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Keine Pflanzentröge auf Fensterbänken

AG Lichtenberg14 C 384/0515.11.2005GE 2006, 455

BGB § 541

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters auf Außenfensterbänken einer Erdgeschoßwohnung und dem aus Kieselsteinen bestehenden Spritzschutzbereich Pflanzentröge aufzustellen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. kann gemäß § 541 BGB verlangen, daß die Bekl. die auf den Außenfensterbänken sowie auf dem aus Kieselsteinen bestehenden Spritzschutzbereich abgestellten Pflanzen und Pflanzentröge entfernt. Sie kann gemäß § 541 BGB weiter verlangen, daß die Bekl. es in Zukunft unterläßt, dort Pflanzen und Pflanzentröge aufzustellen. Außerhalb des angemieteten Bereichs dürfen Pflanzen nur mit Einwilligung des Vermieters aufgestellt werden (vgl. AG Schöneberg, Urteil vom 11. Oktober 2001, 13 C 367/05). Fensterbänke und Spritzschutzbereich sind nicht mitvermietet.

Offenbleiben kann, ob der Mieter dann die Zustimmung zum Aufstellen von Blumenkästen auf den Außenfensterbänken der gemieteten Wohnung verlangen kann, wenn diese in üblicher Weise aufgestellt werden und offensichtlich keine Beeinträchtigung für die Fensterbänke darstellen. Dies ist hier nicht der Fall, da die von der Bekl. aufgestellten Pflanzentröge über die Fensterbänke hinausragen und in ihrer Größe deutlich über das hinausgehen, was üblicherweise auf Fensterbänke gestellt wird.

Unerheblich ist, daß der Bekl. in Ziffer 13 der Anlage zum Mietvertrag vom 26. Mai 2005 gestattet wird, in einem noch näher festzulegenden Bereich vor der Gartenterrasse Anpflanzungen vorzunehmen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß hiermit der Spritzschutzbereich gemeint war. Ohne Bedeutung ist, ob der Bekl. derzeit der noch festzulegende Bereich zum Einpflanzen zur Verfügung steht. Naturgemäß berechtigt sie dies nicht, Pflanzen in Bereichen abzustellen, die sie nicht mitgemietet hat.

Dem Anspruch steht nicht entgegen, daß die Kl. das Mietverhältnis gekündigt hat. Keine der Parteien trägt die Voraussetzungen für eine Kündigung vor. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, diese anhand der Beiakte zu ermitteln. Im übrigen hätte die Kl. auch dann einen Anspruch auf Entfernung, wenn das Mietverhältnis beendet wäre, da sie in diesem Fall Räumung und damit auch die Entfernung von aufgestellten Pflanzen verlangen könnte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört es auch, daß der Mieter im Wohnzimmer oder auf dem Balkon Pflanzen hat. Für den Außenbereich einer Erdgeschoßwohnung gilt das nicht ohne weiteres.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieterin hatte vor ihrer Erdgeschoßwohnung einen wahren Urwald aus Pflanzentrögen mit Gehölzen eingerichtet. Der Vermieter verlangte Entfernung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Lichtenberg gab der Klage statt und verwies darauf, daß die Mieterin auch nicht Zustimmung zur Aufstellung von Blumenkästen auf der Außenfensterbank verlangen könne, da die Pflanzentröge in ihrer Größe über die übliche Nutzung hinausgingen. Das Kiesbett vor der Wohnung gehöre ohnehin nicht zum angemieteten Bereich. Anmerkung: Die Einsenderin teilt dazu folgendes mit: "Eine neue Mieterin hatte kurz nach Einzug in eine Erdgeschoßwohnung Fensterbänke, den Spritzschutzbereich des Hauses, den Gemeinschaftsgarten sowie die eigene Terrasse mit 72 (!) Blumentrögen, gefüllt mit Gehölzen (z. T. bis zu 3 m hohe Bäume), ‚verschönert'. Richtiger wäre wohl zu sagen, daß sie sich verbarrikadiert hat. Wenngleich die Entfernung der Pflanzen und Pflanztröge in bestimmten Bereichen sofort zu erfolgen hatte und mir eine vollstreckbare Ausfertigung vorliegt, entfernt die Mieterin keinen einzigen Blumenkasten. Drei Wochen nach dem Urteil habe ich das Gericht davon unterrichtet und darum gebeten, die geeigneten Maßnahmen einzuleiten! Heute erfuhr ich nun, daß der Richter verfügt habe, daß mein Schreiben der gegnerischen Seite zur Stellungnahme zugestellt wurde und ich mich gedulden solle, bis es zurück sei. Man vertröstete mich erst mal wieder auf das nächste Jahr ... Soviel zu sofort vollstreckbaren Urteilen ..."

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Es ist ein grundlegendes Mißverständnis, wenn Vermieter glauben, das Gericht habe die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Das ist vielmehr Aufgabe des Vermieters. Hier war eine Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO durchzuführen, was unter anderem voraussetzt, daß das Gericht die Gegenseite anhört (verfassungsrechtlicher Grundsatz des rechtlichen Gehörs).