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Keine Räumungskosten bei Geltendmachung des Vermieterpfandrechts

AG Köpenick32 M 8009/0514.02.2005GE 2005, 871

ZPO §§ 766, 811, 885

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Macht der Gläubiger an den Sachen des Räumungsschuldners sein Vermieterpfandrecht geltend, darf der Gerichtsvollzieher für die Räumung nur einen Vorschuß verlangen, der die Kosten für ein Transportunternehmen nicht enthält (hier: statt 4.000 Euro 400 Euro).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem o.g. Räumungsurteil hinsichtlich der vom Schuldner innegehaltenen Wohnung. Er erteilte dem zuständigen Gerichtsvollzieher am 30.11.2004 einen entsprechenden Räumungsauftrag, der Gerichtsvollzieher forderte den Gläubiger mit Schreiben vom 18.12.2004 auf, vor Bestimmung eines Räumungstermins bis zum 31.12.2004 einen Kostenvorschuß von 4.000 € auf seinem Dienstkonto einzuzahlen, anderenfalls werde er den Antrag als zurückgenommen betrachten. Der Gläubiger teilte daraufhin mit, daß er sein Vermieterpfandrecht an allen vom Mieter eingebrachten Gegenständen geltend mache, weshalb die Gebührenforderung zu hoch sei. Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger unter dem Verweis auf die Entscheidung des Amtsgerichts Lichtenberg vom 8.11.2004 (34 M 8095/04) eine Nachfrist zur Einzahlung des Kostenvorschusses bis zum 7.1.2005 gesetzt und mit Schreiben vom 11.1.2005 die Vollstreckungsunterlagen dem Gläubiger zurückgereicht unter Beifügung seiner Gebührenrechnung.

Der Gläubiger begehrt mit der Erinnerung die Anweisung des Gerichtsvollziehers, die Räumungsvollstreckung ohne Zuziehung eines Transportunternehmens durchzuführen, da dieses wegen des geltend gemachten Vermieterpfandrechts nicht erforderlich sei.

Der Schuldner, der zur Sache angehört wurde, hat eine Stellungnahme nicht abgegeben.

Die gemäß § 766 ZPO zulässige Erinnerung ist überwiegend begründet, denn der vom Gerichtsvollzieher zu fordernde Kostenvorschuß darf nicht höher sein als die voraussichtlich entstehenden Kosten. Die Gebühren des Gerichtsvollziehers nach dem GvKostG und für die Wegschaffung eventuell aufgefundener persönlicher Papiere, Fotos u.a. ggf. per Taxi zur Pfandkammer sowie die entstehenden Auslagen für die Öffnung der Wohnungstür durch einen Schlosser werden voraussichtlich keinen höheren Betrag als 400 € ausmachen. Die Erhebung eines Kostenvorschusses für die Verbringung der in der Wohnung vorgefundenen sonstigen Gegenstände in die Pfandkammer ist nicht erforderlich, weil der Gläubiger insoweit von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch gemacht hat und es nicht Sache des Gerichtsvollziehers ist, der Geltendmachung des Vermieterpfandrechtes zu widersprechen. Das Gericht verweist insoweit und hinsichtlich der Rechtsschutzmöglichkeiten des Schuldners auf den überzeugenden Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom 12. Juli 2004 - 35 M 8075/04 - in GE 2004, 965 ff.

Soweit der Gerichtsvollzieher verpflichtet ist, persönliche Papiere des Schuldners zu sichten und diesem zukommen zu lassen, ist hierzu nicht die Beauftragung eines Transportunternehmens notwendig.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ob der Vermieter am gesamten Mobiliar des Mieters sein Vermieterpfandrecht geltend machen kann und deshalb der Gerichtsvollzieher zu einer (erheblich billigeren) Teilräumung verpflichtet ist, die lediglich den Mieter aus dem Besitz setzt, ist umstritten, es mehren sich aber die für den Vermieter günstigeren Entscheidungen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Für die Vollstreckung aus dem Räumungsurteil verlangte der Gerichtsvollzieher einen Kostenvorschuß von 4.000 Euro, woraufhin der Vermieter mitteilte, er mache sein Vermieterpfandrecht an allen Gegenständen des Mieters geltend. Der Gerichtsvollzieher lehnte Vollstreckung ab.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Auf die Erinnerung des Vermieters wies das AG Köpenick mit Beschluß vom 14. Februar 2005 den Gerichtsvollzieher zur Teilräumung an. Es sei nicht Sache des Gerichtsvollziehers, der Geltendmachung des Vermieterpfandrechts zu widersprechen. Der Gerichtsvollzieher könne daher seine Gebühren und die Kosten für die Öffnung der Wohnungstür verlangen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Es mehren sich die Fälle, in denen der Mieter auf Kosten des Vermieters umziehen will, indem er den Gerichtsvollzieher anweist, seine Möbel in die neue Wohnung zu transportieren. Nach § 885 Abs. 3 ZPO darf nämlich der Gerichtsvollzieher die Möbel nur dann in das Pfandlokal schaffen oder anderweitig in Verwahrung bringen, wenn der Schuldner bei der Räumung nicht anwesend ist. Daß die Kosten des Möbelwagens als Kosten der Zwangsvollstreckung vom Schuldner zu übernehmen sind, ist nur Theorie; wer es auf eine Zwangsräumung ankommen läßt, ist meist auch zahlungsunfähig. Die Auffassung des AG Köpenick ist daher zutreffend, denn schutzwürdige Interessen des Mieters sind nicht berührt. Zum einen kann er ohne weiteres Herausgabe von Gegenständen verlangen, die nach § 811 ZPO unpfändbar sind, zum anderen muß der Vermieter die Sachen einlagern und darf sie nur nach den Vorschriften der §§ 1228, 1233 ff. BGB öffentlich versteigern lassen. Dazu gehört insbesondere das Recht des Mieters, gegen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen die Sachen auszulösen. Unterläßt der Vermieter eine vorherige Verkaufsandrohung, macht er sich schadensersatzpflichtig (§ 1243 Abs. 2 BGB).