Keine Rückbauverpflichtung bei DDR- Mietvertrag
BGB § 556; ZGB § 112
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Mieter einer Wohnung in den neuen Bundesländern bis zum 3. Oktober 1990 bauliche Veränderungen vorgenommen, so ist er zu dem Rückbau nicht verpflichtet, wenn diese Veränderung im gesellschaftlichen Interesse lag.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat gegen die Bekl. nach § 326 Abs. 1 BGB auch keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 125,36 DM brutto für die Entfernung des Linoleumbodens in der Küche und im Bad.
Ein derartiger Anspruch steht ihr für die Entfernung des Linoleumbodens im Bad nicht zu, weil die Bekl. zum Rückbau des von ihnen verlegten Linoleums nicht verpflichtet sind. Denn diese bauliche Veränderung führte zu einer Verbesserung der Wohnung, die im gesellschaftlichen Interesse lag, weshalb eine Rückbauverpflichtung gemäß § 1 12 Abs. 2 S. 2 ZGB auch dann entfällt, wenn der Vermieter dem Einbau nicht zugestimmt hat. Diese Vorschrift ist auf das beendete Mietverhältnis der Parteien anzuwenden. Denn nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Bekl. fand der Einbau unmittelbar nach Bezug der Wohnung jedenfalls noch im September 1990 und damit vor dem 3. Oktober 1990 statt. Auf diesen abgeschlossenen Sachverhalt bleibt das ZGB anwendbar (vgl. BGH, GE 1999, 711, 713). Eine Verbesserung der Wohnung, die im gesellschaftlichen Interesse lag, wäre nur dann nicht gegeben, wenn die bauliche Veränderung auf die Befriedigung eines nur in der Person des Mieters bestehenden Bedürfnisses gerichtet und deshalb für den nachfolgenden Mieter wertlos wäre (vgl. Kommentar zum ZGB der DDR, § 112 Anm. 2). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Verlegung von Linoleum stellt eine Verbesserung dar, weil dieser Fußbodenbelag im Bad aufgrund der auftretenden Feuchte grundsätzlich geeigneter erscheint als der vorher vorhandene Boden mit einfachem Ölanstrich. Diese bauliche Veränderung lag auch im gesellschaftlichen Interesse. Denn sie diente nicht einem persönlichen Interesse der Bekl., da sie auch für einen Nachmieter zu nutzen gewesen wäre.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach § 556 BGB muß der Mieter bei beendetem Mietverhältnis die Räume in dem Zustand zurückgeben, in dem er sie erhalten hat. Einrichtungen sind zu entfernen und Umbaumaßnahmen rückgängig zu machen.
Anders war es nach dem Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB), das insoweit für vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene Mietverträge weitergilt. Danach braucht der Mieter den ursprünglichen Zustand nicht wiederherzustellen, wenn der Vermieter der Veränderung zugestimmt hatte oder diese im gesellschaftlichen Interesse lag.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit dieser Begründung verneinte das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 9. Juli 1999 die Verpflichtung des Mieters, einen Linoleumfußboden aus dem Bad zu entfernen. Die Verlegung des Belags habe im gesellschaftlichen Interesse gelegen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ob die Verlegung von Linoleum allerdings als bauliche Veränderung im Sinne des § 112 ZGB anzusehen ist, muß bezweifelt werden. Im 1989 in der DDR erschienenen "Mietrecht A bis Z" von Beier heißt es dazu, bauliche Veränderungen seien Baumaßnahmen wie z. B. das Zumauern der Tür eines Durchgangszimmers, der Einbau der Tür an einer anderen Stelle, das Entfernen von Trennwänden oder der Einbau eines Bades, einer Innentoilette oder einer modernen Heizungsanlage. Ob die Entscheidung des LG Berlin zutreffend ist, darf deshalb bezweifelt werden.