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Keine Rückforderung von in Kenntnis des Minderungsrechts gezahlter Miete

AG Schöneberg12 C 21/8826.02.1988GE 1988, 631

§ 535 BGB, § 537 BGB, § 812 BGB, § 814 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Keine Rückforderung von in Kenntnis des Minderungsrechts gezahlter Miete; Mängel der Mietsache; Mietminderung; Kenntnis der Nichtschuld; Rückforderungsanspruch, Ausschluß; Mietzinszahlung ohne Vorbehalt

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Geht der Mieter von einem ihm zustehenden Mietminderungsrecht aus und zahlt er dennoch vorbehaltlos den Mietzins, ist sein Rückforderungsanspruch gemäß § 814 BGB ausgeschlossen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach Auffassung des Gerichts ist der Rückzahlungsanspruch der Kl. gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Maßgeblich ist, daß die Kl. ihre Mietzahlungen in dem fraglichen Zeitraum nicht ausdrücklich unter Vorbehalt, insbesondere in dem Schreiben nicht angekündigt hat, daß ihre diesbezüglichen Mietzinszahlungen als unter dem Vorbehalt der teilweisen Rückforderung zu gelten haben. Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit von § 814 BGB ist nach Meinung des Gerichts, daß die Kl. in diesem Schreiben wie auch in den früheren Schreiben die Schäden der Fenster im einzelnen dargelegt und selbst von einem Minderungsrecht in Höhe von 15 % ausgegangen ist. Aus dem Schreiben ergibt sich nicht, daß die Kl. hinsichtlich ihrer Berechtigung zur Mietminderung irgendwelche Zweifel gehabt hätte, aufgrund derer sie die Mietzinszahlungen dann in vollem Umfange erbracht hätte. Berücksichtigt man, daß dort von einer Frist für den Auftrag zur Instandsetzung der Fenster und für die Minderung die Rede ist und daß die Bekl. diese Erklärung nicht abgegeben haben, so können die nachfolgenden Mietzinszahlungen nach außen hin nicht eindeutig als unter Vorbehalt erbracht angesehen werden. Dafür spricht auch, daß in dem letzten Satz des Schreibens vom 14. Januar 1987 im Hinblick auf das gerichtliche Beweissicherungsverfahren lediglich davon die Rede ist, daß dies dazu dienen solle, den Anspruch auf Mietminderung abzusichern. Ging die Kl. danach von einem ihr zustehenden Minderungsrecht aus, so läßt sich aus dem Umstand, daß die nachfolgenden Mietzinszahlungen in vollem Umfang erbracht worden sind, folgen, daß die Bekl. jedenfalls keinen Vorbehalt mehr hinsichtlich der nachfolgenden Mietzahlungen machen will.

Nach alledem ist § 814 BGB mangels eindeutigen Vorbehalts hier anwendbar (siehe auch AG Ludwigshafen, ZMR 1980, 181; anderer Ansicht Köhler, Handbuch der Wohnraummiete, 2. Aufl., § 68, Rdziff. 16).

Im übrigen ist jedenfalls hinsichtlich der Mietzinszahlung für Januar 1987 § 539 BGB entsprechend anwendbar, da die Bekl. in Kenntnis der Mängel den vollen Mietzins geleistet hat, ohne zuvor einen Vorbehalt anzukündigen.