Keine Restschuldbefreiung für Eingehungsbetrug
InsO § 302
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wer einen Auftrag zur Durchführung von Renovierungsarbeiten erteilt, muss in der Lage sein, die Werklohnforderung bei Fälligkeit zu bezahlen. Verfügt der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht über die dafür notwendigen finanziellen Mittel und kann er sie sich später auch nicht beschaffen, macht er sich eines Eingehungsbetruges schuldig.
2. Zinsen und Kosten, die im Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entstehen, nehmen grundsätzlich an der Restschuldbefreiung teil und fallen daher nicht unter § 302 Nr. 1 InsO.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. beauftragte den Kl., der Inhaber einer Bauausführungsfirma ist, mit der Vornahme diverser Renovierungsarbeiten in seiner Mietwohnung. Hierüber erstellte der Kl. eine Rechnung über 16.016,32 €, die der Bekl. nicht bezahlte. Im sich daran anschließenden Rechtsstreit einigten sich die Parteien vergleichsweise auf die Zahlung von 13.217,96 €, die der Bekl. nicht bezahlte. Im gegen ihn eröffneten Insolvenzverfahren ist die Forderung mit dem Zusatz "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" neben Zinsen und Kosten, die diesen Vermerk nicht haben, mit insgesamt 20.787,66 € in die Insolvenztabelle eingetragen worden. Der Bekl. hat den Rechtsgrund Vorsatz bestritten.
Der Kl. verlangt die Feststellung vom Bekl., dass die eingetragene Forderung nebst Kosten und Zinsen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte teilweise Erfolg.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
B. Die Berufung ist zulässig und teilweise auch begründet.
I. Die Feststellungsklage ist gemäß §§ 180 Abs. 1, 184 Abs. 1 InsO zulässig (vgl. BGH NZI 2004, 39; OLG Celle, ZinsO 2003, 280; OLG Hamm, ZinsO 2005, 1329/1330; OLG Rostock, ZinsO 2005, 1175 f.; NZI 2007, 358; Braun/Lang, InsO, 3. Aufl., § 302 Rn. 6 a. E.).
1. Wenn der Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle anmeldet, hat das Insolvenzgericht den Schuldner über die Möglichkeit des Widerspruchs gemäß § 175 Abs. 2 InsO zu belehren. Ist dies - wie hier offensichtlich - geschehen und hat der Schuldner Widerspruch erhoben, steht dem Gläubiger die Möglichkeit der Klage auf Feststellung im ordentlichen Verfahren zu.
2. Ob das auch für die Zinsen und Kosten gilt, die nicht ausdrücklich als Forderung aus unerlaubter Handlung in die Tabelle eingetragen worden sind, muss im Rahmen der Zulässigkeit der Klage nicht abschließend entschieden werden. Sofern eine Forderung nicht auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht und daher an der Restschuldbefreiung teilnimmt, wäre eine bloße Prozessabweisung sinnwidrig.
Deshalb kommt es auf die Zulässigkeit der Feststellungsklage grundsätzlich dann nicht an, wenn sie in der Sache abweisungsreif ist (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 256 Rn. 7). Das ist aus den nachstehend unter Ill. genannten Gründen der Fall.
3. Unerheblich ist schließlich auch der Umstand, dass der Vater des Bekl. an den Kl. aufgrund der unstreitigen Vereinbarung vom 26. Juli 2006 12.500 € zzgl. Anwaltskosten in Höhe von 1.896,60 € gezahlt hat.
Diese Zahlungen waren ausweislich des Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Kl. zunächst auf Kosten und Zinsen und erst zum Schluss auf die Hauptforderung, für die die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vermerkt ist, zu verrechnen.
Damit verbleibt noch eine erhebliche Restforderung auf die Hauptschuld, deren Wert nur bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen ist, jedoch keinen Einfluss auf das Interesse der Feststellungsklage hat; denn das Prozessgericht hat hinsichtlich der Höhe der eingetragenen Forderung im vorliegenden Verfahren keine Feststellungen zu treffen. Die Forderung gilt mit der Eintragung gemäß § 178 Abs. 1 S. 1 InsO auch der Höhe nach als rechtskräftig festgestellt. Der Widerspruch des Schuldners hat gemäß § 178 Abs. 1 S. 2 InsO insoweit keine rechtserhebliche Wirkung. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist daher allein die Frage, ob diese Eintragung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.
II. Die Berufung ist hinsichtlich der eingetragenen Forderung über 13.217,96 € aus dem zwischen den Parteien im Oktober 2001 geschlossenen Werkvertrag über die Renovierung der Mietwohnung des Bekl. auch begründet. Bei der Werklohnforderung des Kl. handelt es sich um eine Forderung aus einer vom Bekl. begangenen unerlaubten Handlung, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB.
