Keine Prozeßführungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Aufhebung der Zwangsverwaltung
ZVG § 161
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Aufhebung der Zwangsverwaltung nach Antragsrücknahme oder Nichtzahlung des Vorschusses für den Zwangsverwalter ist dieser nicht mehr prozeßführungsbefugt; das gilt nicht nur für Aktivprozesse, sondern auch für Passivprozesse.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Beteiligte zu I. (Antragsteller) ist der Verwalter der Wohnanlage. Der Beteiligte zu II. (Antragsgegner) war Zwangsverwalter für eine Reihe von Wohnungen, die im Eigentum einer GmbH & Co. KG stehen. Die Beteiligte zu III. war in der Eigentümerversammlung vom 21. April 1995 zur Verwalterin der Wohnanlage gewählt worden und hatte auch eine Klageermächtigung. Mit Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom 17. März 1997 wurde für 15 Wohneinheiten der GmbH & Co. KG (im folgenden: Gemeinschuldnerin) die Zwangsverwaltung angeordnet, mit Beschluß vom 5. Mai 1997 bezüglich weiterer zwei Wohneinheiten. Am 23. Juni 1997 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet. In der Eigentümerversammlung vom 17. Juli 1997 wurde u. a. zu TOP 7 der Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 1997/98 beschlossen mit einer Gültigkeit bis zum 1. Oktober 1998. Mit der Antragsschrift vom 15. April 1998, zugestellt am 15. Mai 1998, beantragte die Beteiligte zu Ill. gegen den Antragsgegner die Verpflichtung zur Zahlung ausstehender Wohngelder für die Zeit von August 1997 bis April 1998. In einem Parallelverfahren hatte die damalige Verwalterin gegen den Antragsgegner bereits Wohngeldrückstände für die Zeit von August 1997 bis Februar 1998 geltend gemacht. Die Beteiligte zu Ill. wurde in der Eigentümerversammlung vom 5. Juni 1998 als Verwalterin abberufen. Unter dem 9. Juni 1998 hob das Amtsgericht Wedding die Zwangsverwaltungsbeschlüsse hinsichtlich der Einheiten Nr. 15, 16 und 18 wegen Antragsrücknahme durch den Gläubiger auf. Mit Schriftsatz vom 10. Juni 1998 erweiterte die damalige Verwalterin die hiesigen Anträge um die Wohngeldforderungen für Mai 1998 bis August 1998. Unter dem 12. Juni 1998 hob das Amtsgericht die Zwangsverwaltung auf für die Einheit Nr. 14 wegen Antragsrücknahme durch den Gläubiger, ebenso unter dem 13. Juni 1998 hinsichtlich der Einheit Nr. 22 und unter dem 15. Juni 1998 hinsichtlich der Einheiten Nr. 9 und 10. Nachdem die Antragserweiterung dem Antragsgegner am 24. Juli 1998 zugestellt worden war, wurde diese hinsichtlich der Einheiten Nr. 9, 10, 14, 15, 16, 18 und 22 für die Monate Juli und August 1998 zurückgenommen. Mit Beschluß vom 11. September 1998 hat das Amtsgericht die Beteiligte zu Ill. mit sofortiger Wirkung abgesetzt und den derzeitigen Verwalter (Beteiligten zu I.) eingesetzt. Unter dem 4. März 1999 erging der Zwangsverwaltungsaufhebungsbeschluß zugunsten der Einheit Nr. 8, weil der Gläubiger den Vorschuß nicht gezahlt hatte. Unter dem 24. April 1999 erließ das Amtsgericht den Aufhebungsbeschluß hinsichtlich der Einheit Nr. 13 wegen des Zuschlags in der Zwangsversteigerung. Unter dem 14. Mai 1999 erging der Aufhebungsbeschluß hinsichtlich der Einheit Nr. 12 wegen Zuschlags, unter dem 21. Mai 1999 ergingen Aufhebungsbeschlüsse für die Einheiten Nr. 19, 21 und 25 wegen Zuschlags. In der Eigentümerversammlung vom 22. September 1999 wurden die Jahresabrechnungen 1998/99 zu TOP 1. b beschlossen.
