Keine Rechtsanwaltsgebühren für Hausverwalter
WEG § 27; ZPO § 91
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nicht erstattungsfähig nach § 91 ZPO sind nach der BRAGO berechnete Kosten an den Hausverwalter, auch wenn eine Sondervergütung vertraglich vereinbart wurde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das zulässige Rechtsmittel ist überwiegend unbegründet. Die vom Kl. mit seinem Hausverwalter vereinbarte Sondervergütung auf der Berechnungsgrundlage der BRAGO ist nur in Höhe ersparter Fahrtkosten erstattungsfähig. Zu Unrecht bezieht sich der Kl. für die Berechnung dieses Sonderhonorars auf die Entscheidung des BGH (NJW 1993, 1924). Der BGH hat nämlich lediglich entschieden, daß die von den Wohnungseigentümern einer Wohneigentumsanlage mehrheitlich beschlossene Ermächtigung des Verwalters, Rückstände der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich geltend zu machen und hierfür eine Sondervergütung in Höhe der einem Rechtsanwalt nach der BRAGO zustehenden Vergütung zu berechnen, nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) verstößt. Der BGH hat eine solche Ermächtigung des WEG-Verwalters durch den Beschluß der Wohnungseigentümer als durch die Ausnahmeregelung des Art. 1 § 3 Nr. 6 RBerG gedeckt angesehen. Das Gericht hat dies mit der dem Wohnungseigentumsverwalter in § 27 WEG gesetzlich zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse begründet, die den Tätigkeiten der in Art. 1 § 3 Nr. 6 RBerG genannten Personen ähnlich sei.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Der Hausverwalter des Kl. ist nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Wohnungseigentumsverwalter bestellt und in dem angesprochenen Sinne ermächtigt worden. Vielmehr leitet der Hausverwalter seine Vertretungsbefugnis allein aus dem mit dem Kl. geschlossenen Hausverwaltervertrag vom 18./23. März 1995 her und seine Berechtigung zur Berechnung der Sondervergütung auf der Grundlage der BRAGO aus der Prozeßvollmacht vom 14. Juli 1997.
Ferner übersieht der Kl., daß der BGH zur Frage der Erstattungsfähigkeit einer zulässigerweise vereinbarten bzw. beschlossenen Sondervergütung keine Ausführungen gemacht hat. Diese Erstattungsfähigkeit beurteilt sich nach § 91 Abs. 1 und 2 ZPO. Gemäß § 91 Abs. 2 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei zu erstatten. Hierzu gehört die vom Kl. mit seinem Verwalter vereinbarte Sondervergütung jedoch nicht. Die vereinbarte Sondervergütung ist auch nicht in Höhe der Vergütung nach der BRAGO deshalb zu erstatten, weil der Kl. anstelle seines Hausverwalters einen Berliner Rechtsanwalt zum Prozeßbevollmächtigten hätte bestellen können, dessen Gebühren und Auslagen nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO erstattungsfähig gewesen wären.
Denn die als solche nicht erstattungsfähige Sondervergütung des Hausverwalters kann nicht auf diesem Umweg als erstattungsfähig behandelt werden.
Zu den erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Kl. gehören deshalb lediglich die Fahrtkosten des Hausverwalters zu dem Verhandlungstermin am 9. April 1998, die die Kammer auf 7,80 DM (Fahrtkosten mit der BVG) schätzt. Die Prozeßführung durch den Hausverwalter hat dem Kl. auch keine Entschädigung für den durch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins entstandenen Verdienstausfall erspart. Der Kl. kann nämlich einen Verdienstausfall nur in der Höhe erstattet verlangen, wie er dem von ihm beauftragten Hausverwalter entstanden ist. Dieser hatte jedoch infolge der Wahrnehmung des Verhandlungstermins keinen Verdienstausfall, weil er mit dem Kl. für die Prozeßführung ein Sonderhonorar vereinbart hat, das allerdings als solches nicht erstattungsfähig ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Wohnungseigentümer hatte den Hausverwalter bevollmächtigt, für ihn Prozesse zu führen; der Hausverwalter sollte in Anlehnung an die Gebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) eine Vergütung erhalten. Dabei war wohl an eine ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofs gedacht worden, die es in Wohnungseigentumssachen für zulässig ansieht, daß die Eigentümergemeinschaft den Verwalter ermächtigt, Zahlungsansprüche gerichtlich geltend zu machen und dafür nach der BRAGO eine Sondervergütung zu berechnen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In dem vom Landgericht Berlin mit Beschluß vom 17. Februar 1999 entschiedenen Fall lag die Sache allerdings anders. Der auswärtige Wohnungseigentümer hatte den Hausverwalter bevollmächtigt, für ihn Prozesse zu führen. Die dafür vereinbarte Sondervergütung zählte nach Auffassung des Landgerichts nicht zu den notwendigen und damit erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits. Nach § 91 ZPO können nur gesetzliche Gebühren des Rechtsanwalts nach einem gewonnenen Prozeß vom Gegner verlangt werden, nicht aber vertraglich vereinbarte Gebühren.