Keine Rechnungsdaten in Betriebskostenabrechnung
BGB § 259; BetrKostUV § 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einer Betriebskostenabrechnung für preisgebundenen Wohnraum nach der Betriebskostenumlageverordnung (BetrKostUV) war die Angabe von Rechnungsdaten in der Regel nicht erforderlich. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Zwischen der Kl. und der Bekl. und ihrem Ehemann bestand auf der Grundlage eines schriftlichen Mietvertrages vom 6. Mai 1991 ein Mietverhältnis über die Wohnräume in der ... Es war ein monatlicher Mietzins von 48,10 DM vereinbart. Konkrete Regelungen über die Zahlung von Nebenkostenvorschüssen und die Art und Weise der darüber zu erfolgenden Abrechnung sind in dem Mietvertrag der Parteien nicht enthalten. Nach dem Inkrafttreten der Betriebskostenumlageverordnung vom 17. Juni 1991 (BGBl. I, S. 1270) machte die Kl. Betriebskostenvorschüsse geltend und rechnete darüber ab.
Mit Schreiben vom 13. September 1995 übersandte die Kl. der Bekl. die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. Oktober 1993 bis 30. September 1994, die mit einem Nachzahlungsbetrag zu Lasten der Bekl. von 667,89 DM endet. Mit Schreiben vom 16. Juli 1996 übersandte die Kl. der Bekl. und ihrem Ehemann die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis 30. September 1995, die mit einem Nachzahlungsbetrag von 959,52 DM endet.
Beide Abrechnungen enthalten Angaben über die Gesamtfläche der Wohnanlage ..., die Gesamtfläche des Wohnhauses, die Fläche der Wohnung der Bekl. sowie die Gesamtkosten aller Kostenarten und den Anteil, der auf die Wohneinheit der Bekl. konkret entfällt. Unter Abzug der Vorauszahlungen errechnet sich dann der jeweilige Nachzahlungsbetrag.
Gegenstand der beim AG Frankfurt (Oder) anhängig gemachten Klage bilden die von der Bekl. nicht entrichteten Nachforderungsbeträge aus beiden Abrechnungen.
Das AG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß die Forderungen der Kl. aus den streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnungen zur Zeit nicht fällig seien. Von dem Grundsatz ausgehend, daß Nebenkosten erst mit der Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung, die den Anforderungen des § 259 BGB entsprechen müßte, fällig würden, hat das AG die Auffassung vertreten, daß über die in den Abrechnungen enthaltenen Mindestangaben hinaus eine ordnungsgemäße Abrechnung der Betriebskosten erfordere, daß die Abrechnung die den einzelnen Kostenpositionen zuzuordnenden Rechnungen mit Datum und Rechnungsbetrag nenne. Zur Begründung dieser Anforderung hat sich das AG auf die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin bezogen (Urt. v. 4.5.1995 - 67 S 32/95 - WuM 1996, S. 154). In den Fällen, in denen eine Rechnung die Abrechnungszeiträume von mehr als einer Betriebskostenabrechnung umfasse, müsse der Vermieter darüber hinaus den Betrag nennen, in dessen Höhe er die Rechnung auf die betreffende Betriebskostenabrechnung umgelegt habe. Da die von der Kl. vorgelegten Betriebskostenabrechnungen diesen Anforderungen nicht genügten, sei die Klage derzeit unbegründet.
Die Kl. hat das Urteil des AG mit ihrer zulässigen Berufung angegriffen und die Nachzahlungsbeträge in vollem Umfang weiter geltend gemacht. Sie hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 1981 - VIII ZR 298/80 - (NJW 1982, S. 573) die Auffassung vertreten, daß ihre den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Betriebskostenabrechnungen den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Ordnungsmäßigkeit einer derartigen Abrechnung stelle, genüge. Dem Mieter sei bei Zweifeln die Einsicht in die bei dem Vermieter vorhandenen Unterlagen zuzumuten.
Das Landgericht hat ein Teilurteil erlassen, durch das die Berufung der Kl. insoweit zurückgewiesen worden ist, als die Klage in Höhe von 1.027,84 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. April 1997 abgewiesen worden war. Hierbei handelt es sich um die Summe der Teilbeträge in Höhe von 105,49 DM (aus der Abrechnung der Kosten für den Zeitraum 1993/1994) und 97,23 DM (aus der Abrechnung der Kosten für 1994/1995), die nach dem eigenen Vorbringen der Kl. unbegründet seien sowie der weiteren Teilbeträge in Höhe von 88,20 DM (für 1993/1994) und 736,92 DM (für 1994/1995), die Wasserkosten betreffen, die wegen ihrer nicht nachvollziehbaren Darlegung als derzeit unbegründet anzusehen seien.
Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Restbeträge in Höhe von 474,20 DM (für 1993/1994) und 125,37 DM (für 1994/1995) hat das Landgericht mit Beschluß vom 12. Februar 1998 dem Senat folgende Frage zur Einholung eines Rechtsentscheids vorgelegt:
Bedarf eine Betriebskostenabrechnung zu ihrer Wirksamkeit der Angabe der jeweiligen Rechnungsdaten?
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
Die Kammer sei als Berufungsgericht zur Entscheidung berufen. Die vorgelegte Rechtsfrage betreffe den Bestand eines Mietverhältnisses. Die Rechtsfrage sei für die Entscheidung des noch anhängigen Rechtsstreits erheblich.
Eine Betriebskostenabrechnung müsse gemäß § 259 BGB eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, so daß eine zweckmäßige und übersichtliche Aufgliederung der Abrechnungsposten gewährleistet werde. Diese Voraussetzungen seien nach Auffassung der Kammer nur dann erfüllt, wenn bei jedem einzelnen Abrechnungsposten die jeweiligen Rechnungsdaten angegeben seien. Für den Durchschnittsmieter sei eine Abrechnung erst dann nachvollziehbar und prüfbar, wenn jede belegte Einzelausgabe einem Abrechnungsposten zugeordnet werden und damit festgestellt werden könne, ob nur mit Rechnungsdaten belegte Einzelpositionen in die jeweiligen Zwischenabrechnungen der Abrechnungsposten eingeflossen seien. In den streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnungen sei nicht aus sich heraus verständlich, wie sich die Beträge der Gesamtkosten der einzelnen Abrechnungsposten zusammensetzten. Aus der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. November 1981 ließen sich die Anforderungen für den Inhalt von Nebenkostenabrechnungen nicht entnehmen. Denn es heiße dort insoweit nur, daß eine Zusammenstellung der Gesamtkosten erforderlich sei und die Pflichten zur Spezifizierung nicht überspannt werden dürften. Die von ihm, dem Landgericht, geforderten Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung seien dem Vermieter auch zuzumuten.
Das Landgericht hat sich insoweit der Auffassung des Landgerichts Berlin in dessen Vorlagebeschluß an das Kammergericht vom 14. März 1997 - 64 S 530/96 - (GE 1997, S. 616 ff.) angeschlossen. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, daß die vorgelegte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 541 Abs. 1 S. 1 ZPO sei.
Beide Parteien haben Gelegenheit gehabt, zum Vorlagebeschluß Stellung zu nehmen.
II. Die Vorlage ist statthaft. Das vorlegende Landgericht ist als Berufungsgericht in einem Rechtsstreit im zweistufigen Instanzenzug mit einer Eingangszuständigkeit des AG gemäß § 29 a ZPO zuständig.
1. Die Unzulässigkeit der Vorlage folgt nicht daraus, daß es an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der gestellten Rechtsfrage fehlt. Dem Landgericht ist darin zu folgen, daß die zur Entscheidung vorgelegte Rechtsfrage jedenfalls aus seiner Sicht für die Beurteilung der Rechtslage ausschlaggebend ist. Es hat mit dem Vorlagebeschluß im einzelnen nachvollziehbar dargelegt, daß es nach seiner Betrachtungsweise auf die Beantwortung der gestellten Rechtsfrage ankommt. Da die den geltend gemachten Nachforderungsbeträgen zugrunde liegenden Abrechnungen der Kl. vom 13. September 1995 und 16. Juli 1996 unstreitig keine Rechnungsdaten bei den einzelnen Kostenarten enthalten, die Kl. auch im Verlauf des Rechtsstreits keine um diese Angaben ergänzten Abrechnungen vorgelegt hat, wäre die Berufung für den Fall, daß die gestellte Rechtsfrage zu bejahen wäre, auch hinsichtlich des noch nicht entschiedenen Teils zurückzuweisen, da das Landgericht im übrigen keine Beanstandungen hinsichtlich der von seinem Teilurteil noch nicht erfaßten Beträge erhoben hat.