Im Hinblick auf die Aufhebung der Zwangsverwaltungsbeschlüsse hat der Antragsgegner bereits vor dem Amtsgericht darauf hingewiesen, daß er nicht die Passivlegitimation besitze, auch wenn die beanspruchten Wohngeldforderungen während der Dauer der Zwangsverwaltung begründet und fällig gestellt worden seien. Das Amtsgericht hat dennoch mit Beschluß vom 29. Juni 2000 den Antragsgegner zur Zahlung von insgesamt 38.845 DM nebst gestaffelten Zinsen verpflichtet. Gegen diesen Beschluß hat sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt und zur Begründung ausgeführt, das Amtsgericht habe nicht erkennbar gemacht, welcher Betrag für welche Einheit geschuldet werde. Außerdem sei er hinsichtlich der Einheiten Nr. 8, 9, 10, 11, 14, 15, 16, 18 und 22 nicht passiv legitimiert, weil die Zwangsverwaltung zwischenzeitlich wegen der Rücknahme des Antrags durch den Gläubiger bzw. wegen des von diesem nicht eingezahlten Vorschusses - so bei den Einheiten Nr. 8 und 11 - aufgehoben worden sei, was mit Rückwirkung gelte. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 15. Juni 2001 die nach seiner Auffassung geschuldeten Beträge auf die jeweiligen Wohneinheiten verteilt und wegen der weitergehenden Beträge die Erstbeschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich teilweise die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich weiterhin gegen die Verurteilung mit der Begründung wehrt, daß er nach Aufhebung der Zwangsverwaltung hinsichtlich der Wohneinheiten Nr. 8, 9, 10, 14, 15, 16, 18 und 22 insoweit nicht passivlegitimiert sei und im übrigen hinsichtlich der vier Wohneinheiten Nr. 12, 13, 19 und 21 die zugehörige Jahresabrechnung unstreitige Guthaben in Höhe von 508 DM erbracht habe. Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt teilweise zur Zurückverweisung an die erste Instanz.
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist nach §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Der Antragsgegner ist durch die unzutreffende Annahme der Verfahrensbefugnis seitens der Vorinstanzen beschwert. Im Umfang des in dritter Instanz durchgeführten Rechtsmittels ist der angefochtene Beschluß überwiegend nicht rechtsfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 FGG).
Im Umfang der Rechtsmitteleinlegung dritter Instanz ist festzustellen, daß der Antragsgegner zwar bei Verfahrenseinleitung erster Instanz Zwangsverwalter war, diese Eigenschaft hinsichtlich der jetzt noch im Streit befindlichen Wohneinheiten jedoch schon in der ersten Instanz nach Verfahrenseinleitung durch die Aufhebung der Zwangsverwaltungsbeschlüsse verloren hat. In den Fällen der Antragsrücknahme oder Nichtzahlung des Vorschusses für die Zwangsverwaltung durch den diese betreibenden Vollstreckungsgläubiger ist zumindest ab Aufhebung der Zwangsverwaltung der Zwangsverwalter nicht mehr verfahrensbefugt für Prozesse des Schuldners. Den Vorinstanzen ist allerdings zuzugeben, daß diese Rechtslage lange Zeit äußerst umstritten war. Erst durch das nach Erlaß der Entscheidung des Landgerichts in der vorliegenden Sache ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2003 (IX ZR 385/00 - NJW-RR 2003, 1419) ist zumindest für Aktivprozesse des Zwangsverwalters Klarheit geschaffen worden, was aber nach Auffassung des Senats ebenfalls für Passivprozesse gelten muß. Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren wegen Antragsrücknahme aufgehoben, kann der Zwangsverwalter ohne Ermächtigung im Aufhebungsbeschluß von ihm eingeleitete Zahlungsprozesse wegen beschlagnahmter Ansprüche nicht mehr fortführen, führt der Bundesgerichtshof aus. Dabei setzt der BGH sich u. a. mit der Senatsentscheidung KG in KG-Report 2001, 226 auseinander, wonach ein eingeleitetes Wohnungseigentumsverfahren gegen den Zwangsverwalter nach Aufhebung der Zwangsverwaltung fortgesetzt werden könne, aber auch mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf (OLG-Rechtsprechung 2001, 151), das jede nachfolgende Einziehungsbefugnis des Zwangsverwalters verneint. Ausdrücklich nicht entschieden hat der BGH, ob der Wegfall der Aktivlegitimation auch auf die Passivlegitimation zu übertragen ist. Unter Hinweis auf BAG (AP § 613 a BGB Nr. 19 BI. 2) führt der BGH aus, daß die fortdauernde Beklagtenstellung unter dem Gesichtspunkt naheliegen mag, daß der gegen einen Zwangsverwalter klagenden Partei nicht durch Betreiben des antragstellenden Gläubigers der Prozeßgegner entzogen werden dürfe. Diesem Argument kann sich der Senat nicht anschließen. Wenn die Aktivlegitimation zumindest im Zeitpunkt des Aufhebungsbeschlusses hinsichtlich der Zwangsverwaltung wegfällt, ist dies gleichermaßen auch auf die Passivlegitmation zu übertragen. Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem Schuldner lediglich die Verfahrensbefugnis entzogen.
