Keine Rechtsbeschwerde in FGG-Kostenfestsetzungssachen
FGG §§ 13 a, 27; ZPO §§ 103, 574
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das statthafte Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sofortige Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ‑ soweit nicht gesetzlich etwas anderes angeordnet worden ist ‑ auch in Kostenfestsetzungsangelegenheiten die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 27 ff. FGG und nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO (wie Senat, Beschl. v. 30. September 2004, V ZB 16/04, NJW 2004, 3412; insoweit Aufgabe von Senat, Beschl. v. 9. März 2006, V ZB 164/05, NJW 2006, 2495).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Beteiligte zu 1 ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die Beteiligte zu 2 Wohnungs- und Teileigentümerin. Die Beteiligte zu 1 machte gegen die Beteiligte zu 2 eine Nachzahlung aus der Abrechnung für das Jahr 2004, rückstän-dige Vorauszahlungen aus dem Wirtschaftsplan für 2005/2006 und die nach dem Wirtschaftsplan fällig werdenden Zahlungen geltend. Das Amtsgericht hat gemäß den zuletzt gestellten Anträgen der Beteiligten zu 1 in einem ohne mündliche Ver-handlung ergangenen Beschluß die Beteiligte zu 2 zur Zahlung verpflichtet und ihr zu 96 % die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten auferlegt.
2 In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Beteiligte zu 1 neben der Ver-fahrensgebühr auch eine Terminsgebühr von 631,20 € zzgl. anteiliger Umsatzsteuer in Ansatz gebracht. Das Amtsgericht hat im Kostenfestsetzungsbeschluß diese Gebühr als nicht entstanden erachtet und daher nicht berücksichtigt. Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
3 Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß es gem. § 28 Abs. 1 FGG für die Entscheidung über das von der Beteiligten zu 1 eingelegte Rechtsmittel zuständig sei. Es sieht sich an einer Sachentscheidung durch die Entscheidung des Senats vom 9. März 2006 (V ZB 164/04, NJW 2006, 2495 = Rpfleger 2006, 438) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II. 4 Die Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 WEG, § 13 a Abs. 3 FGG, §§ 103 bis 107 ZPO i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG). Die Voraussetzungen von § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben.
(wird ausgeführt)
III. 10 Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.
11 Das Rechtsmittel ist statthaft. In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet nach § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die weitere Beschwerde statt. Das gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen über Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die in den nach diesem Gesetz zu erledigenden Verfahren ergangen sind.
12 1. Die Änderungen der Vorschriften über das Beschwerdeverfahren in der Zivilprozeßordnung durch das Zivilprozeßreformgesetz müssen auch in den Ver-fahren nach der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu einer Erweiterung des Instanzenzuges führen.
13 Eine weitere Beschwerde in Kostensachen war zwar bis zum 31. Dezember 2001 nicht statthaft. Mit der Ersetzung der weiteren Beschwerde in der Zivilprozeßordnung durch die Rechtsbeschwerde ist indes auch § 568 Abs. 3 ZPO a. F. weggefallen, welche Norm eine Anfechtung von Entscheidungen der Landgerichte über Prozeßkosten ausschloß. In entsprechender Anwendung der Vorschrift war danach eine sofortige weitere Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des Landge-richts auch in den Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zulässig (dazu BGHZ 33, 205, 207 f.; BayObLGZ 2002, 274, 275). Der in § 568 Abs. 3 ZPO a. F. zum Ausdruck kommende Grundsatz, den Rechtsmittelzug in Kostensachen zu beschränken und diese von den oberen Gerichten trotz des nicht zu verkennenden allgemeinen Interesses an einer gleichmäßigen Handhabung des Kostenrechts möglichst fernzuhalten (dazu: BGHZ 7, 128, 134; 33, 205, 208), ist damit aufgegeben worden. Die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO ist auch in den Kostensachen statthaft. Der Gesetzgeber verfolgte damit das Ziel, daß auch in diesen Sachen der Bundesgerichtshof zur Wahrung der Rechtseinheit zuständig sein soll (BT-Drucks. 14/4722, 116).
14 2. Die durch die Streichung des § 568 Abs. 3 ZPO a. F. gebotene Erweiterung des Instanzenzuges kann indes nicht so erfolgen, daß in Kostenfestsetzungssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Zulassung durch das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig ist. Der Senat kehrt daher zu der in dem Beschluß vom 30. September 2004 (V ZB 16/04, NJW 2004, 3412) vertretenen Auffassung zurück, wonach es auch für die Rechtsmittel im Kostenfest-setzungsverfahren in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei den eigenen und abschließenden Zuständigkeitsregelungen in den §§ 27 ff. FGG verbleibt. Die dem Beschluß vom 9. März 2006 zugrundeliegende Ansicht wird aufgegeben. Eine Bestimmung der Zuständigkeit dahin, daß auch in den Ange-legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen Entscheidungen über Be-schwerden eine von einer Zulassung abhängige Rechtsbeschwerde an den Bundes-gerichtshof stattfindet, müßte durch Gesetz erfolgen, wie es in § 64 Abs. 3 Satz 1 FGG allein für die vor das Familiengericht gehörenden Angelegenheiten bestimmt worden ist. Bis zu einer Gesetzesänderung, wie sie derzeit im Refe-rentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-barkeit vorgeschlagen ist, gelten weiterhin auch für Beschwerden gegen Kosten-festsetzungsbeschlüsse die allgemeinen Regelungen über die Rechtsmittel nach den §§ 21 ff. FGG. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 27 FGG kann eine weitere Beschwerde, auch in Kostensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zum OLG eingelegt werden. Der BGH hatte vor wenigen Monaten die Auffassung vertreten, hier sei nur die Rechtsbeschwerde zum BGH statthaft.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In einem WEG-Verfahren (aufgrund einer Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts) war die Kostenfestsetzung beantragt worden. Gegen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts war die zugelassene sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht eingelegt worden, das sich zwar für zuständig hielt, aber an einer Entscheidung gehindert war wegen der entgegenstehenden Rechtsprechung des BGH.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Auf Vorlage des OLG entschied der BGH mit Beschluß vom 28. September 2006, daß er seine im Beschluß vom 9. März 2006 vertretene Ansicht aufgebe und zur früheren Rechtsprechung zurückkehre, wonach über die weitere Beschwerde das OLG zu entscheiden habe.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein lobenswertes Beispiel von intellektueller Redlichkeit. Der Senat erklärt klipp und klar: Wir haben uns geirrt und nicht versucht, den Irrtum zu verschleiern.