2. Die Unzulässigkeit der Vorlage könnte aber daraus folgen, daß es sich um eine Rechtsfrage handelt, die - auch erstinstanzlich - vor das Landgericht gebracht werden könnte (Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 541, Rz. 2; OLG Hamburg, ZMR 1991, S. 26; zum Meinungsstand im übrigen Rimmelspacher im Münchener Kommentar zur ZPO, § 541, Rz. 7/8 m. w. N.). Das Rechtsentscheidverfahren dient grundsätzlich der Vereinheitlichung der Rechtsprechung in Wohnraummietstreitigkeiten, für die grundsätzlich nur ein zweistufiger Rechtszug gegeben ist. Diese Zielsetzung ist für Rechtsfragen, die im Gewerbemietrecht in gleicher Weise wie im Wohnraummietrecht auftreten, ohne Belang, da bei entsprechender Beschwer in derartigen Rechtsstreitigkeiten der Instanzenzug bis zum Bundesgerichtshof eröffnet ist und insoweit die der Rechtssicherheit dienende Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch die Ausformung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewährleistet ist. Die Vorlagefrage ist vom Landgericht Frankfurt auch nicht so abgefaßt, daß von einer Bedeutung derselben lediglich im Wohnraummietrecht ausgegangen wird oder eine Besonderheit für Wohnraummietverhältnisse angenommen wird.
3. Es kann jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob aus den dargelegten Erwägungen auf eine Unzulässigkeit der Vorlage geschlossen werden muß. Denn ein Rechtsentscheid ergeht nicht, weil es jedenfalls an einer grundsätzlichen Bedeutung der vorgelegten Rechtsfrage fehlt. Denn diese ist bereits höchstrichterlich dahin entschieden, daß die Angabe der Rechnungsdaten grundsätzlich nicht Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abrechnung über die vom Vermieter vereinnahmten Betriebskostenvorschüsse gemäß § 259 BGB ist (Urteil des BGH vom 23. November 1981- Vlll ZR 298/90 - in NJW 1982, S. 573; Urteil des BGH vom 2. Oktober 1991- Xll 92/90 - in WM 1991, S. 2069 ff.). Damit fehlt es an der vom Landgericht angenommenen Voraussetzung für die Vorlage im Sinne von § 541 Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO. Erforderlich dafür ist zunächst, daß zu erwarten ist, daß die gleiche Rechtsfrage auch künftig in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten wird. Davon ist nach den Darlegungen des Landgerichts auszugehen. Weiter ist für die Bejahung einer grundsätzlichen Bedeutung erforderlich, daß die Rechtsfrage in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird oder mit ernsthaften Erwägungen unterschiedliche Ergebnisse vertreten werden (Zöller/Gummer, a. a. O., Rz. 39). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Rechtsfrage bereits verfassungsgerichtlich, durch einen Rechtsentscheid, durch den Bundesgerichtshof oder eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung geklärt ist (Zöller/Gummer, a. a. O., Rz. 44). So liegt der Fall hier. Die grundsätzliche Bedeutung der vom Landgericht vorgelegten Rechtsfrage ist zu verneinen, weil es bereits - was das Landgericht verkannt hat - eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung dazu gibt (Urteil des BGH vom 23. November 1981 - VIII ZR 298/90 - in NJW 1982, S. 573), diese aufrechterhalten wurde (Urteil des BGH vom 2. Oktober 1991 - Xll 92/90 - in WM 1991, S. 2069) und auch vom Bundesverfassungsgericht in bezug auf einen ein Wohnraummietverhältnis betreffenden Rechtsstreit unbeanstandet geblieben ist (Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 3. Dezember 1993 - 1 BvR 551/93 - in ZMR 1994, S. 100). Der erkennende Senat hält insoweit die Auffassung des Kammergerichts in dessen Beschluß vom 28. Mai 1998 in dem Rechtsentscheidverfahren 8 RE-Miet 4877/97, in welchem die nämliche Rechtsfrage zur Entscheidung durch Rechtsentscheid vom Landgericht Berlin vorgelegt worden ist, für zutreffend.
