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Keine Pflicht zur Entfernung asbesthaltiger Materialien ohne konkretes Gesundheitsrisiko

LG Berlin65 S 220/1403.12.2014GE 2015, 190

BGB §§ 535 Abs. 1, 536

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Keine Pflicht zur Entfernung asbesthaltiger Materialien ohne konkretes Gesundheitsrisiko; Vinylasbestplatten; Asbestkleber; Mindeststandard für gesundes Wohnen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein in der Sache auf Veränderung des angemieteten Zustands der Mietsache gerichteter Anspruch besteht ausnahmsweise nur dann, wenn ein Mindeststandard für zeitgemäßes und gesundes Wohnen nicht existiert; der Mindeststandard gewährt auch gesundes Wohnen.

2. Der Mindeststandard für gesundes Wohnen ist erst unterschritten, wenn bei vernünftiger Betrachtungsweise mit Gesundheitsschäden zu rechnen ist; das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Vermieter Vinylasbestplatten entfernen und noch vorhandene asbesthaltige Klebereste anschließend vollständig durch Trittschalldämmung und Laminatboden abdecken lässt.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. In Bezug auf die geltend gemachten Auskunftsansprüche über die Art der im Bad entfernten und eingebrachten Baustoffe (Klageantrag Nr. 1) und darüber, wo Astbest- und künstliche Mineralfaserprodukte in der Wohnung vorhanden sind (Klageantrag Nr. 3), hat die Berufung keinen Erfolg. Denn sie ist in diesem Umfang mangels Begründung gemäß § 520 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO nicht zulässig. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil. Insbesondere ist nicht dargelegt, im Übrigen auch nicht ersichtlich, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein soll.

2. Im Übrigen ist die Berufung gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässig, d. h. form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden, aber ganz überwiegend ohne Erfolg.

2.1. Die Berufung ist nicht erfolgreich, soweit das Amtsgericht die Klage auf Vorlage eines Dekontaminationsnachweises für durchgeführte Reinigungsarbeiten in der Wohnung abgewiesen hat. Die Kl. hat diesen geltend gemachten Anspruch nicht.

Unter Einbeziehung der Begründung des Klageantrages ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es der Kl. um den Nachweis der Reinigungsarbeiten ging, die ihr Schwiegersohn in der Wohnung nach dem Austritt von Mineralwolle in den Deckenbereichen vom Bad und vom Flur ausführen sollte. Nur das lässt sich den Ausführungen im Schriftsatz vom 9.8.2011 entnehmen. Dort war bestritten worden, dass die Arbeiten von ihrem Schwiegersohn ausgeführt worden waren, und dieses Bestreiten war verbunden mit der Klageerweiterung, gerichtet auf einen Dekontaminationsnachweis.

Die Ausführung dieser Reinigungsarbeiten auf der Basis des von der Bekl. eingeholten Gutachtens nach den Deckenarbeiten im Bad und im Flur zur Beseitigung der künstlichen Mineralfasern hat die Bekl. aber mit der Aussage des Zeugen S. und der Vorlage von Angebot und Auftrag für diese Arbeiten zur Überzeugung des Amtsgerichts bewiesen. Das hat die Kl. in der Berufung nicht weiter in Frage gestellt.

Auf die Frage, ob der Mieter bei entsprechenden Arbeiten in der Wohnung einen Anspruch auf einen durch Messungen belegten Nachweis darüber hat, dass es keine gesundheitsgefährdenden Konzentrationen auftretender Gefahrstoffe mehr gibt, kommt es hier nicht an. Ein solcher Anspruch besteht hier in Bezug auf die künstlichen Mineralfasern schon deshalb nicht, weil die Bekl. bereits vor den Reinigungsarbeiten ein solches der Kl. zugänglich gemachtes Messgutachten eingeholt hatte. Das Gutachten hatte eine Konzentration gesundheitsgefährdender Fasern in der Raumluft und auf den Flächen weit unterhalb jeden Grenzwerts ergeben, und die Reinigung war deshalb nur vorsorglich empfohlen worden. Da Reinigungsarbeiten nicht zum Eintrag weiterer künstlicher Mineralfasern führen, sondern zu deren Beseitigung, ist eine höhere, ggf. gesundheitsgefährdende Konzentration nicht denkbar.

Soweit nun auch ein entsprechender Nachweis über die Dekontamination von Asbestfasern im Zusammenhang mit der Entfernung von Vinylasbestplatten in der Wohnung begehrt wird, ist die darin liegende Klageerweiterung nicht gemäß § 533 ZPO zulässig. Denn sie beruht auf einem zwischen den Parteien höchst strittigen Sachverhalt, den das Berufungsgericht nicht gemäß § 533 Nr. 2 ZPO für seine Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hätte.

