze ist dort zu sehen, wo ein eigenständiges Verhalten eines Dritten dem Geschehen eine Wendung gibt, die die Wertung erlaubt, dass die erste Handlung für die zweite Handlung von völlig untergeordneter Bedeutung ist, das heißt, dass das durch die erste Handlung geschaffene Risiko nur äußerlich mit dem eingetretenen Schaden zusammenhängt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26. Januar 2006, 7 U 82/05, NZV 2007, 317, Rdnr. 8 bei juris und BGH NJW-RR 1990, 204, Rdnr. 13 bei juris).

16 So liegt der Fall hier. Die Feuerwehr wurde bei dem Aufbrechen der Wohnungstür zur Abwehr einer vermeintlich der Frau ... drohenden Lebensgefahr gemäß § 3 FwG-Berlin/§ 3 ASOG Berlin tätig. Die Entscheidung, ob tatsächlich ein Eingreifen notwendig ist, obliegt dabei auch im Fall von Alarmen der Feuerwehr selbst. Sie hat als (nachgeordnete) Ordnungsbehörde (§ 1 Abs. 2 FwG Berlin) gemäß § 11 ASOG zu prüfen, welche Maßnahme, gemessen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sie zu ergreifen hat (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2003, 1 S 397/01, Rdnr. 25, zitiert nach juris).

17 Diese eigenständig zu treffende Entscheidung kann nicht mit Hinweis auf einen Willensentschluss der Alarmperson ersetzt werden; die Mitteilung der Bekl. auf die Nachfrage der Feuerwehrleute mit dem Hinweis, dass dann die Tür aufgebrochen werden müsse, kann deshalb nicht die zwingende Folge haben, dass das Ermessen, eine - hoheitliche - Handlung vorzunehmen, auf diese Maßnahme reduziert ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Feuerwehrleute in eigenständiger Verantwortung selbst beschlossen haben, die Tür aufzubrechen. Sie haben bei der Bekl. zwar nachgefragt, ob das sein müsse. Damit haben sie aber nur zu erkennen gegeben, dass das Aufbrechen der Tür für sie der einzig gangbare Weg war, um eingreifen zu können, und dass sie sich deshalb vergewissern wollten, ob die Bekl. tatsächlich von einem Notfall ausging.

18 Dies zeigt, dass die Bekl. zwar mit dem Alarm die Feuerwehr herbeigerufen hat und mit ihrer Schilderung die Grundlage für das Eingreifen der Feuerwehr in dem Sinne lieferte, dass diese von einem Notfall ausging, im Übrigen aber die Sache der Feuerwehr als den Verantwortlichen und Erfahrenen selbst überließ. Die Wahl ihrer Worte und die Bestätigung des angenommenen Sachverhalts ändern daran nichts, denn sie sind nur der äußere Anlass für die letztlich erfolgte Türöffnung gewesen. Vorliegend ist geschehen, was typischerweise bei Notrufen geschieht: Die Feuerwehr wird veranlasst, sich ein eigenes Bild zu machen, und dann verlässt sich der den Notruf Tätigende darauf, dass diese das in der Situation Richtige unternimmt.

19 Konsequenterweise sehen §§ 14,15 FwG/§ 8 KatSG in Verbindung mit §§ 59 ff. ASOG für entstandene Schäden Ausgleichs-, Erstattungs- und Ersatzansprüche vor. Auf diese Weise ist die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens gesichert, das darauf angewiesen ist, dass Alarmrufe, zu denen der Alarmierende sich aus guten Gründen genötigt sieht, nicht aus Angst vor Schadenersatzforderungen unterbleiben. Dies zeigt sich auch daran, dass gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 a und b FwG die Feuerwehr von demjenigen, der mindestens grob fahrlässig einen Falschalarm getätigt hat, Ersatz der durch den Einsatz entstandenen Kosten verlangen kann (vgl. auch VG Stade NVwZ-RR 2009, 990, Rdnr. 26 bei juris).