Hierbei ist es unbeachtlich, daß die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs außerhalb eines Rechtsentscheids gefällt worden ist. Zwar bestimmt § 541 Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO, daß ein Rechtsentscheid herbei-zuführen ist, wenn die vorgelegte Rechtsfrage "von grundsätzlicher Bedeutung ist und sie durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist." Trotz dieses Wortlauts kann eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage aber nicht mehr angenommen werden, wenn bereits höchstrichterliche oder obergerichtliche Rechtsprechung in dem aufgezeigten Sinn dazu vorliegt (Zöller/Gummer, ZPO, a. a. O., Rz. 44; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 541, Rz. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 541, Rz. 12; OLG Hamm, NJW 1985, S. 1847; OLG Koblenz, ZMR 1989, S. 216, 217; BayObLG ZMR 1985, S. 98; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, S. 1230; BayObLG NJW-RR 1994, S. 848). Soweit dazu in strenger Anlehnung an den Wortlaut des § 541 ZPO davon abweichend die Auffassung vertreten wird, daß eine grundsätzliche Bedeutung nur dann zu verneinen ist, wenn die Rechtsfrage bereits durch einen Rechtsentscheid geklärt worden ist (Rimmelspacher im Münchener Kommentar zur ZPO, § 541, Rz. 18; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 541, Rz. 16), ist dem nicht zu folgen. Es widerspricht jeder Prozeßökonomie und bedeutete eine unnötige Förmelei, bei Vorliegen einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs die Obergerichte zum Erlaß eines Rechtsentscheids oder gegebenenfalls eines Vorlagebeschlusses an den Bundesgerichtshof zu veranlassen. Es fehlt für den Erlaß eines Rechtsentscheides in einer derartigen Situation an einem schutzwürdigen Bedürfnis für den Erlaß eines Rechtsentscheids.
Es ist allgemein anerkannt, daß die vom Landgericht und auch von dem Ausgangsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. November 1981 (NJW 1982 a. a. O.) eine Grundsatzentscheidung darstellt (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Ill, Rz. 342; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., §§ 535, 536 BGB, Rz. 27; Schmidt Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl., C 276; Bub/Treier/v. Brunn, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., lll A, Rz. 47; Schmid, Rechnungsdaten in die Betriebskostenabrechnung? in ZMR 1996, S. 415). In ihr ist ausgeführt, daß der Anspruch eines Vermieters auf Zahlung restlicher Nebenkosten grundsätzlich erst mit der Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung fällig werde, die sich an den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen zu orientieren hat. Die Abrechnung müsse den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entsprechen und damit eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten. Unter geordneter Zusammenstellung sei dabei eine zweckmäßige und übersichtliche Aufgliederung in Abrechnungsposten zu verstehen. Was eine Nebenkostenabrechnung darüber hinaus enthalten müsse, ergebe sich aus ihrem Zweck. Denn sie solle den Mieter in die Lage versetzen, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen. Daher müsse die Abrechnung gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar sein. Diese Funktion erfülle sie nur, wenn sowohl die Einzelangaben als auch die Abrechnung insgesamt klar, übersichtlich und aus sich heraus verständlich sei. Dabei sei abzustellen auf das durchschnittliche Verständnisvermögen eines juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters. Der Bundesgerichtshof hat auf der Grundlage dieser grundsätzlichen Anforderungen weiter ausgeführt, daß der Umfang derjenigen Angaben, die danach im einzelnen in einer Nebenkostenabrechnung enthalten sein müßten, in erster Linie von der Ausgestaltung des jeweiligen Mietverhältnisses abhänge. Soweit keine besonderen Abreden vorlägen, seien regelmäßig folgende Mindestangaben zu verlangen:
1. eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, 2. die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel,
3. die Berechnung des Anteils des Mieters, 4. der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters.
Diese Anforderungen hat der Bundesgerichtshof für den Regelfall als sachgerecht und genügend angesehen und dazu darauf hingewiesen, daß die Pflichten zur Spezifizierung der abgerechneten Kosten nicht überspannt werden dürften. Notwendig, aber auch ausreichend sei es, daß der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen könne, so daß die Einsichtnahme in dafür vorliegende Belege nur noch zur Kontrolle und zur Behebung von Zweifeln erforderlich sei.