2.2. Die Berufung rechtfertigt auch in Bezug auf die begehrte vollständige Entfernung des Klebers zur Befestigung der Vinylasbestplatten in der Wohnung keine andere Entscheidung.

Ein solcher Anspruch steht der Kl. nicht gemäß §§ 535 Abs. 1, 536 BGB zu. Es kann dabei dahinstehen, ob der Kleber asbesthaltig ist. Selbst wenn das unterstellt wird, steht der Kl. kein Anspruch zu.

Ein in der Sache auf die Veränderung der Wohnung im angemieteten Zustand gerichteter Anspruch besteht nur ausnahmsweise, wenn ein Mindeststandard für zeitgemäßes Wohnen nicht gewährleistet ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.7.2004 - VIII ZR 281/03, GE 2004, 1090). Das umfasst auch die Gewährleistung eines Mindeststandards für gesundes Wohnen unter Verhinderung von Gesundheitsgefahren. Das ist hier aber nicht ersichtlich. Das kann selbst für den von der Kl. behaupteten Fall gelten, dass in dem betroffenen Zimmer alle Vinylplatten entfernt wurden und der noch vorhandene Kleber mit Asbest belastet ist. Denn die Kleberschicht ist mit der Trittschalldämmung und sodann dem Laminatboden vollständig abgedeckt. Das Betreten und die übliche Nutzung des Bodens führt zu keiner mechanischen Belastung des Klebers, und der Abrieb von Asbestfasern und ihre Ablösung in die Umgebung kommt damit nicht in Betracht. So ist auch die Einschätzung des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin - LAGetSi - vom 11.7.2012, welche die Kl. vorgelegt hat.

2.3. Die auf Feststellung eines Schadenersatzanspruchs infolge der Arbeiten mit Asbest und künstlichen Mineralfasern in der Wohnung gerichtete Klage ist aus denselben Gründen, wie sie der BGH in seinem Urteil vom 2.4.2014 - VIII ZR 19/13 - (GE 2014, 868) ausgeführt hat, unzulässig.

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen besteht auch hier kein Grund, mit einem Schaden „wenigstens zu rechnen" (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06, m.w.N.).

a) Für die künstlichen Mineralfasern, welche bei den Deckenarbeiten in Bad und Flur freigesetzt wurden, hat die Bekl. ein Messgutachten vorgelegt, dessen Ergebnisse die Kl. nicht in Zweifel zieht. Dieses Gutachten weist keine gegenüber üblichen Konzentrationen erhöhten Werte aus.

Dafür, dass bei diesen Arbeiten auch Asbestfasern freigesetzt wurden, gibt es keinerlei Anhaltspunkt. Die Bekl. hatte dargelegt, dass die in der Decke verbauten, stillgelegten Wasserrohre Asbest enthalten. Es ergibt sich insbesondere nichts dafür, dass diese Rohre bei den Deckenarbeiten freigelegt und beschädigt worden wären und auf diese Weise Asbestfasern emittierten.

b) Auch infolge der ausgeführten Fußbodenarbeiten muss die Kl. vernünftigerweise nicht mit Gesundheits- oder anderen Schäden rechnen, für welche die Bekl. einzustehen hätte. Eine Gefahr, die über das jedermann drohende allgemeine Risiko hinausgeht, ist hier nicht erkennbar. In dem vom BGH entschiedenen Fall (aaO.) gab es durch die Art der Arbeiten ohne Staubschutz und Abgrenzung zu Wohnräumen und den dort Wohnenden und das Zusammenfegen der Asbestfaserstäube ebenfalls ohne Staubschutz erhebliche Belastungen, die aufgrund der kurzen zeitlichen Einwirkung gleichwohl das Risiko der Erkrankung im Ergebnis kaum erhöhten, wie der bereits vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige auf Nachfragen des Amtsgerichts mit den vom BGH zitierten Worten bewertete. Vergleichbaren Einwirkungen war die Kl. in diesem Fall nach ihrem eigenen Vortrag nicht annähernd ausgesetzt, so dass sie keinen Grund haben konnte, mit einer Schädigung rechnen zu müssen.

Hier wurden die Arbeiten zur Entfernung der Platten nicht in ihrer Gegenwart durchgeführt. Ihr war in dieser Zeit eine andere Wohnung zur Verfügung gestellt worden. Außerdem war ein Staubschutz gewährleistet worden. Das beauftragte Unternehmen hat mit H1-Saugern gearbeitet, und der nicht fertig gestellte Fußboden war jeweils mit einer dicken Folie als Staubschutz abgedeckt. Die Abdeckung mit den dicken Folien zeigen bereits die von der Kl. vorgelegten Fotos, die sie in der Wohnung während einzelner Kurzaufenthalte fertigte.