Mit dem Beschluß über die Aufhebung der Zwangsverwaltung - jedenfalls in den Fällen der Antragsrücknahme bzw. der Nichtzahlung des Vorschusses durch den Gläubiger - wird ein entgegengesetzter Rechtsakt vorgenommen, der die Verfahrensbefugnis wieder entfallen läßt, sofern der Beschluß nicht ausdrücklich eine entsprechende Ermächtigung des Zwangsverwalters zur Fortführung laufender Prozesse enthält. Wird also die Zwangsverwaltung über Wohnungseigentum wegen Antragsrücknahme oder Nichtzahlung des Vorschusses durch den betreibenden Gläubiger aufgehoben, verliert der Zwangsverwalter ohne Ermächtigung im Aufhebungsbeschluß nicht nur in Aktivprozessen (BGH NJW-RR 2003, 1419), sondern auch in Passivprozessen zumindest seit dem Aufhebungsbeschluß die Verfahrensbefugnis für Wohngeldverfahren hinsichtlich der unter Zwangsverwaltung gestellten Wohnungen.
Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 FGG ist nicht veranlaßt, da der Bundesgerichtshof die Verfahrensbefugnis des Zwangsverwalters in Passivprozessen nach Aufhebung der Zwangsverwaltung ausdrücklich offengelassen hat und eine abweichende Entscheidung anderer Oberlandesgerichte in einem Verfahren der weiteren Beschwerde nicht ersichtlich ist (vgl. die OLG-Zitate in BGH NJW-RR 2003, 1419).
Verliert der Zwangsverwalter in Passivprozessen die Verfahrensbefugnis, ist ein gewillkürter Parteiwechsel auf den materiell Berechtigten (Grundstückseigentümer) zumindest dann zulässig, wenn ein entsprechender Antrag durch einen Verfahrensbeteiligten gestellt wird. Für diese Möglichkeit sprechen bereits prozeßökonomische Gründe, da durch einen freiwilligen Eintritt des früheren Vollstreckungsschuldners als neuen Verfahrensbeteiligten das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung nicht nutzlos wird (vgl. BGH aaO.). Ein gewillkürter Parteiwechsel ist gegenüber der Beendigung des Verfahrens durch Rücknahme und Einleitung eines neuen Verfahrens die schnellere und kostengünstigere Lösung. Mit Schreiben vom 14. Januar 2004 hat der Senat den Antragsteller darauf hingewiesen, daß er hinsichtlich der Wohnungseigentumseinheiten, deren Zwangsverwaltung durch Antragsrücknahme bzw. wegen fehlender Zahlung des Vorschusses aufgehoben worden ist, die Verfahrensbefugnis des Antragsgegners als erloschen ansieht. Zugleich ist er darauf hingewiesen worden, daß auch in dritter Instanz die Anregung eines Parteiwechsels nach Zurückverweisung zulässig ist. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 21. April 2004 geäußert, daß eine Zurückverweisung an das Amtsgericht durchaus zweckmäßig sei. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist demgemäß die Verurteilung des Zwangsverwalters zur Zahlung ausstehender Wohngelder hinsichtlich der Wohneinheiten Nr. 8, 9, 10, 11, 14, 15, 16, 18 und 22 aufzuheben. Das Verfahren ist in erster Instanz gegen die Wohnungseigentümerin bzw. die derzeit verfahrensbefugte Person aufzunehmen. Dazu wird der Verwalter zur besseren Übersicht seine jetzt noch weiterverfolgten Ansprüche zusammenzustellen und zu begründen haben. Diese Anspruchsbegründung ist dann dem Wohngeldschuldner bzw. der Person, die für ihn die Verfahrensbefugnis besitzt, zuzustellen. Kostenmäßig darf er durch das gegen ihn weitergeführte Verfahren nicht mehr belastet werden, als wenn er jetzt erstmals in das Verfahren einbezogen wird. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung des Einsenders: Das Kammergericht hat zu der in der Praxis äußerst bedeutsamen Frage Stellung genommen, wie es sich mit der Passivlegitimation und passiven Prozeßführungsbefugnis des Zwangsverwalters verhält, wenn das Zwangsverwaltungsverfahren durch Antragsrücknahme der betreibenden Gläubigerin bzw. mangels Vorschußzahlung gemäß § 161 III ZVG endet bzw. aufgehoben wird.