Aus diesen Ausführungen geht hervor, daß der Bundesgerichtshof eine grundsätzliche und erschöpfende Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage dahingehend vorgenommen hat, daß für den Fall, daß - wie auch vorliegend - im Mietvertrag keine besonderen Abreden über die Ausgestaltung einer Nebenkostenabrechnung vorhanden sind, die von ihm dargelegten Mindestangaben innerhalb einer Betriebskostenabrechnung zur Erlangung der Fälligkeit einer sich daraus ergebenden Nachforderung ausreichend sind. Damit ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, daß - sofern im Mietvertrag nicht etwas anderes vereinbart worden ist - weitere Angaben nicht erforderlich sind. Der Mieter ist darauf verwiesen, in Zweifelsfällen und zur Ausübung einer Kontrolle sein Recht auf Einsichtnahme in die der Abrechnung zugrunde liegenden Rechnungen wahrzunehmen. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof auch später in der bereits genannten Entscheidung vom 2. Oktober 1991 (WM 1991, S. 2069) bestätigt. Auch dort hat er bekräftigt, daß es zur Wahrnehmung der Mieterbelange ausreichend sei, beim Vermieter die vorhandenen Belege einzusehen und sich einzelne Vorgänge noch näher erläutern zu lassen (BGH, a. a. O., S. 2071). Darüber hinaus ist auch das Bundesverfassungsgericht in seinem - oben zitierten - Beschluß vom 3. Dezember 1993 (ZMR 1994, S. 100 f.) davon ausgegangen, daß es sich bei der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um Grundsatzentscheidungen handelt, die die regelmäßigen Mindestangaben für die Ordnungsgemäßheit einer Nebenkostenabrechnung festgeschrieben hätten, von denen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nur im Einzelfall abzuweichen sei. Denn Artikel 14 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz verbiete es, die Vorschriften über die formellen Anforderungen an Vermieterschreiben in einer Weise auszulegen, die die Verfolgung der Ansprüche des Vermieters unzumutbar erschwere. Auch durch diesen Beschluß, der im übrigen ein Verfahren über Streitigkeiten in einem Wohnraummietverhältnis betraf, ist klargestellt, daß eine grundsätzliche Entscheidung zu der vorgelegten Rechtsfrage bereits vorliegt.
Anhaltspunkte dafür, daß die grundsätzliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die innerhalb von Rechtsstreitigkeiten aus einem Gewerberaummietverhältnis ergangen sind, für Wohnraummietrecht nicht gelten sollte, sind auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts nicht zu erkennen. Die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit einer Abrechnung ergeben sich aus § 259 BGB und sind damit grundsätzlich für alle Schuldverhältnisse in gleicher Weise maßgeblich. Darüber hinaus hat das Landgericht seine Vorlagefrage auch nicht so formuliert, daß eine Besonderheit für das Wohnraummietrecht geltend gemacht wird.
4. Gemäß § 541 Abs. 1 S. 1 1. Alt. ZPO könnte die Vorlage auch zulässig sein, sofern das Landgericht bei seiner Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts hätte abweichen wollen (Divergenzvorlage). Unbeschadet des Umstandes, daß das Landgericht in dem Vorlagebeschluß ausgeführt hat, daß es die vorgelegte Rechtsfrage bejahen wolle und damit von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs - unerkannt - abzuweichen beabsichtige, käme vorliegend die Umdeutung der unzulässigen Vorlage in eine zulässige Vorlage wegen beabsichtigter Abweichung nicht in Betracht (BGH, WM 1994, S. 655; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, S. 1230). Der Grund dafür liegt darin, daß nur das Landgericht darüber zu entscheiden hat, ob es von der höchstrichterlichen Grundsatzrechtsprechung abweichen will (OLG Hamm, WuM 1991, S. 334). Da vorliegend das Landgericht die Divergenz nicht erkannt hat und deswegen keinen Abweichungswillen hatte, kann eine Umdeutung der Grundsatzvorlage in eine Abweichungsvorlage nicht vorgenommen werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 28. Mai 1998 (GE 1998, 796) hatte das Kammergericht den Erlaß eines Rechtsentscheides zur Frage der Rechnungsdaten in einer Betriebskostenabrechnung abgelehnt. Es hatte gemeint, diese Frage sei schon durch Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Danach müssen in der Regel diese Daten nicht angegeben werden, wenn sich nicht im Einzelfall aus einer besonderen Abrede oder aus einer besonderen Ausgestaltung des Mietverhältnisses ein "entsprechendes Bedürfnis" ergibt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit überwiegend ähnlichen Formulierungen hat sich das Brandenburgische Oberlandesgericht durch Beschluß vom 15. Juli 1998 dieser Meinung für preisgebundenen Wohnraum in den neuen Ländern unter Geltung der Betriebskostenumlageverordnung angeschlossen.