Eine nennenswerte Belastung mit Asbestfasern allein durch das Betreten der Räume konnte damit nicht eingetreten sein. Wenn die Kl. sich entscheidet, die Plane anzuheben, um den Stand der Arbeiten nachzuvollziehen, so beruht die damit ggf. verursachte Aufwirbelung von Staub nicht auf einer von der Bekl. zu vertretenden Pflichtverletzung. Die Kl. hatte jedenfalls im Zeitraum der Fußbodenarbeiten grundlegende Kenntnis von der potentiellen Gefährdung durch die bei den Arbeiten auftretenden Stäube bzw. freiwerdenden Fasern, da sie sich bereits zuvor mit der Kl. über die Mineralfasern bei dem Deckenbau auseinandergesetzt hatte. Das Messgutachten über die Belastung mit künstlichen Mineralfasern stammt vom November 2011, die Fußbodenarbeiten sind dann erst im Januar 2012 durchgeführt worden. Aus dem Umstand, dass die Bekl. im Zusammenhang mit der Einbringung von Laminatboden den Kleber zur Befestigung der Vinylasbestplatten nicht entfernte, ergibt sich selbst dann, wenn es sich um asbesthaltigen Kleber handeln sollte, aus den oben bereits dargelegten Gründen keine Gesundheitsgefährdung, so dass deshalb mit einem Schaden für die Kl. nicht zu rechnen ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Entfernung unter Umständen auch asbesthaltiger Baustoffe kann nicht verlangt werden, wenn ein Mindeststandard für gesundes Wohnen unter Verhinderung von Gesundheitsgefahren gewährleistet wird.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Während der Ausführung von Modernisierungsarbeiten in der Mieterwohnung wurden defekte asbesthaltige Bodenplatten und Produkte aus künstlichen Mineralfasern entfernt. Die Mieterin begehrt mit ihrer Klage u. a., auch den Kleber der Bodenplatten vollständig und fachgerecht zu beseitigen, da dieser auch Asbest enthalten könne. Außerdem begehrt die Mieterin festzustellen, dass die Vermieterin verpflichtet ist, ihr die materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die durch die Gesundheitsgefährdung im Zusammenhang mit den durchgeführten Abbruch- und Sanierungsarbeiten an der Wohnung bereits entstanden sind bzw. als Spätfolge noch entstehen werden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wandte sich die Mieterin mit ihrer Berufung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Berlin, ZK 65, wies die Berufung zurück. Ein Anspruch gemäß §§ 535 Abs. 1, 536 BGB auf vollständige Entfernung des Klebers stehe der Mieterin nicht zu. Es könne dabei dahinstehen, ob der Kleber asbesthaltig sei.

Mit Verweis auf das Urteil des BGH vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03 - (GE 2004, 1090) führt das LG Berlin weiter aus, bestehe ein auf die Veränderung des angemieteten Zustands gerichteter Anspruch nur ausnahmsweise, wenn ein Mindeststandard für zeitgemäßes Wohnen nicht gewährleistet sei. Dieser umfasse auch die Gewährleistung eines Mindeststandards für gesundes Wohnen und zur Verhinderung von Gesundheitsgefahren. Solche seien indes nicht ersichtlich. Das Betreten und die übliche Nutzung des Bodens führten zu keiner mechanischen Belastung des Klebers, und der Abrieb von Asbestfasern und ihre Ablösung in die Umgebung würden damit nicht in Betracht kommen.

Die Klage auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs infolge der Entfernung der asbesthaltigen Bodenplatten und künstlichen Mineralfasern erachtete das LG Berlin für unzulässig, denn es bestehe kein Grund, mit einem Schaden „wenigstens zu rechnen", wie vom BGH im Urteil vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06 - verlangt. Ein unbestritten gebliebenes Messgutachten bezüglich der Belastung mit künstlichen Mineralfasern, welche bei den Deckenarbeiten in Bad und Flur freigesetzt wurden, weise keine gegenüber üblichen Konzentrationen erhöhten Werte aus. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei den Arbeiten auch Asbestfasern freigesetzt wurden.

Aufgrund der Fußbodenarbeiten müsse die Mieterin ebenfalls nicht mit Gesundheits- oder anderen Schäden rechnen, für welche die Vermieterin einzustehen habe. Eine Gefahr, die über das jedermann drohende allgemeine Risiko hinausgehe, sei nicht erkennbar.

Unter Bezugnahme auf die BGH-Entscheidung vom 2. April 2014 - VIII ZR 19/13 - (GE 2014, 868) führt das LG Berlin an, dass die Mieterin keiner dem Sachverhalt des BGH-Urteils entsprechenden, vergleichbaren Einwirkung durch Asbestfaserstaub auch nur annähernd ausgesetzt war, so dass sie keinen Grund haben konnte, mit einer Schädigung rechnen zu müssen. Die Arbeiten seien nicht in ihrer Gegenwart durchgeführt worden. Ihr wurde in dieser Zeit eine andere Wohnung zur Verfügung gestellt. Auch der Staubschutz wurde gewährleistet. Das beauftragte Unternehmen habe mit H1-Saugern gearbeitet, und der Fußboden sei mit einer dicken Folie als Staubschutz abgedeckt gewesen.