Mit dem Abschluss des Werkvertrages im Oktober 2001 hat der Bekl. zum Ausdruck gebracht, dass er zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Werklohnforderung zahlungsfähig und -willig sein würde (vgl. Fischer, StGB, 55. Aufl., § 263 Rn. 19 m. w. N.). Nahm er billigend in Kauf, dies nicht zu sein, hätte er den Kl. getäuscht i. S. d. § 263 Abs. 1 StGB (vgl. Fischer, a.a.O., § 263 Rn. 106 f. m. w. N.) und zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung veranlasst. Davon ist hier auszugehen.
1. Darlegungs- und beweispflichtig für den Umstand, dass die in Höhe von insgesamt 13.217,96 € titulierten Verbindlichkeiten aus dem zwischen den Parteien im Oktober 2001 geschlossenen Werkvertrag über die Renovierung der Mietwohnung des Bekl. im S.-weg in Berlin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammen, ist primär der Gläubiger, hier also der Kl.
Trägt dieser aber wie hier konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Schuldner bei Eingehung der Verbindlichkeit aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht damit rechnen konnte, die Forderung bei Fälligkeit erfüllen zu können, ist es Sache des Schuldners, konkrete Umstände darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass er gleichwohl willens und fähig war, die Forderung auszugleichen.
2. Das ist dem Bekl. nicht gelungen. Er hat nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Mitteln er die Forderung des Kl. bezahlen konnte und wollte. Mit der Fälligkeit der Schlussrechnung des Kl. musste der Bekl. entsprechend dem tatsächlichen Geschehensablauf (Schlussrechnung vom 22.12.2001 mit Zahlungsfrist bis zum 17.1.2002) Mitte Januar 2002 rechnen. Über hinreichende finanzielle Mittel zur Begleichung der Werklohnforderung verfügte er zu diesem Zeitpunkt nicht, und er konnte auch bei Abschluss des Vertrages nicht davon ausgehen, dass er die Forderung des Kl. würde begleichen können.
a) Die Arbeitseinkünfte des Bekl. reichten dazu, wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat, erkennbar nicht aus. Der Bekl. war zwar seit Januar 2001 als sog. Ablaufregisseur beim S. auf Honorarbasis tätig und erzielte dadurch ausweislich der als Anlagen zum Schriftsatz des Bekl. vom 13.12.2007 vorgelegten Verdienstbescheinigungen in den Monaten Juli bis September 2001 Netto-Einkünfte zwischen 2.002,61 DM und 2.952,95 DM. Auch gab es keinerlei Anhaltspunkte für ein Ende dieser Einkünfte, und es ist ausweislich der Bescheinigung des R. vom 18.8.2008 davon auszugehen, dass das Gehalt nicht gepfändet war. Der Bekl. war jedoch seinerzeit belastet mit Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern in Höhe von ca. 600 DM monatlich. Hinzu kamen weitere monatliche Verbindlichkeiten (Miete, Versicherungen, Telefon usw.) und da er sonst über keinerlei nennenswerte Vermögenswerte verfügte, wäre er aufgrund seiner Einkünfte und sonstigen Vermögensverhältnisse allein nicht in der Lage gewesen, die zu erwartende Forderung des Kl. zu erfüllen. Dabei kann auch davon ausgegangen werden, dass eine Verpflichtung zur Rückzahlung der gegenüber seinem Vater bestehenden Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 70.500 DM seinerzeit nicht im Raume stand.
b) Dass der Bekl. sich die zur Begleichung der Rechnung erforderlichen Finanzmittel hätte besorgen können, ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Soweit der Bekl. behauptet, sein Vater sei bereit gewesen, ihn zu unterstützen und erforderlichenfalls die Kosten für die Renovierung der Wohnung zu tragen, kann die Richtigkeit dieser Behauptung nicht festgestellt werden. Beweis dafür hat er nicht angetreten. Dass der Bekl. bei Abschluss des Werkvertrages mit dem Bekl. tatsächlich nicht von einer unbegrenzten Bereitschaft seines Vaters zur Übernahme der Renovierungskosten ausgehen konnte, ergibt sich im Übrigen aus der Vernehmung des Vaters in dem Rechtsstreit - 14 O 326/02 -, LG Berlin. Danach war der Vater lediglich bereit, Kosten in Höhe von 10.000 DM zu übernehmen, obwohl er nicht ausschloss, dass aufgrund vieler Sonderwünsche ein höherer Pauschalpreis vereinbart war. Der Vater hat im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung ausdrücklich ausgesagt, es sei von Anfang an klar gewesen, "dass nur ein Betrag von 10.000 DM zur Verfügung gestellt werden sollte", für ihn seien "nur die 10.000 DM relevant gewesen". Nur einen Betrag in dieser Gesamthöhe (in Teilbarzahlungen von 4.000 DM und 6.000 DM) hat der Vater des Bekl. diesem denn auch übergeben, wie sich aus dem Vernehmungsprotokoll des Landgerichts ergibt, die der Bekl. aber nicht an den Kl. weitergeleitet hat.
