Keine Räumungsfrist ab Rechtskraft des Räumungsurteils
ZPO § 721
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Räumungsfrist kann nicht mit der Maßgabe gewährt werden, daß deren Dauer von der Rechtskraft des Räumungsurteils abhängt.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die sofortige Beschwerde der Kl. vom [...] gegen die Gewährung einer Räumungsfrist in dem am 14. August 2007 verkündeten Versäumnisurteil des Amtsgerichts ist gemäß § 721 Abs. 6 Nr. 1, § 567 Abs. 1, § 569 ZPO zulässig und hat auch Erfolg.
Die Gewährung einer Räumungsfrist kommt grundsätzlich nicht mit der Maßgabe in Betracht, daß deren Dauer von der Rechtskraft eines auf Räumung und Herausgabe von Wohnraum lautenden Urteils abhängt. Denn durch eine solche Bestimmung der Räumungsfrist würde deren effektive Dauer letzten Endes davon abhängen, ob der Mieter gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel einlegt. Die Räumungsfrist ist dazu bestimmt, dem zur Räumung verurteilten Mieter zu ermöglichen, sich innerhalb angemessener Zeit nach anderem Wohnraum umzuschauen. Bei der Bemessung der Frist sind die Interessen des Vermieters und des Mieters gegeneinander abzuwägen. Insbesondere dann, wenn der fristlosen Kündigung des Vermieters ein Rückstand des Mieters mit der Zahlung der Mieten zugrunde liegt und nicht zu erwarten ist, daß dieser in Zukunft die laufende Nutzungsentschädigung gemäß § 546 Abs. 1 BGB zahlen wird oder zahlen kann, ist allenfalls eine kurze Räumungsfrist angemessen. Denn es kann dem Vermieter nicht zugemutet werden, daß die Ausfälle an Mieteinnahmen noch weiter ansteigen. Die Gewährung einer Räumungsfrist, deren Beginn von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, entwertet die gemäß § 708 Nr. 7 ZPO vorgesehene vorläufige Vollstreckbarkeit, die der Mieter gemäß § 711 ZPO nur abwenden kann, wenn er eine vom Gericht festzusetzende Sicherheit leistet. Im Falle eines Versäumnisurteils ist die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 708 Nr. 2 ZPO auszusprechen, ohne daß gemäß § 711 ZPO die Möglichkeit einer Abwendungsbefugnis besteht. Im Falle eines Versäumnisurteils steht für den Mieter zunächst fest, daß er die Wohnung räumen und an den Vermieter herausgeben muß. Es bleibt seiner Entscheidung überlassen, gegen ein solches Urteil gemäß § 338 ZPO Einspruch einzulegen, wenn er meint, nicht zu einer Räumung und Herausgabe verpflichtet zu sein. Im Falle eines entsprechenden Antrages kann das Gericht sodann über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung unter den näheren Voraussetzungen der §§ 707, 719 Abs. 1 ZPO befinden. Die Kl. hat im Laufe des Rechtsstreits und in der Beschwerdebegründung geltend gemacht, daß die Bekl. nicht nur allein mit der Zahlung der Mieten bis Mai 2007 in Verzug geraten ist, derentwegen sie das Mietverhältnis mit Schreiben vom 16. Mai 2007 fristlos gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gekündigt hat, sondern daß die Bekl. auch die Nutzungsentschädigungen für die Monate Juni, Juli und August 2007 nicht gezahlt hat. Der Bekl. ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Sie ist hierauf nicht eingegangen. Sie hat insbesondere nicht vorgetragen, daß sie die laufende Nutzungsentschädigung zahlen würde. Nach dem jetzigen Stand der Dinge kommt daher auch eine kurze Räumungsfrist nicht in Betracht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Räumungsfrist kann zeitlich nicht so gewährt werden, daß der Beginn von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter wurde durch Versäumnisurteil zur Räumung und Herausgabe der gemieteten Wohnung verurteilt. Das AG (Wedding) gewährte - ohne daß ein Antrag vorlag - eine Räumungsfrist von zwei Wochen "ab Rechtskraft des Urteils". Dagegen legte der Vermieter sofortige Beschwerde ein.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Das LG Berlin, ZK 67, hob die Entscheidung auf. Die Gewährung einer Räumungsfrist komme grundsätzlich nicht mit der Maßgabe in Betracht, daß deren Dauer von der Rechtskraft eines auf Räumung und Herausgabe von Wohnraum lautenden Urteils abhänge, denn durch eine solche Bestimmung der Räumungsfrist würde deren effektive Dauer letztendlich davon abhängen, ob der Mieter gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel einlege. Eine Räumungsfrist sei dazu bestimmt, dem zur Räumung verurteilten Mieter zu ermöglichen, sich innerhalb angemessener Zeit nach anderem Wohnraum umzuschauen. Bei der Bemessung der Frist seien die Interessen des Vermieters und des Mieters gegeneinander abzuwägen. Insbesondere dann, wenn der fristlosen Kündigung des Vermieters ein Rückstand des Mieters mit der Zahlung von Mieten zugrunde liege und nicht zu erwarten sei, daß dieser in Zukunft die laufende Nutzungsentschädigung zahlen werde oder zahlen könne, sei allenfalls eine kurze Räumungsfrist angemessen, denn es könne dem Vermieter nicht zugemutet werden, daß die Ausfälle an Mieteinnahmen noch weiter ansteigen. Die Gewährung einer Räumungsfrist, deren Beginn von der Rechtskraft des Urteils abhängig sei, entwerte die gem. § 708 Nr. 7 ZPO vorgesehene vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Vgl. dazu auch Schach in GE 2006, 608, LG Berlin, GE 2006, 655 sowie den Beschluß des LG Berlin, ZK 64, GE 1989, 725.