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Keine Rechtsmittelbefugnis bei Ungültigkeitserklärung eines Beschlusses zur Verwalterentlastung

BayObLG2Z BR 80/0213.03.2003GE 2003, 817

WEG § 45 Abs. 1; FGG § 20 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Rechtsmittelbefugnis bei Ungültigkeitserklärung eines Beschlusses zur Verwalterentlastung; Einsicht in Verwaltungsunterlagen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Durch die Verpflichtung des Verwalters, eine Vermögensübersicht zu erstellen und einem Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu erteilen, sind die Wohnungseigentümer nicht in ihren Rechten beeinträchtigt; sie sind daher nicht beschwerdeberechtigt. Dasselbe gilt für die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Entlastung des Verwalters (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Schleswig ZMR 2002, 382).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die beiden Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird und nach der Gemeinschaftsordnung in der Teilungserklärung vom 14. September 1984 als Studentenwohnheim zu nutzen ist. Am 8.7.1999 beschlossen die Wohnungseigentümer unter TOP 2 die Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen für 1998, erteilten unter Top 3 der Verwalterin und unter TOP 4 dem Verwaltungsbeirat jeweils für 1998 Entlastung. Diese Eigentümerbeschlüsse wurden rechtskräftig für ungültig erklärt.

Daraufhin wiederholten die Wohnungseigentümer am 6.7.2000 unter TOP 3 diese Beschlüsse. Außerdem genehmigten sie unter TOP 7 die Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen für 1999, erteilten unter TOP 8 der Verwalterin und unter TOP 9 dem Verwaltungsbeirat für 1999 Entlastung und beschlossen unter TOP 10, daß der Wirtschaftsplan 1999 für das Jahr 2000 übernommen wird, jedoch wegen der Heizkosten an den Verbrauch angeglichen wird, und so lange gültig ist, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird.

Der Antragsteller zu 1 hat beantragt, die am 6.7.2000 unter TOP 3 gefaßten Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Der Antragsteller zu 2 hat die Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 3 b beantragt. Das Amtsgericht hat die Anträge abgewiesen. Die Antragsteller haben dagegen sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert. Es hat u. a. die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 5 und 8 über die Entlastung der Verwalterin für 1998 und 1999 für ungültig erklärt.

Gegen diesen Beschluß haben die Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt, soweit den Anträgen stattgegeben wurde. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) b) Der Senat hält die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner für unzulässig, soweit sich diese gegen die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse zu TOP 5 und 8 über die Entlastung der weiteren Beteiligten richtet. Insoweit ist der Senat jedoch an einer Verwerfung des Rechtsmittels durch die Entscheidung des OLG Schleswig vom 23.1.2002 (ZMR 2002, 382) gehindert. Deshalb wird insoweit die sofortige weitere Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

(1) Der Eigentümerbeschluß über die Entlastung des Verwalters enthält ein negatives Schuldanerkenntnis der Wohnungseigentümer, das zur Folge hat, daß im Umfang der Entlastung jegliche Schadensersatzansprüche und konkurrierende Ansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter ausgeschlossen sind, soweit sie bei der Beschlußfassung den Wohnungseigentümern bekannt sind oder für sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar waren (allgemeine Meinung; BGH GE 1997, 965 = NJW 1997, 2106/2108; BayObLG ZMR 2001, 567 m. w. N.). Mit der Ungültigerklärung des Entlastungsbeschlusses fallen für die Wohnungseigentümer die mit der Entlastung verbundenen, ausschließlich nachteiligen Folgen weg. Eine Rechtsbeeinträchtigung ist damit für den Verwalter, nicht aber für die Wohnungseigentümer verbunden. Diese sind daher durch die gerichtliche Entscheidung nicht beschwert. Der Senat schließt sich insoweit der Meinung des Kammergerichts (GE 1998, 555 = NJW-RR 1998, 1021; ebenso Merle in Bärmann/Pick/Merle § 45 Rn. 16) an.

(2) Demgegenüber hat das OLG Schleswig die Zulässigkeit einer Erstbeschwerde von Wohnungseigentümern gegen die einen Entlastungsbeschluß für ungültig erklärende gerichtliche Entscheidung bejaht und ist in eine Sachprüfung eingetreten. Es sieht die Wohnungseigentümer in "ihrem Recht auf eigenständige Verwaltung" beeinträchtigt. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es steht im Widerspruch dazu, daß Voraussetzung einer zulässigen Beschwerde im Sinn des § 45 Abs. 1 WEG eine aus der Person des einzelnen Rechtsmittelführers und seinem vermögenswerten Änderungsinteresse zu beurteilende Beschwer ist, die über 750 EUR liegen muß (BGHZ 119, 216). Der Senat vermag im übrigen auch kein schützenswertes Interesse der Wohnungseigentümer an einer Entlastung des Verwalters unter dem Gesichtspunkt zu erkennen, das Verhältnis zu dem Verwalter nicht zu trüben. Dies kann es nicht rechtfertigen, auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter, die in einer schuldhaften Verletzung der dem Verwalter gegenüber den Wohnungseigentümern obliegenden vertraglichen Pflichten begründet sind, ohne jede Gegenleistung zu verzichten (BayObLGZ 2002, 417 = GE 2003, 461 = NZM 2003, 154 f.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Verwalterentlastung beschwert Wohnungseigentümer nicht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Wohnungseigentümer beschlossen die Entlastung des Verwalters. In einem Beschlußanfechtungsverfahren wurde der Entlastungsbeschluß für ungültig erklärt. Ein Wohnungseigentümer legte dagegen Beschwerde ein.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Bereits das KG (GE 1998, 555) hatte angenommen, daß - im Gegensatz zum WEG-Verwalter - ein Wohnungseigentümer durch die gerichtliche Ungültigerklärung des Entlastungsbeschlusses nicht beschwert und damit auch nicht rechtsmittelbefugt ist. Ohne Vorlage an den BGH entschied das OLG Schleswig (ZMR 2002, 382) anders und billigte jedem Wohnungseigentümer ein "Recht auf eigenständige Verwaltung" und damit die Beschwerdebefugnis zu. Das BayObLG schloß sich dem KG (GE 1998, 555) an und legte die Streitfrage dem BGH vor. Zu ergänzen ist, daß das BayObLG - ohne Vorlage an den BGH - inzwischen angenommen hat, daß die Verwalterentlastung immer Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen soll, weil sie ohne Not einen Anspruchsverzicht der Wohnungseigentümer enthält (BayObLG vom 19. Dezember 2002 - 2Z BR 104/02 - GE 2003, 461 = ZMR 2003, 280).