Allein durch das Betreten der Räume könne keine Belastung mit Asbestfasern eingetreten sein. Wenn die Mieterin sich entschieden habe, die Schutzfolie anzuheben, um den Stand der Arbeiten nachzuvollziehen, beruhe die ggf. verursachte Aufwirbelung von Staub nicht auf einer von der Vermieterin zu vertretenden Pflichtverletzung. Die Mieterin habe zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von der potentiellen Gefährdung gehabt. Auch wegen der Einbringung des möglicherweise asbesthaltigen Klebers in der Vergangenheit sei aus den bereits dargelegten Gründen nicht mit einer Gesundheitsgefährdung für die Mieterin zu rechnen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In Anbetracht der Tatsache, dass selbst eine einzige Asbestfaser die Ursache für eine Tumorerkrankung setzen kann, ist es durchaus verständlich, dass Mieter bei Vorhandensein asbesthaltiger Baustoffe in der eigenen Mietwohnung das Risiko einer Gesundheitsbelastung notfalls auch mit gerichtlichen Mitteln zu minimieren versuchen oder einen Ersatz wegen etwaiger zu erwartender Schäden durchzusetzen versuchen. Hierbei ist jedoch immer darauf abzustellen, ob mit einem Schaden „wenigstens zu rechnen" ist, wofür der BGH die Möglichkeit eines zukünftigen Eintritts eines Schadens einer verständigen Würdigung unterzieht (BGH, Urteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 19/13 -, GE 2014, 868).

Die Rechtsprechung hat nur selten extreme Einzelfälle zu entscheiden, in denen tatsächlich eine erhebliche Asbestbelastung nachgewiesen wird. So hat etwa das LG Dresden in seinem Urteil vom 25. Mai 2011 - 4 S 73/10 - dem Mieter ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € und Ersatz jedes künftigen Schadens aus der Belastung seiner Gesundheit durch Asbest in der Wohnung zugesprochen für das Bewusstsein der Möglichkeit, fremdverursacht zu einem ungewissen Zeitpunkt bösartig zu erkranken und verfrüht zu sterben. Ein Gutachten hatte ergeben, dass eine erhebliche Asbestbelastung durch vor der Wende verbaute Asbestplatten vorlag.

Der Entscheidung des LG Berlin liegt im Gegensatz dazu ein Sachverhalt zugrunde, bei dem eine Asbestbelastung eben gerade nicht nachgewiesen werden konnte. Das LG Berlin bezieht sich in seiner Entscheidung insbesondere auf das Urteil des BGH vom 2. April 2014 - VIII ZR 19/13 -, GE 2014, 868, welchem wiederum ein Sachverhalt zugrunde lag, der sich gleich in mehreren Punkten deutlich von dem Sachverhalt unterschied, über den das LG Berlin zu entscheiden hatte.

In dem BGH-Fall hatte das von der Beklagten beauftragte Unternehmen beim Austausch asbesthaltiger Vinylplatten die vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen unbeachtet gelassen. Daher war eine zurechenbare Pflichtverletzung über § 278 BGB gegeben. Zudem hatte die dortige beklagte Vermieterin eine umgehende Information über die von den Platten möglicherweise ausgehenden Gefahren unterlassen, nachdem die Anzeige erfolgt war, dass Flexplatten mit offenen Bruchkanten freiliegen würden. Damit lag eine Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB vor.

Beiden Entscheidungen gemein ist allerdings, dass kein Grund bestand, mit einem Schaden „wenigstens zu rechnen". In dem BGH-Fall hatte ein Sachverständigengutachten ergeben, dass das Risiko einer Erkrankung der Kläger zwar minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liegen würde, es jedoch aufgrund der anzunehmenden Exposition der Kläger mit Asbestfasern, die im Niedrigdosisbereich liegen würde, als „sehr, sehr gering" anzusehen und mit einer Erkrankung „nicht zu rechnen" sei. Unter Berücksichtigung dieses Aspektes hatte das LG Berlin die Berufung zurückzuweisen, denn in dem zugrunde liegenden Sachverhalt war weder eine Pflichtverletzung festzustellen, die von der Vermieterin zu vertreten war, noch war ein Risiko einer Gesundheitsbelastung feststellbar.

Die Rechtsprechung begrenzt die Pflichten und die Haftung der Vermieter hinsichtlich asbesthaltiger Baustoffe auf die Fälle, in denen mit einem Schaden wenigstens zu rechnen ist.