Bisher hatte der BGH mit seiner Entscheidung vom 21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91 - (NJW-RR 1993, 442 = GE 1993, 1306) klargestellt, daß der Zwangsverwalter jedenfalls für abwicklungsfähige Zahlungsansprüche aktivlegitimiert bleibt, die bis zur Zuschlagerteilung im parallel betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren fällig geworden sind.
Für den Fall der Rücknahme des Antrags auf die Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens durch den betreibenden Gläubiger hat der BGH demgegenüber die Aktivlegitimation des Zwangsverwalters entfallen lassen, sofern der Aufhebungsbeschluß nichts anderes vorsieht, vgl. Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 385/00 -, NJW-RR 2003, 1419.
Der BGH hat damit die unterschiedlichen Aufhebungsarten und ihre Konsequenzen für Aktivprozesse des Zwangsverwalters deutlich voneinander abgegrenzt.
Soweit ersichtlich nicht höchstrichterlich entschieden ist die Frage, ob die ehemals vom Zwangsverwalter als Partei kraft Amtes repräsentierte Zwangsverwaltungsmasse auch dann noch in Anspruch genommen werden kann, wenn der betreibende Gläubiger den Antrag auf Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens zurückgenommen hat oder einen vom Vollstreckungsgericht festgesetzten Vorschuß nicht gezahlt hat.
Das Kammergericht hat dies nun in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung konsequenterweise verneint: Mit der Beendigung der Zwangsverwaltung nach Rücknahme bzw. mangels Vorschußzahlung geht dem Anspruchsteller (hier: der Verwalter für eine WEG) kein Schuldner verloren, da der Eigentümer/ehemalige Zwangsverwaltungsschuldner die Verwaltungsbefugnis zurückerhält und in die Position des Zwangsverwalters einrückt.
Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht. Denn gerade wenn sich mit der beschlagnahmten Immobilie keine Erträge erwirtschaften lassen und die im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlichen Ausgaben nur mit Vorschüssen der betreibenden Gläubiger bestritten werden können, ist abzusehen, daß der betreibende Gläubiger alsbald kein Interesse mehr an der Fortsetzung des Zwangsverwaltungsverfahrens hat, da es sich wirtschaftlich nicht lohnt. Dies gilt um so mehr, als nach der jüngsten BGH-Rechtsprechung bei vermieteten Immobilien nicht nur Guthaben mit der Zwangsverwaltungsmasse zu bestreiten sind, die aus Abrechnungsperioden stammen, die bei Anordnung der Zwangsverwaltung bereits beendet waren, sondern auch Kautionen aus der Zwangsverwaltungsmasse an den Mieter zu zahlen sind, und zwar unabhängig davon, ob der Kautionsbetrag vom Eigentümer an den Zwangsverwalter weitergeleitet wurde, vgl. BGH vom 26. März 2003 - VIII ZR 333/03 - GE 2003, 945 und Urteil vom 16. Juli 2003, - VIII ZR 11/03 - GE 2003, 1328.
Reagiert der Gläubiger darauf mit der Rücknahme seines Antrags oder zahlt er den festgesetzten Vorschuß nicht, ist meist keine Masse für die Befriedigung von Ansprüchen Dritter (etwa Mieter oder Wohngeldgläubiger) vorhanden. Der Zwangsverwalter hat in diesen Fällen nicht mehr die Möglichkeit, Zahlungsansprüche zur Masse zu ziehen oder Vorschüsse festsetzen zu lassen.
Ob ein gerichtliches Verfahren gegen den Zwangsverwalter auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung fortgeführt werden kann, ist umstritten. Das Kammergericht meinte, die Rechtsprechung des BGH zu Aktivprozessen (Wegfall der Prozeßführungsbefugnis) sei auf Passivprozesse zu übertragen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Während der Zwangsverwaltung waren erhebliche Wohngeldforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden. Der Zwangsverwalter wurde durch Amts- und Landgericht verpflichtet, die Wohngeldforderungen zu bezahlen, obwohl er sich darauf berufen hatte, daß in einigen Fällen betreibende Gläubiger den Antrag zurückgenommen und in anderen den geforderten Vorschußbetrag nicht eingezahlt haben.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 28. April 2004 meinte das Kammergericht, das Urteil des BGH (NJW-RR 2003, 1419) für Aktivprozesse müsse auch für Passivprozesse gelten, so daß hier die Verfahrensbefugnis des Zwangsverwalters entfallen sei.