20 Es kann offenbleiben, ob der Zurechnungszusammenhang dann nicht unterbrochen wird, wenn jemand bewusst die Feuerwehr falsch alarmiert. Denn so liegt der Fall hier nicht, sondern die Bekl. durfte unter den gegebenen Umständen von einem Notfall ausgehen. Die Bekl. schilderte glaubhaft, dass und weshalb sie davon ausgehen musste, dass Frau ... in Not war. Sie sollte sich bei Frau ... nach ihrer Reha zurückmelden. Sie schilderte, und die Kl. hat dies nicht bestritten, dass sie die Nummer der Frau ... gespeichert hatte und das Telefon, nachdem sie diese aufgerufen hatte, die Nummer selbsttätig wählte. Sie schilderte, dass sie ein Stöhnen hörte und mehrfach den Vornamen der Frau ... rief und nachfragte, bevor sie auflegte. Weiter schilderte sie, dass sie bei dem zweiten Anruf ein Freizeichen erhielt, weshalb sie annahm, Frau ... habe das Telefon nicht mehr abheben können. Dies alles ist glaubhaft. Dass bei dem zweiten Anruf ein Freizeichen ertönte, lässt nicht, wie das Amtsgericht meint, zwingend den Schluss zu, dass derjenige, der so schrecklich gestöhnt hatte und nicht antworten konnte, in keiner Notlage war, sondern kann auch genau anders gewertet werden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer fahrlässig das Eigentum eines anderen verletzt, haftet auf Schadensersatz. Dabei kann die Verletzungshandlung auch durch einen anderen begangen werden, wenn dies dem Schädiger zuzurechnen ist. Darauf berief sich ein Hauseigentümer, der für mehr als 1.000 € die Eingangstür einer Mietwohnung erneuern musste, die von der Feuerwehr nach einem Fehlalarm aufgebrochen worden war. Das Landgericht wies die Klage ab.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beklagte hatte bei einer Bekannten angerufen und nur ein Stöhnen und Jammern gehört. Beim zweiten Telefonat nahm niemand den Hörer ab, woraufhin die Beklagte die Feuerwehr alarmierte. Nachdem diese die Wohnungstür aufgebrochen hatte, stellte sich heraus, dass kein Notfall vorlag und es sich um einen Fehlalarm handelte. Der Hauseigentümer verlangte Schadensersatz von der Beklagten für die Reparatur der Tür und hatte beim Amtsgericht Spandau damit Erfolg. Das Landgericht Berlin sah die Rechtslage anders.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 26. Januar 2011 wies das LG Berlin die Klage ab und meinte, die Feuerwehr habe hier in eigener Verantwortung gehandelt, so dass zwischen dem Fehlalarm und dem Aufbrechen der Wohnungstür kein Zurechnungszusammenhang bestehe. Anders könne es lediglich dann sein, wenn jemand bewusst die Feuerwehr falsch alarmiert. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen. Der geschädigte Hauseigentümer sei deshalb auf die Ausgleichsansprüche nach §§ 59 ff. ASOG zu verweisen.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach § 59 ASOG hat der durch eine rechtmäßige Maßnahme der Ordnungsbehörde (oder Feuerwehr) Geschädigte einen Ausgleichsanspruch gegen den Staat, wenn ihm ein unzumutbares Sonderopfer auferlegt wird. Es besteht also nicht immer ein voller Anspruch auf Schadensersatz, weshalb etwa der BGH kürzlich (III ZR 174/10, Urteil vom 3. März 2011) einen Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs verneint hat, das durch Streifenwagen nach einer Kontrolle gerammt worden war. In der erheblichen Beschädigung liege kein unzumutbares Sonderopfer, denn der Eigentümer habe sein Auto zurückerhalten. Der geschädigte Hauseigentümer kann deshalb nicht in jedem Fall einen vollen Schadensausgleich (etwa für eine berechtigte Mietminderung) erwarten.