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Keine Quellenbesteuerung für Planungsleistungen

BGHVII ZR 430/0207.07.2005GE 2005, 1551

EStG § 48

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Quellenbesteuerung für Planungsleistungen; Bauabzugssteuer

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Planungs- und Bauaufsichtsleistungen von Architekten und Ingenieuren gehören nicht zu den Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. verlangt restliches Honorar für Ingenieurleistungen zur Erschließung ehemaliger Betriebsgrundstücke. Die in drei gesonderten Verträgen in Auftrag gegebenen Leistungen betrafen Straßenarbeiten sowie einen Regen- und Schmutzwasserkanal; Ziel der Erschließung war letzten Endes die Bebauung der Grundstücke.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Bekl. zur Zahlung von 54.865,50 € verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen. In der vom Senat zugelassenen Revision der Bekl. geht es (u. a.) um einen Steuerabzug nach § 48 EStG. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision hat teilweise Erfolg.

I. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist von dem Honorar, das dem Kl. zusteht, ein Steuerabzug nach § 48 EStG in Höhe von 15 % nicht vorzunehmen. Es könne offenbleiben, ob § 48 EStG hier überhaupt anwendbar sei. Jedenfalls sei für eine Berücksichtigung des 15 %igen Steuerabzugs zugunsten des zuständigen Finanzamtes im Urteilstenor kein Raum. Denn der Kl. habe diesbezüglich seine Aktivlegitimation nicht verloren.

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Es ist richtig, daß die Bekl. keinen Steuerabzug einzubehalten hat. Dies folgt bereits daraus, daß § 48 EStG die Vergütungsforderung des Kl. nicht erfaßt. Er hat keine Bauleistungen erbracht. Somit kommt es weder darauf an, ob die Begründung des Berufungsgerichts zutrifft, noch darauf, daß der Kl. im Revisionsrechtszug Freistellungsbescheinigungen vorgelegt hat.

a) Wer Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist und sich eine Bauleistung im Sinne des § 48 EStG erbringen läßt, ist verpflichtet, an einer Quellenbesteuerung mitzuwirken. Er darf vorbehaltlich verschiedener Ausnahmen seine Gegenleistung, den Werklohn, nicht in voller Höhe an den die Bauleistung erbringenden Auftragnehmer auszahlen. Vielmehr hat er einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG) und an das für den Leistenden, d. h. für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt gemäß § 48 a EStG abzuführen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04 -, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

b) Danach kann der Kl. die Zahlung seines Werklohns ohne den 15 %igen Abzug verlangen, weil die Bekl. nicht verpflichtet und dementsprechend auch nicht berechtigt ist, diesen Abzug vorzunehmen.

Zwar ist die Bekl. Unternehmer (§ 2 UStG). Der Kl. hat jedoch keine Bauleistungen im Sinne des § 48 EStG erbracht, so daß diese Vorschrift für das Entgelt seiner Vertragsleistung nicht gilt.

(1) Nach der Legaldefinition sind Bauleistungen alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 EStG i. d. F. vom 30. August 2001, BGBl. I, S. 2267, übereinstimmend aaO. Satz 3 i. d. F. vom 19. Oktober 2002, BGBl. I, S. 4210). Die Straßen sowie der Regen- und Schmutzwasserkanal, um deren Herstellung es geht, sind Bauwerke im werkvertraglichen Sinne (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - VII ZR 247/98 -, BauR 2001, 621 = ZfBR 2001, 267; Urteil vom 12. März 1992 - VII ZR 334/90 -, BauR 1992, 502 = ZfBR 1992, 161; Urteil vom 20. Dezember 1990 - VII ZR 248/89 -, BauR 1991, 210 = ZfBR 1991, 101, jeweils m. w. N.). Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sie auch in dem hier maßgeblichen steuerrechtlichen Zusammenhang als Bauwerke anzusehen sind. Weniger eindeutig ist dagegen, was in den Bereich der "Leistungen, die der Herstellung ... dienen," gehört. Das Gesetz will "alle" solche Leistungen einbeziehen.

Eine Ausrichtung allein am Wortlaut könnte ein weites Verständnis des Begriffs Bauleistung nahelegen. Dazu ließen sich sogar die Vermittlung des Baugrundstückes ebenso zählen wie die Aktivitäten der finanzierenden Bank, die Planungen der Architekten und Ingenieure oder die Bauaufsicht.

Sinn und Zweck des Gesetzes verlangen demgegenüber ein deutlich engeres Verständnis. § 48 EStG ist durch das Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe eingefügt worden (Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. August 2001, BGBl. I, S. 2267). Mit der Vorschrift ist eine teilweise Quellenbesteuerung als besonderes Steuerabzugsverfahren für das Baugewerbe eingeführt worden. Das Verfahren ist auf diesen Gewerbezweig beschränkt in der Meinung, dort bestehe der dringendste Bedarf für Maßnahmen gegen verbreitete Steuerhinterziehungen (vgl. BT-Drucks. 14/4658, S. 1 und 9-11). Daß allein Unternehmen des Baugewerbes gemeint sind, zeigt sich auch in der Verweisung der Begründung des Regierungsentwurfs auf § 211 Abs. 1 SGB III. Dort werden Bauleistungen als Aktivitäten in einem Betrieb des Baugewerbes definiert, wobei die Aufzählung im einzelnen wörtlich mit der Aufzählung der Leistungen in § 48 EStG übereinstimmt.

Es bedarf hier keiner abschließenden Bestimmung, was alles möglicherweise als Leistung in einem Betrieb des Baugewerbes anzusehen ist. Jedenfalls zählen Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren nicht dazu. Dasselbe gilt für deren Leistungen im Bereich der Bauaufsicht (im Ergebnis ebenso z.B. Schmidt, EStG, Kommentar, 23. Aufl. 2004, Rdn. 11 zu § 48; Ebling in: Blümich, EStG, Kommentar [Loseblatt], Bd. III, Rdn. 64 zu § 48; Schreiben des BMF vom 27. Dezember 2002, BStBl. I, S. 1399, i. d. F. vom 4. September 2003, BStBl. I, S. 431). Beide Berufsgruppen gehören nicht dem Baugewerbe an; beide sind nicht Teil der Zielgruppe, deren Steuerhinterziehungen die Gesetzesänderung veranlaßt haben.

(2) Danach gehören die Leistungen des Kl. nicht in den Regelungsbereich des § 48 EStG. Nach § 3 der insoweit gleichlautenden Verträge hatte der Kl. für die Bekl. neben der Grundlagenermittlung verschiedene Planungsleistungen zu erbringen, ferner die Vorbereitung der Vergabe und die Mitwirkung bei der Vergabe sowie schließlich die Bauoberleitung. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In § 48 EStG hat der Gesetzgeber eine teilweise Quellenbesteuerung angeordnet, um illegale Betätigung im Baugewerbe einzudämmen. Der Auftraggeber ist danach verpflichtet, 15 % vom Rechnungsbetrag einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Fraglich kann dabei sein, was eine Bauleistung im Sinne des Gesetzes ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger hatte Planungsleistungen als Ingenieur zur Erschließung ehemaliger Betriebsgrundstücke erbracht. Der Auftraggeber behielt von der Rechnung 15 % ein.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 7. Juli 2005 hielt der BGH das für ungerechtfertigt und verwies darauf, daß Sinn und Zweck des § 48 EStG für eine engere Auslegung sprächen. Planung und Bauaufsicht würden nicht im Rahmen eines Baugewerbes erbracht; Architekten und Ingenieure gehörten nicht zur Zielgruppe, deren Steuerhinterziehungen die Gesetzesänderung veranlaßt hatten.