Keine Routinekontrollen auf Privatgrundstück
KrW/AbfG § 14
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Keine Routinekontrollen auf Privatgrundstück; unkonkreter Verdacht auf illegalen Müll; Abfall
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ohne konkreten Verdacht auf illegale Abfallablagerung ist das Ordnungsamt nicht befugt, Routinekontrollen auf Privatgrundstücken durchzuführen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks (...). Ihr Grundstücksnachbar S., (...), teilte dem Ordnungsamt am 29. Juni 2006 telefonisch mit, der Grundstückseigentümer/Bewohner des Hauses (...) lagere neben seinen Zaun Abfälle. Eine Inaugenscheinnahme durch das Ordnungsamt am 9. August 2006 vom Grundstück des Herrn S. aus ergab, daß auf dem Grundstück (...) vor der Garage unter einer hellen Abdeckplane drei weiße Säcke lagerten, wobei der Sachbearbeiter vermerkte - ohne Einsicht in die Säcke -, diese seien "mit Hausmüll versteckt gelagert". Nach Anhörung, in der es hieß, man habe Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß entgegen den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes mehrere Hausmüllsäcke auf dem Grundstück lagerten, was die Antragstellerin schriftsätzlich bestritt, erließ das bezirkliche Ordnungsamt unter dem 8. November 2006 unter Anordnung sofortiger Vollziehung gegenüber der Antragstellerin eine Duldungsanordnung, nach der die Antragstellerin das Betreten ihres Grundstücks und die Durchführung von ggf. notwendigen Untersuchungen und Dokumentationen der dortigen Abfallsituation zu dulden habe. Für den Weigerungsfall drohte es der Antragstellerin unmittelbaren Zwang an. Die Inaugenscheinnahme des Grundstücks habe an der Grundstücksgrenze "erste Anhaltspunkte" für eine Lagerung von Abfällen ergeben.
Dagegen richten sich der am 11. November 2006 eingelegte Widerspruch sowie das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im wesentlichen mit der Begründung, bei dem Inhalt der Säcke handele es sich nicht um Hausmüll und von ihnen gehe auch kein schlechter Geruch aus. Es sei Privatsache, in drei Säcken etwas aufzubewahren. Es bestehe keine Pflicht dies zu zeigen, geschweige denn eine Erklärung darüber abzugeben, nur weil jemand seine Neugier befriedigen wolle. Keinerlei Vorschriften erlaubten nach Beliebtheit das Betreten von privaten Anwesen. So etwas sei verfassungswidrig.
(...)
Der Antragsgegner (meint), der Antrag sei unzulässig und jedenfalls unbegründet. Insbesondere sei eine Überprüfung von Sachverhalten, bei denen - wie hier - der Verdacht auf illegale Abfallablagerungen außerhalb dafür zugelassener Anlagen vorliege, aufgrund der immanenten und zum Teil auch besonderen gesundheitlichen Gefahr für die Allgemeinheit zügig und umfassend durchzuführen. In diesem Zusammenhang ergebe sich aus der Regelung des § 40 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts-Abfallgesetzes ein entsprechendes Betretungsrecht, welches sich für die Ermittlungstätigkeit der Ordnungsbehörde als geeignet und verhältnismäßig in bezug auf den entsprechenden Grundrechtseingriff erweise. Die Norm ermögliche bei Grundstücken - im Unterschied zu Wohnräumen - Routinekontrollen, ohne daß überhaupt konkrete Anhaltspunkte für die Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften bestehen müßten. Im vorliegenden Fall seien aber sogar solche Anhaltspunkte vorhanden.
II. (...) Der Rechtsschutzantrag ist begründet. Die Kammer hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, so daß dessen sofortige Vollziehung nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist.
Als maßgebliche Rechtsgrundlage ist im Bescheid § 40 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW/AbfG - genannt. Nach § 40 Abs. 2 Ziff. 1 haben Erzeuger oder Besitzer von Abfällen den Beauftragten der Überwachungsbehörde Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände zu erteilen und von der zuständigen Behörde dazu Beauftragten zur Prüfung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach den § 5 und 11 KrW/AbfG das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten. Gemäß § 3 Abs. 6 KrW/AbfG ist Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Die einen solchen Besitzer verpflichtende Norm setzt mithin eine bereits bestehende Abfallsituation, die unter Kontrolle zu halten ist, voraus. Sie begründet indes keine Befugnis, gleichsam "mal nach dem Rechten zu sehen", wenn - wie im Bescheid ausgeführt - eine Lagerung von Abfällen "nicht ausgeschlossen werden" kann. Für eine derartige Gefahrerforschung bedarf es vielmehr hinreichender Anhaltspunkte für das Vorliegen einer derartigen Gefahr, die dann eine auf § 21 Abs. 1 KrW/AbfG gestützte Anordnung zur Durchführung des Gesetzes im Einzelfall ermöglicht. An derart hinreichenden Anhaltspunkten für eine Gefahrenlage fehlt es indes.
Allein das Vorhandensein dreier verschlossener weißer Kunststoffsäcke, die (gegen Witterungseinflüsse?) mit einer Plane abgedeckt sind und von denen nach Aktenlage keinerlei Emissionen - wie etwa Gerüche - ausgehen und aus denen auch keinerlei Substanzen etwa Flüssigkeiten - austreten, genügt nicht, um einen konkreten Verdacht auf illegale Abfallablagerung zu begründen. Denn Abfälle im Sinne des Gesetzes sind (nur) alle beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG). Da ein Entledigungswille der Antragstellerin, die die Kunststoffsäcke als Sichtschutz verwendet wissen will, fehlt, könnten die Säcke als Abfall nur angesehen werden, wenn die Antragstellerin sich ihrer entledigen müßte. Diese Verpflichtung besteht allerdings nur, wenn nicht mehr zweckbestimmt verwendete Gegenstände aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit insbesondere die Umwelt zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder Gemeinwohl verträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann (§ 3 Abs. 4 KrW/AbfG). Daß die mit einer Zweckbestimmung versehenen Säcke in ihrem oben beschriebenen Zustand den Verdacht einer solchen Gefahrenlage nicht begründen, liegt auf der Hand. Eine andere Betrachtensweise würde dazu führen, daß - wie vom Bezirksamt in der Antragserwiderung favorisiert - ohne konkrete Anhaltspunkte behördliche "Routinekontrollen" auf Privatgrundstücken durchgeführt werden könnten. Dazu ermächtigt das Gesetz jedoch - wie oben ausgeführt - nicht.
Weil infolge der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die Grundverfügung derzeit nicht vollziehbar ist, war die aufschiebende Wirkung auch hinsichtlich der an die sofortige Vollziehbarkeit anknüpfenden Zwangsmittelandrohung anzuordnen.
(...)