Die sog. "Eidesstattliche Erklärung" des Vaters des Bekl. vom 11.11.2005 steht dem nicht entgegen. Darin bestätigt der Vater nur erneut, dass er die Kosten aus dem Erbe der verstorbenen Mutter bestreiten wollte. Dass er mehr als 10.000 DM hätte tragen können oder wollen, ergibt sich daraus nicht. Im Übrigen ist die Bedeutung der Erklärung angesichts der zeitnäheren gerichtlichen Aussage ohnehin nur von sehr eingeschränktem Wert. Wenn der Vater des Bekl. von Anfang an bereit gewesen sein sollte, den Werklohn in voller Höhe zu bezahlen, wäre er dieser Verpflichtung spätestens nach Abschluss des Vergleichs vor dem Kammergericht am 24.8.2004 nachgekommen, was er aber nicht getan hat.
Wie der Bekl. den Differenzbetrag zwischen den zugesagten 10.000 DM und den tatsächlich mehr als doppelt so hohen Kosten hätte begleichen wollen und können, bleibt mithin selbst dann offen, wenn man von der Bereitschaft des Vaters des Kl. ausgeht, die begrenzten Kosten zu tragen. Soweit der Bekl. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, es sei mit dem Kl. ein Festpreis von 10.000 DM vereinbart worden, kann diese Behauptung schon deshalb nicht zutreffen, weil er in der Klageerwiderung im Rechtsstreit 14 O 326/02 noch vorgetragen hat, der Preis sei nach dem Angebot des Kl. auf 11.500 DM netto reduziert worden. Abgesehen davon sprechen die gesamten Umstände, die schließlich zum Abschluss des Vergleichs beim Kammergericht über einen Betrag geführt haben, der mehr als das Doppelte des angeblichen Festpreises beträgt, gegen die behauptete Festpreisvereinbarung.
c) Nach alledem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Bekl., dem von Anfang an ein Angebot des Kl. für die Renovierungsarbeiten über 16.016,32 € vorlag, nicht in der Lage war, den sich aus der Durchführung des Auftrags ergebenden Rechnungsbetrag zu bezahlen. Verschweigt der Auftraggeber diesen Umstand seinem Vertragspartner, handelt er in betrügerischer Absicht und muss sich daher den Vorwurf der unerlaubten Handlung gefallen lassen.
Ill. Nicht begründet ist die Feststellungsklage dagegen hinsichtlich der unter Nr. 3 in der Tabelle eingetragenen Zinsen und Kosten.
1. Prozesskosten, die bei der Geltendmachung eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener Handlung entstanden sind, teilen als prozessualer Anspruch nicht die Rechtsnatur des Hauptanspruchs. Sie werden deshalb von der Restschuldbefreiung erfasst (Stephan, in: Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl., § 302 Rn. 8; Ahrens, in: Frankfurter Kommentar, InsO, 4. Aufl., § 302 Rn. 9). Der Anspruch ist daher unbegründet, weil der Kl. nicht schlüssig vorgetragen hat, dass der prozessuale Anspruch ebenfalls auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht.
2. Entsprechendes gilt für die Zinsen. Werden sie - wie hier - als Verzugsfolgen geschuldet, nehmen sie an der Restschuldbefreiung teil (Stephan, in: Münchener Kommentar, a.a.O.). Anderes gilt nur bei Zinsforderungen aus § 849 BGB; sie gehören zu den von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen (Stephan, in: Münchener Kommentar, a.a.O.; Ahrens, in: Frankfurter Kommentar, a.a.O.). Darum geht es hier jedoch nicht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ziel des Insolvenzverfahrens aus der Sicht des Schuldners ist die Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO. Ausgenommen sind allerdings Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, wozu auch eine Auftragserteilung gehören kann, wenn der Schuldner zu diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsunfähigkeit rechnete.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beklagte hatte den Kläger mit Renovierungsarbeiten in seiner Mietwohnung beauftragt; die Rechnung von mehr als 16.000 € bezahlte er nicht. In der Insolvenztabelle wurde die Forderung des Klägers mit dem Zusatz eingetragen, sie beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Nachdem der Schuldner dagegen Widerspruch eingelegt hatte, klagte der Gläubiger erfolgreich auf Feststellung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 21. November 2008 stellte das Kammergericht fest, der Beklagte habe hier bei Auftragserteilung den Kläger über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht, da er nicht nachvollziehbar dargelegt habe, aus welchen Mitteln er die Forderung des Klägers hätte bezahlen wollen; es liege ein Eingehungsbetrug vor. Die Feststellungsklage sei daher hinsichtlich der Hauptforderung begründet. Das gelte lediglich nicht für Zinsen und Kosten, die von der Restschuldbefreiung nicht auszunehmen seien.