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Keine rückwirkende Verschärfung der Erläuterungspflicht

LG Potsdam6 S 6/9922.06.1999GE 2000, 126; HE 2000, 134

NutzEV § 6

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Keine rückwirkende Verschärfung der Erläuterungspflicht; Nutzungsentgelterhöhung; Änderung der Nutzungsentgeltverordnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine dem Nutzer vor dem 31. Juli 1997 zugegangene Erklärung über die Entgelterhöhung ohne Erläuterung ist formwirksam.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig und begründet. Die von der Kl. mit Schreiben vom 28.1.1997 erklärte Nutzungsentgelterhöhung ist entgegen der vom AG Nauen vertretenen Rechtsauffassung zur Quasirückwirkung der Formvorschrift des § 6 Abs. 1 S. 2 und 3 NutzEV i. d. F. vom 24.7.97 formwirksam. Angesichts dessen, daß die NutzEV in der geänderten Fassung zum 31.7.1997 ohne Anordnung einer Rückwirkung für bis zu diesem Zeitpunkt ausgesprochene Erhöhungsverlangen in Kraft getreten ist und das Erhöhungsverlangen der Kl. aus Januar 1997 stammt, können die verschärften Wirksamkeitsanforderungen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen für dieses Erhöhungsverlangen nicht gelten, sondern erst für solche Erhöhungsverlangen, die nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung ausgesprochen werden. Allein die tatsächliche Möglichkeit der Kl., ihr Erhöhungsverlangen nach Inkrafttreten der geänderten Fassung der NutzEV den verschärften Anforderungen anzupassen, vermag eine Rechtspflicht nicht zu begründen. Insoweit teilt die Kammer die Auffassung des AG Potsdam aus dem Urteil vom 12.11.1997, in: Das Grundeigentum 1998, S. 973. Die weiteren Einwände der Bekl. rechtfertigen keine andere Beurteilung. Insbesondere erfordert das Bestreiten der Ortsüblichkeit des von der Kl. in Ansatz gebrachten Pacht- bzw. Nutzungsentgeltzinses durch die Bekl. nicht die Durchführung einer Beweisaufnahme. Dieses Bestreiten ist angesichts der von der Kl. eingeholten und zu den Akten gereichten Auskunft der Stadt Falkensee vom 23.1.1998 und des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis Havelland vom 30.9.1998 zur Ortsüblichkeit von 1,80 bis 2,50 DM/m2, gegen die die Bekl. keinerlei Einwände vorbringen (indem sie etwa deren Einschlägigkeit bzw. Geltung für das von ihnen genutzte Grundstück in Abrede stellen) nicht genügend substantiiert.

Ebensowenig steht der Begründetheit der Klage das Fehlen des von den Bekl. von der Kl. verlangten Eigentumsnachweises entgegen. Woraus die Nachweispflicht folgen soll, ist nicht ersichtlich. Grundsätzlich besteht im Rahmen von vertraglichen Beziehungen eine derartige Nachweispflicht nicht. Sie kann sich allenfalls dann ergeben, wenn der Zahlungspflichtige berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Anspruchstellers und damit einhergehend an der Gefahr doppelter Inanspruchnahme haben muß. Für das Bestehen derartiger berechtigter Zweifel haben die Bekl. jedoch nichts dargelegt. Die Bekl. haben im Gegenteil zu keiner Zeit im Prozeß das Eigentum der Kl. an dem streitgegenständlichen Grundstück wirksam bestritten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach § 6 Nutzungsentgeltverordnung a. F. bedurfte die Erklärung über die Entgelterhöhung lediglich der Schriftform; eine Erläuterung und der Hinweis darauf, daß die ortsüblichen Entgelte nicht überschritten werden, war nicht vorgesehen. Das ist erst mit der am 31. Juli 1997 in Kraft getretenen Änderungsverordnung geschehen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem vom Landgericht Potsdam am 22. Juni 1996 entschiedenen Fall ging es um eine Erhöhungserklärung vom Januar 1997, für die das Amtsgericht ebenfalls eine Erläuterungspflicht angenommen hatte. Das Landgericht Potsdam teilte diese Auffassung nicht, da die Änderungsverordnung keine Rückwirkung vorsehe. Eine solche gesetzliche Regelung wäre auch verfassungswidrig gewesen, da es sich um eine echte Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handeln würde. Zur Höhe der ortsüblichen Entgelte, die auch nach der alten Verordnung nicht überschritten werden durften, hatte sich der Eigentümer auf eine Auskunft der Gemeinde und des Gutachterausschusses (§ 7 NutzEV) berufen und diese zu den Akten gereicht. Das schlichte Bestreiten durch die Nutzer war dann unbeachtlich.